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Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
Impressum
Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Oberbürgermeister Sven Krüger
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
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15/2024 | Beschlüsse Stadtrat vom 01.02.2024 und Bau- und Betriebsausschuss vom 25.01.2024
Beschlüsse Stadtrat vom 01.02.2024
Beschluss-Nr. 1-46/2024:
Der Stadtrat beschließt die Nichterhöhung der Gesamteinnahmen Grundsteuer B im Rahmen der Umsetzung der Grundsteuerreform 2025.
Abstimmungsergebnis:
34 Ja-Stimmen
einstimmig
Beschluss-Nr. 2-46/2024:
- Der Stadtrat beschließt die Vergabe der Planungs- und Ingenieurleistungen zum Ausbau der Dammstraße in Freiberg, zwischen Berthelsdorfer Straße und Silberhofstraße, nach §§ 45- 48 HOAI (Objektplanung Verkehrsanlagen), Leistungsphasen 1 bis 9, einschließlich der örtlichen Bauüberwachung gemäß Anlage 13 Pkt. 13.1 der HOAI, der planungsbegleitenden und der Bauvermessung gemäß Anlage 1 Pkt. 1.4.4 bzw. 1.4.7 der HOAI, der Baugrunduntersuchung und der Leistungen nach Baustellenverordnung.
- Der Stadtrat genehmigt die Bauunterlagen zum „Ausbau der Dammstraße 1. bis 3. Bauabschnitt, zwischen Berthelsdorfer Straße und Frauensteiner Straße“ in Freiberg entsprechend der Entwurfsplanung und beschließt die Ausführung mit nachfolgend genannten Parametern:
Ausbaulänge: Dammstraße gesamt - ca. 770 Meter
Querschnittsaufteilungen:
Dammstraße
- 6,35 m Fahrbahn
- 2,30 m Längsparkstreifen wechselseitig
- i. M. 2,50 m Gehweg beidseitig
Regelaufbau Fahrbahn (Belastungsklasse Bk 1,0 nach RStO 12, Tafel 1, Zeile 1)
- 4 cm Asphaltdeckschicht AC 8 DN
- -14 cm Asphalttragschicht AC 22 TN
- -52 cm Frostschutzschicht 0/45
__________________________________________________________________________
70 cm Gesamtaufbaustärke
Regelaufbau Parkstreifen
- -10 cm Kleinpflaster Granit
- -4 - 6 cm Mörtelbett
- 15 cm Dränbetonschicht
- -40 cm Frostschutzschicht 0/45
__________________________________________________________________________
70 cm Gesamtaufbaustärke
Regelaufbau Gehweg
- 8 cm Betonpflaster
- 4 cm Brechsand-Splitt-Gemisch 0/5
- 28 cm Frostschutzschicht 0/45
__________________________________________________________________________
40 cm Gesamtaufbaustärke
Der Bordanschlag beträgt im Regelfall 12 cm. Im Bereich der Gehwegübergänge und Grundstücks-Zufahrten wird dieser auf 3 cm abgesenkt.
Teilausbau von einmündenden Straßen (Teilstraßenausbau):
Bei der Durchführung der o. g. Baumaßnahme ergeben sich keine Änderungen an den Einmündungen und Knotenpunkten. Somit kann auf einen Teilausbau von einmündenden Straßen verzichtet werden. Hier sind lediglich höhenmäßige Anpassungen in den Einmündungsbereichen an den Bestand erforderlich.
Ausstattung/Beleuchtung/Begrünung:
Die Straßenbeleuchtungsanlage sowie alle Verkehrszeichen und Markierungen werden auf der gesamten Länge der Ausbaustrecke erneuert.
Im Bereich der wechselseitig angeordneten Längsparkstreifen in der Dammstraße wird eine Bepflanzung mit Großgehölzen vorgenommen.
Einmündungsbereich mit Müllsammelstandort und Grünfläche vor Haus-Dammstraße 19/21 a und b:
Der grundhafte Ausbau der Fahrbahnen und Gehwege erfolgt nach oben beschriebenem Regelaufbau. Der Müllsammelstandort und die Grünfläche bleiben im Bestand erhalten.
Barrierefreiheit:
Die Vorgaben des Stadtratsbeschlusses „Barrierefreies Freiberg“ sind Grundlage für die vorliegende Planung.
