Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg

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14.02.2024

16/2024 | Öffentliche Bekanntmachung der Stadtverwaltung Freiberg zur Durchführung der Wahl des Stadtrates der Stadt Freiberg und der Ortschaftsräte der Stadtteile Zug, Kleinwaltersdorf und Halsbach am 09. Juni 2024

Die Wahl des Stadtrates der Stadt Freiberg und der Ortschaftsräte der Stadtteile Zug, Kleinwaltersdorf und Halsbach findet am 09. Juni 2024 statt. Gleichzeitig mit der Wahl des Stadtrates und der Ortschaftsräte findet die Wahl zum Europäischen Parlament und zum Kreistag des Landkreises Mittelsachsen statt. Die Europawahl wird mit der Kreistagswahl, der Stadtratswahl und den Ortschaftsratswahlen gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen des Freistaates Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) organisatorisch verbunden.

1. Zu wählen sind

 

Gemeinde/Stadt/Landkreis/Ortschaft

Anzahl Mitglieder

Höchstzahl Bewerber
je Wahlvorschlag

Mindestzahl Unterstützungsunterschriften

Stadtrat in

der Stadt Freiberg

34

51

100

Ortschaftsrat in

der Stadt Freiberg/Stadtteil Zug

9

14

20

Ortschaftsrat in

der Stadt Freiberg/Stadtteil Kleinwaltersdorf

7

11

20

Ortschaftsrat in

der Stadt Freiberg/Stadtteil Halsbach

5

8

10

2. Die Wahlgebiete bzw. Wahlkreise für die unter 1. bezeichneten Wahlen werden wie folgt abgegrenzt:

Für die Stadtratswahl bildet die Stadt Freiberg einen Wahlkreis. Für die Ortschaftsratswahl Zug ist das Wahlgebiet der Stadtteil Zug. Für die Ortschaftsratswahl Kleinwaltersdorf ist das Wahlgebiet der Stadtteil Kleinwaltersdorf. Für die Ortschaftsratswahl Halsbach ist das Wahlgebiet der Stadtteil Halsbach.

3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

  1. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 16 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes im Freistaat Sachsen (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) für diese Wahlen

  • frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und bis
  • spätestens am 04. April 2024, 18.00 Uhr

schriftlich einzureichen (die elektronische Form ist ausgeschlossen) und zwar

für die oben benannten Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses:

 


Anschrift

Stadtverwaltung Freiberg                                   Öffnungszeiten der Stadtverwaltung:

 

Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses     Dienstag:       09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

Herrn Udo Neie                                                                                             13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Zimmer 302                                                                       Donnerstag:   09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

Obermarkt 24 (Rathaus)                                                                           13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

09599 Freiberg                                                                 Freitag:            09.00 Uhr bis 12.00 Uhr


 

 

  2.   Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber eines Wahlvorschlages darf die oben genannte Höchstzahl an Bewerberinnen und Bewerbern in diesem Wahlkreis nicht übersteigen.

4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

  1. Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des KomWG und der SächsKomWO aufzustellen und einzureichen. Sie müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 6, 6a bis 6e KomWG sowie § 16 SächsKomWO entsprechen. Dem Wahlvorschlag sind die im § 16 Abs. 3 SächsKomWO genannten Unterlagen beizufügen:

  • eine Erklärung jeder Bewerberin und jeden Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17 SächsKomWO, dass sie bzw. er der Aufnahme in den Wahlvorschlag unwiderruflich zustimmt (§ 6a Abs. 2 KomWG) und sie bzw. er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerberin oder Bewerber benannt ist,
  • eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über die Wählbarkeit für jede Bewerberin und jeden Bewerber nach dem Muster der Anlage 17 SächsKomWO,
  • eine Ausfertigung der nach § 6c Abs. 7 KomWG anzufertigenden Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich der zugehörigen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 19 SächsKomWO gefertigt werden, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 20 SächsKomWO, auch unmittelbar auf der Niederschrift,
  • im Falle der Anwendung von § 6c Abs. 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,
  • beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, die gültige Satzung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation, sofern diese nicht gemäß § 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes bei der Bundeswahlleiterin oder beim Bundeswahlleiter hinterlegt ist,
  • beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr bzw. sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21 SächsKomWO,
  • bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Abs. 3 KomWG.

  2. Wählbar in den Stadtrat sind Bürgerinnen und Bürger der Stadt Freiberg, sofern sie nicht nach § 31 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Wählbar in den Kreistag sind Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Mittelsachsen, sofern sie nicht nach § 27 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Wählbar in den Ortschaftsrat sind Bürgerinnen und Bürger, sofern sie mindestens drei Monate in der jeweiligen Ortschaft wohnen und nicht nach § 31 Abs. 2 i. V. m. § 69 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Bürgerin bzw. Bürger der Stadt Freiberg/des Landkreises Mittelsachsen ist jede Deutsche und jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jede bzw. jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Freiberg/im Landkreis Mittelsachsen wohnt.

  3. Als Bewerberin bzw. Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in

  • einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder
  • einer Versammlung der aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen bzw. Vertreter (Vertreterversammlung)

hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Hierzu sind im Rahmen der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Das Nähere über die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern für Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.

