Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg

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27.04.2023

14/2023 | Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Öffentliche Bekanntmachung

Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben Sie die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen.
Wurde bereits  gegen die Übermittlung der Daten widersprochen, so gilt dieser Widerspruch fort, bis der Betroffene eine andere Festlegung trifft. Ein erneuter Widerspruch ist nicht notwendig.

Eine Begründung für diese Übermittlungssperren ist anders als bei der Auskunftssperre nicht notwendig.

Die Einrichtung von Übermittlungssperren sowie deren Aufhebung ist kostenfrei.
 

 1) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

 2) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters*- und Ehejubiläen** an Mandatsträger, Presse und Rundfunk
*Altersjubiläen nach § 50 BMG sind der 70. Geburtstag und jeder fünfte weitere Geburtstag;

ab dem 100. Geburtstag jeder folgende.

    **Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
 

Möchten Sie Ihr Ehejubiläum veröffentlichen und sichergehen, dass der Pass- und Meldebehörde das Datum Ihres Ehejubiläums für die Veröffentlichung bekannt ist, können Sie das gern in Ihrer Pass- und Meldebehörde erfragen und ggf. unter Vorlage der Eheurkunde nachtragen lassen.

 3) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen
 u. a. bei Wahlen und Abstimmungen


Nach den Vorschriften des § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG), darf die Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher Ebene in den 6 der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten, Auskünfte aus dem Melderegister an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen erteilen.

Die Auskunft darf enthalten: Familienname, Name, Doktorgrad, die aktuelle Anschrift   oder ggf. die Tatsache, dass jemand verstorben ist.

 4) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 3 in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

5) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das

Personalmanagement der Bundeswehr

Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jedes Jahr den Familiennamen, Vornamen und die aktuelle Adresse von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr 18 Jahre alt werden. Dieser Auskunft können Sie gemäß § 36 Abs. 2 BMG in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.

Diese Datenübermittlung erfolgt zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über die Streitkräfte an eventuell zukünftige Freiwillige
 

Widersprüche gegen die Veröffentlichung oder Übermittlung der Daten eines Betroffenen sind zu richten an die

 

Stadt Freiberg

Bürgerbüro

Pass- und Meldebehörde

Postanschrift: Obermarkt 24

09599 Freiberg.

Hinweise zu den  aktuellen Öffnungszeiten der Pass- und Meldebehörde und weitere unter www.freiberg.de, per Email unter buergerbuero@freiberg.de


Informationen und Termine unter 03731/ 273 717

Bürgerhaus der Stadtverwaltung Freiberg
Besucheranschrift: Obermarkt 21, 09599 Freiberg


Außenstelle Oberschöna, An der Hauptstraße 10, 09600 Oberschöna

gez. i.A. Konrad
Pass- und Meldebehörde


Mittelsachsen – Freiberg mittendrin

Der Verwaltungssitz des Landkreises Mittelsachsen befindet sich in Freiberg. Für Bürger der 53 mittelsächsischen Kommunen, davon 21 Städte, ist er Ansprechpartner u.a. für KfZ-Zulassungen oder Kindergeldanträge und betreibt das Jobcenter Mittelsachsen.

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