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Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
Impressum
Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Oberbürgermeister Sven Krüger
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
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14/2023 | Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz
Öffentliche Bekanntmachung
Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz
Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben Sie die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen.
Wurde bereits gegen die Übermittlung der Daten widersprochen, so gilt dieser Widerspruch fort, bis der Betroffene eine andere Festlegung trifft. Ein erneuter Widerspruch ist nicht notwendig.
Eine Begründung für diese Übermittlungssperren ist anders als bei der Auskunftssperre nicht notwendig.
Die Einrichtung von Übermittlungssperren sowie deren Aufhebung ist kostenfrei.
1) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
2) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters*- und Ehejubiläen** an Mandatsträger, Presse und Rundfunk
*Altersjubiläen nach § 50 BMG sind der 70. Geburtstag und jeder fünfte weitere Geburtstag;
ab dem 100. Geburtstag jeder folgende.
**Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Möchten Sie Ihr Ehejubiläum veröffentlichen und sichergehen, dass der Pass- und Meldebehörde das Datum Ihres Ehejubiläums für die Veröffentlichung bekannt ist, können Sie das gern in Ihrer Pass- und Meldebehörde erfragen und ggf. unter Vorlage der Eheurkunde nachtragen lassen.
3) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen
u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
Nach den Vorschriften des § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG), darf die Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher Ebene in den 6 der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten, Auskünfte aus dem Melderegister an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen erteilen.
Die Auskunft darf enthalten: Familienname, Name, Doktorgrad, die aktuelle Anschrift oder ggf. die Tatsache, dass jemand verstorben ist.
4) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 3 in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.
5) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr
Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jedes Jahr den Familiennamen, Vornamen und die aktuelle Adresse von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr 18 Jahre alt werden. Dieser Auskunft können Sie gemäß § 36 Abs. 2 BMG in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
Diese Datenübermittlung erfolgt zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über die Streitkräfte an eventuell zukünftige Freiwillige
Widersprüche gegen die Veröffentlichung oder Übermittlung der Daten eines Betroffenen sind zu richten an die
Stadt Freiberg
Bürgerbüro
Pass- und Meldebehörde
Postanschrift: Obermarkt 24
09599 Freiberg.
Hinweise zu den aktuellen Öffnungszeiten der Pass- und Meldebehörde und weitere unter www.freiberg.de, per Email unter buergerbuero@freiberg.de
Informationen und Termine unter 03731/ 273 717
Bürgerhaus der Stadtverwaltung Freiberg
Besucheranschrift: Obermarkt 21, 09599 Freiberg
Außenstelle Oberschöna, An der Hauptstraße 10, 09600 Oberschöna
gez. i.A. Konrad
Pass- und Meldebehörde