Als Bewerberinnen oder Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben die Leiterin bzw. der Leiter und zwei stimmberechtigte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurden und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

  4. Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die der oder des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin bzw. seines Stellvertreters.

Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung nach § 6c Abs. 2 KomWG teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.

  5. Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unter-schriften nach § 6a Abs. 4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlags-träger haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen.

  6. Information zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

Indem die Wahlbewerberrinnen/Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 SächsKomWO) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 SächsKomWO) und – soweit sie Bürgerinnen/Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 KomWG abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Bewerberin oder dem Bewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter

https://www.datenschutz.sachsen.de/Informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).

  5. Vordrucke

Die Vordrucke für Wahlvorschläge, Zustimmungserklärungen, Wählbarkeits- und Wahlrechtsbescheinigungen, Niederschriften über die Mitglieder-/Vertreterversammlungen zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich zugehöriger eidesstattlicher Versicherungen sind erhältlich für die Stadtrats-/Ortschaftsratswahlen bei:


Anschrift/Kontaktdaten/ggf. Öffnungszeiten

 

Stadtverwaltung Freiberg                                   Öffnungszeiten der Stadtverwaltung:

 

Frau Godelinde Gutte                                          Dienstag:       09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

Zimmer 304                                                                                        13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Obermarkt 24 (Rathaus)                                    Donnerstag:   09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

09599 Freiberg                                                                                 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

                                                                                       Freitag:          09.00 Uhr bis 12.00 Uhr


6. Hinweise auf Unterstützungsunterschriften

  1.  Jeder Wahlvorschlag muss entsprechend der unter Punkt 1. angegebenen Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebietes, die keine Bewerberinnen oder Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags gegeben sein. Die Unterstützungsunterschrift muss von der bzw. von dem Wahlberechtigten bei der Stadtverwaltung Freiberg auf einem Unterschriftsformblatt unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung sowie des Tages der Unterschrift eigenhändig geleistet werden. Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Eine geleistete Unterstützungsunterschrift kann nicht zurückgenommen werden.

  2. Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlags für die Stadtrats-/ Ortschaftsratswahlen bei der Stadtverwaltung Freiberg:


Anschrift

Bürgerbüro                                                          Öffnungszeiten des Bürgerbüros:

 

Zimmer 13                                                           Montag:         09.00 Uhr bis 12.30 Uhr

Obermarkt 21 (Bürgerhaus),                       Dienstag:       09.00 Uhr bis 12.30 Uhr und

09599 Freiberg                                                                       13.30 Uhr bis 18.00 Uhr

                                                                                 Donnerstag:   09.00 Uhr bis 12.30 Uhr und

                                                                                                            13.30 Uhr bis 18.00 Uhr

                                                                           Freitag:          09.00 Uhr bis 12.30 Uhr

 


während der o. g. Zeiten bis 04. April 2024, 18.00 Uhr geleistet werden.

Die Wahlberechtigten haben sich auf Verlangen zur erforderlichen Identitätsfeststellung auszuweisen.

Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Stadtverwaltung aufzusuchen, können die Unterstützung durch Erklärung vor einer Beauftragten oder einem Beauftragten der Stadtverwaltung ersetzen. Dies haben sie bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses (für die Stadtrats-/Ortschaftsratswahl) spätestens bis 28. März 2024 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.

  3.  Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags

   a) im Sächsischen Landtag vertreten ist oder 
   b) seit der letzten Wahl im Stadtrat der Stadt Freiberg vertreten ist
   c) oder im Stadtrat einer an einer Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate vertreten war,

bedarf abweichend von 6.1 keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist.

Bei der Einreichung der Wahlvorschläge zur Wahl der Ortschaftsräte ist wie vorstehend zu verfahren. Darüber hinaus bedarf auch der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung für eine Ortschaftsratswahl, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages seit der letzten regelmäßigen Wahl im Ortschaftsrat vertreten ist, keiner Unterstützungsunterschriften. Für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen gilt dies unter der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag von der Mehrheit der zum Zeitpunkt der Einreichung im Ortschaftsrat für die Wählervereinigung vertretenen Gewählten, unterzeichnet ist.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.
Für getrennte Wahlvorschläge von Wahlvorschlagsträgern, die im Ergebnis vorangegangener Wahlen als Teil eines gemeinsamen Wahlvorschlages im Stadtrat/im Ortschaftsrat oder im Kreistag vertreten sind, gilt dieser gemeinsame Wahlvorschlag der vorangegangenen Wahl nicht als eigener Wahlvorschlag im Sinne von § 6b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KomWG.

Freiberg, den 12.02.2024

gez. i.V. Martin Seltmann

Sven Krüger                                      (Dienstsiegel)

Oberbürgermeister           


Mittelsachsen – Freiberg mittendrin

Der Verwaltungssitz des Landkreises Mittelsachsen befindet sich in Freiberg. Für Bürger der 53 mittelsächsischen Kommunen, davon 21 Städte, ist er Ansprechpartner u.a. für KfZ-Zulassungen oder Kindergeldanträge und betreibt das Jobcenter Mittelsachsen.

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