Abstimmungsergebnis:
33 Ja-Stimmen
1 Enthaltung
mehrheitlich
Beschluss-Nr. 3-46/2024:
Der Stadtrat der Stadt Freiberg besetzt den Gemeindewahlausschuss für die Stadtrats- und Ortschaftsratswahl 2024 im Einigungsverfahren wie folgt:
|
Vorsitzender Udo Neie (Stadtverwaltung Freiberg)
|
Stellvertreter Godelinde Gutte (Stadtverwaltung Freiberg) |
Beisitzer 1 | Dieter Reimann (AfD) | André Petzold (AfD) |
Beisitzer 2
| Dr. Johannes Kretzer (DIE LINKE/Haus-Grund) | Prof. Dr. Reiner König (DIE LINKE/HAUS/GRUND) |
Beisitzer 3
| Sabine Berek (Freie Wähler Mittelsachsen e. V.) | Udo Klemm (Freie Wähler Mittelsachsen e. V.) |
Beisitzer 4
| Wolfgang Stölzel (SPD) | - |
Beisitzer 5
| Jürgen Freitag (Bündnis 90/Die Grünen) | Volker Doberstein (FDP) |
Abstimmungsergebnis:
32 Ja-Stimmen
einstimmig
Beschluss-Nr. 4-46/2024:
Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt die Gebührenkalkulation für die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Freiberg für den Zeitraum vom 01.01.2024 - 31.12.2028 gemäß Anlagen.
Abstimmungsergebnis:
31 Ja-Stimmen
einstimmig
Beschluss-Nr. 5-46/2024:
Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:
Satzung der Stadt Freiberg
über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen
in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)
vom …
Präambel
Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am … folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Kostenpflicht
Die Stadt Freiberg erhebt für ihre Amtshandlungen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungskosten).
§ 2
Kostenschuldner
- Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist derjenige verpflichtet,
1. dem die öffentlich-rechtliche Leistung individuell zuzurechnen ist,
2. der die Verwaltungskosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3. der für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
4. im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren derjenige, dem die Kosten auferlegt werden.
- Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
- Auslagen im Sinne des § 7, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, hat dieser zu tragen.
§ 3
Kostenhöhe
- Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes aller an der öffentlich-rechtlichen Leistung beteiligten Behörden und Stellen und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Personen, denen nach § 2 Abs. 2 SächsVwKG die öffentlich-rechtliche Leistung zuzurechnen ist, nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kommunalen Kostenverzeichnis.
- Für Amtshandlungen, für die im Kommunalen Kostenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt ist, noch Gebührenfreiheit entsprechend §§ 11 und 12 SächsVwKG besteht, wird eine Gebühr von 5,00 EUR bis 25.000,00 EUR erhoben.
- Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnen, so ist dieser zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für Wertgebühren, für die im Kommunalen Kostenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt diese 1 % des Gegenstandes.
- Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Verwaltungskosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.
§ 4
Entstehung der Kosten
- Der Verwaltungskostenanspruch entsteht mit der Beendigung der verwaltungskostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung, in den Fällen des § 3 Abs. 6 SächsVwKG mit Zurücknahme oder Erledigung des Antrages oder Rechtsbehelfs und in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SächsVwKG zu dem Zeitpunkt, zu dem das Einverständnis als erteilt gilt.
- Wird die verwaltungskostenpflichtige öffentlich-rechtliche Leistung elektronisch erbracht und wird der Leistungsempfänger innerhalb des elektronischen Verfahrens zur sofortigen Zahlung aufgefordert, entsteht der Verwaltungskostenanspruch abweichend von Absatz 1 im Zeitpunkt dieser Aufforderung.
§ 5
Zeitpunkt der Fälligkeit
Die Kosten werden gemäß § 18 SächsVwKG fällig.
§ 6
Abwasseruntersuchungsgebühr
- Die Stadt Freiberg erhebt für Abwasseruntersuchungen i. S. v. § 9 der Allgemeinen Abwassersatzung der Stadt Freiberg (AAS) Untersuchungsgebühren, wenn bei der Untersuchung Verstöße gegen § 6 Abs. 2 AAS festgestellt werden.
- Die Höhe der Untersuchungsgebühr ist nach dem Aufwand der an der Handlung beteiligten Behörden und Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und deren allgemein wirtschaftlichen Verhältnisse zu bemessen.
Wird die Untersuchung von einem Dritten vorgenommen, so bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach der Höhe des dem Dritten zu erstattenden Aufwands.
3. Die Untersuchungsgebühr entsteht mit Beendigung der kostenpflichtigen Handlung. Untersuchungsgebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des jeweiligen Kostenbescheids fällig.
§ 7
Auslagen
Die Erhebung der Auslagen erfolgt gemäß § 13 SächsVwKG.
§ 8
Anwendung von Bestimmungen des SächsVwKG
Gemäß § 8a Abs. 2 SächsKAG finden die § 2, § 3 Absatz 4 bis 6, § 4 Absatz 2, 3 und 5, §§ 6 bis 9, 11 bis 13, 15, 16, 17 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 18 bis 20, 22 und 23 des SächsVwKG, bei der Erhebung von Verwaltungskosten nach dieser Satzung entsprechende Anwendung. Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen aus dem Aufkommen an Verwaltungsgebühren und Auslagen gelten die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts.
§ 9
Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten vom 21.09.2020, in Kraft getreten am 03.10.2020, außer Kraft.
Freiberg, ….
Sven Krüger (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister
Anlage
(zu § 3)
Kommunales Kostenverzeichnis
der Satzung der Stadt Freiberg über die Erhebung von Verwaltungskosten
für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)
Lfd. Nr. | Tarif-stelle | Amtshandlung | Gebühr |
1 | Allgemeine Amtshandlungen | ||
| 1 | Allgemeine Amtshandlungen | |
| 1.1 | Auskünfte einfacher Art | kostenfrei gem. § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG |
| 1.2 | Auskünfte, die über § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG hinausgehen | 10,00 € bis 65,00 € |
| 1.3 | Einsichtgewährung in Akten und amtlichen Bücher | 11,00 € bis 64,00 € |
| 2 | Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung erforderlich machen würde | 1/10 bis 1/4 der für die Genehmigung vorgesehenen Gebühr, mindestens 10,00 € |
| 3 | Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung | 12,00 € bis 127,00 € |
| 4 | Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln, Abschriften und Fotokopien | 7,00 € |
| 5 | Bescheinigungen | |
| 5.1 | Erteilung einer Spendenbescheinigung | kostenfrei |
| 5.2 | Bescheinigung nach §§ 7h Abs. 2 und i Abs. 2 EStG und Bescheinigung zur Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen nach § 10f Abs. 1 und 2, § 10g Abs. 3 und § 11b EStG | 51,00 € bis 1.400,00 € |
| 5.3 | Erteilung einer sonstigen Bescheinigung | 11,00 € |
2 | Besondere Amtshandlungen | ||
| 1 | Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung oder Bewilligung aufgrund gesetzlicher und/oder gemeindlicher Vorschriften bzw. Bestimmungen, soweit nicht anderweitig geregelt | 15,00 € je Arbeitsviertelstunde |
| 2 | Nachträgliche Auflagen, Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung nach lfd. Nr. 2 Tarifstelle 1 (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 bzw. 5 SächsVwKG sind zu beachten) | 12,00 € je Arbeitsviertelstunde |
| 3 | Genehmigung zur Führung gemeindlicher Wappen und Fahnen gemäß § 6 Abs. 2 SächsGemO | 16,00 € bis 500,00 € abhängig von der beabsichtigten Auflagenhöhe |
| 4 | Fundsachen (Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder) | |
| 4.1 | Fundsachen bei Sachen bis zu 500,00 EUR Wert | 5 % des Wertes der Fundsache, mindestens jedoch 5,00 € |
| 4.2 | Fundsachen bei Sachen über 500,00 EUR Wert | 5 % von 500,00 € und 1 % des Mehrwertes der Fundsache |
| |||
| für die erste Hausnummer pro Antrag | 59,00 € | |
| für die zweite und dritte Hausnummer pro Antrag | 20,00 € | |
| ab der vierten Hausnummer pro Antrag | 10,00 € | |
| 6 | Ausgabe einer Hundesteuerersatzmarke nach § 10 Abs. 6 Hundesteuersatzung | 10,00 € |
3 |
| Bauaktenarchiv | |
| 1 | Einsichtnahme in Bauakten | |
| 1.1 | je Bauakte bis zu einem Tag | 24,00 € |
| 1.2 | je Bauakte für jeden weiteren Tag | 9,00 € |
| 2 | Gebühr für die Beantwortung schriftlicher Anfragen | 13,00 € je Arbeitsviertelstunde |
4 |
| Schreibauslagen | |
| 1 | Abschriften oder Auszüge aus Akten und Protokollen (sofern sie nicht durch Ablichtungen - Fotokopien - hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden sowie Zweitschriften | 15,00 € je Arbeitsviertelstunde |
| 2 | Abschriften oder Auszüge aus Akten und Protokollen, die durch Ablichtungen - Fotokopien bzw. Scan - hergestellt wurden | |
| 2.1 | Papierkopie bis DIN A4 (erste Seite, schwarz/weiß) | 1,00 € |
|
| Papierkopie bis DIN A4 (jede weitere Seite, schwarz/ weiß) | 0,50 € |
| 2.2 | Papierkopie bis DIN A4 (erste Seite, farbig) | 1,20 € |
|
| Papierkopie bis DIN A4 (jede weitere Seite, farbig) | 0,60 € |
| 2.3 | Papierkopie bis DIN A3 (erste Seite, schwarz/weiß) | 1,50 € |
|
| Papierkopie bis DIN A3 (jede weitere Seite, schwarz/ weiß) | 1,00 € |
| 2.4 | Papierkopie bis DIN A3 (erste Seite, farbig) | 1,70 € |
| Papierkopie bis DIN A3 (jede weitere Seite, farbig) | 1,10 € | |
| 2.5 | Papierkopie bis DIN A2 (erste Seite, schwarz/weiß) | 2,00 € |
| Papierkopie bis DIN A2 (jede weitere Seite, schwarz/weiß) | 1,50 € | |
| 2.6 | Papierkopie DIN A1 (erste Seite, schwarz/weiß) | 4,00 € |
| Papierkopie bis DIN A1 (jede weitere Seite, schwarz/weiß) | 3,00 € | |
| 2.7 | Papierkopie größer DIN A1 (erste Seite, schwarz/weiß) | 8,00 € |
| Papierkopie größer DIN A1 (jede weitere Seite, schwarz/weiß) | 6,00 € | |
| 2.8 | Scan bis DIN A3 mit elektronischer Ausgabe | 0,90 € |
| Scan bis DIN A3 mit Ausgabe über CD-ROM | 1,50 € | |
|
| Scan bis DIN A3 mit Ausgabe über USB-Stick | 5,00 € |
Freiberg, …
Sven Krüger (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO):
Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Freiberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Freiberg, ................................
Sven Krüger (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister
Abstimmungsergebnis:
31 Ja-Stimmen
einstimmig
Beschluss-Nr. 6-46/2024:
Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt, dass die Kita in der Silberhofstraße 72 den Namen Kita „Silberzwerge“ führt.
Abstimmungsergebnis:
29 Ja-Stimmen
2 Enthaltungen
mehrheitlich
Beschlüsse Bau- und Betriebsausschuss vom 25.01.2024
Beschluss-Nr. 1/BBA vom 25.01.2024:
Der Bau- und Betriebsausschuss des Stadtrates der Stadt Freiberg beschließt die Erneuerung der Mischwasserkanalisation in der Dammstraße, 1. und 2. BA zwischen Berthelsdorfer Straße und Silberhofstraße, zu Gesamtkosten von 650 T€ brutto. Es ist vorgesehen, das Vorhaben in den Jahren 2024 und 2025 zu realisieren.
Abstimmungsergebnis:
8 Ja-Stimmen
einstimmig
Beschluss-Nr. 2/BBA vom 25.01.2024:
Der Bau- und Betriebsausschuss genehmigt die Bauunterlagen zur Hochwasserschadensbeseitigung am Stangenbergbach in Freiberg entsprechend der Entwurfsplanung und beschließt die Ausführung mit nachfolgend genannten Schwerpunkten:
- Bauzeitliche Wasserhaltung
- Abbruch von 17 m Bestandsrösche inclusive der drei Bestandsrohre
- Ersatzneubau der Rösche mittels Stahlbetonfertigteilen mit Beton-Widerlager
- Umbau Schacht mit Erneuerung der Abdeckung und Notüberlauf
- Wiederherstellung und Anbindung Natursteinmauerwerk
- Erd- und Landschaftsbau mit Wiederherstellung der Böschung mittels Krainerwand
- Umbau der Einlaufgitter am oberen Ende der Rösche
- Umbau des Einlaufgitters westlich des Bahndamms einschließlich Sanierung des Schachtes am Zulauf des Himmelfahrter Kunstgrabens
Der Beschluss steht unter der Voraussetzung der Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde/des Landesamtes für Denkmalschutz.
Abstimmungsergebnis:
8 Ja-Stimmen
einstimmig
Beschluss-Nr. 3/BBA vom 25.01.2023:
Der Bau- und Betriebsausschuss genehmigt die Bauunterlagen für den Ersatzneubau der Brücke F22 im Stadtteil Kleinwaltersdorf und beschließt die Ausführung als Stahlbetonfertigteilbrücke mit nachfolgenden technischen Parametern.
- Nutzbare Fahrbahnbreite im Brückenbereich 6,00 m
- Verkehrslasten nach DIN EN 1991-2/NA ohne Einschränkungen
- Brückenlänge 3,25 m bei einer lichten Weite von 2,75 m und einer lichten Höhe von 1,75 m
- Ausbildung der ÖPNV-Zugangsstelle mit Bodenindikatoren
Abstimmungsergebnis:
8 Ja-Stimmen
einstimmig