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Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
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Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
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18/2023 | Förderrichtlinie für die Beseitigung von Graffiti an privaten baulichen Anlagen vom 05.05.2023
Öffentliche Bekanntmachung
Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner Sitzung am 04.05.2023 folgende Förderrichtlinie beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird.
Förderrichtlinie für die Beseitigung von Graffiti an privaten baulichen Anlagen vom 05.05.2023
1. Gegenstand und Empfänger der Förderung
1Die Stadt Freiberg stellt Fördermittel für die ordnungsgemäße und dauerhafte Beseitigung von Graffiti an Außenflächen privater baulicher Anlagen in der Stadt Freiberg einschließlich ihrer Stadtteile bereit.
2Hierzu gehören auch bauliche Anlagen von Wohnungsunternehmen; Satz 4 gilt insoweit nicht.
3Nicht gefördert wird die Beseitigung von Graffiti an Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die - auch nur zum Teil - öffentliches oder privates Eigentum der Stadt Freiberg, des Bundes, anderer Bundesländer oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen sind. 4Den öffentlichen Stellen im Sinne des Satzes 3 stehen private Handels- oder Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine und sonstige Gesellschaften als Eigentümer gleich, wenn die vorstehend bezeichneten juristischen Personen unmittelbar oder mittelbar an ihnen beteiligt sind oder wenn sie Mittel zur Bauwerksunterhaltung von der Stadt Freiberg erhalten.
5Die Fördermittel werden durch die Stadt Freiberg aufgrund dieser Richtlinie bewilligt und ausgezahlt.
2. Art und Höhe der Förderung
2.1 Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Förderung hat den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu entsprechen.
2.2 Der Zuschuss beträgt bei Maßnahmen zur Entfernung von Graffiti-Schmierereien:
- bei erbrachten Eigenleistungen bis zu 150 € für entstandene Sachkosten (z.B. Graffitientferner, Fassadenfarbe, Gerüstausleihe) je Grundstück (einschließlich dazu gehörender Anlagen) und Fläche mit Nachweis (vgl. Ziffer 3.6),
- ansonsten mit Nachweis (vgl. Ziffer 3.6) bis zu 500 Euro je Grundstück (einschließlich dazu gehörender Anlagen) und Fläche.
Der Zuschuss für die Entfernung der Graffiti-Schmierereien sowie von Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung erneuter Graffiti-Schmierereien beträgt (kumulativ) maximal 2.000 EUR je Grundstück (einschließlich dazu gehörender Anlagen) und Jahr.
2.3 Eine zusätzliche Förderung durch andere Anti-Graffiti Förderprogramme wird vollständig angerechnet. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, entsprechende Einnahmen und andere Förderungen/ Zuwendungen bei der Stadt Freiberg anzuzeigen.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Allgemeine Voraussetzungen
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. Über die Bewilligung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (entsprechend der rechtskräftigen Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr) entschieden. Eine Förderung von Beseitigungs- und Präventivmaßnahmen ist ausgeschlossen, wenn bereits vor Antragstellung mit den Maßnahmen begonnen worden ist.
3.2 Voraussetzungen für die Förderung
1Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung von Graffiti-Schmierereien.
2Die Graffiti-Beseitigung hat durch
- Niederdruckwirbelstrahlverfahren,
- Heißdampfverfahren,
- chemische Verfahren,
- sonstige technische Verfahren oder
- Überstreichen
zu erfolgen.
3Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung/Erschwerung erneuter Graffiti-Schmierereien sind z. B.
- die zusätzliche Aufbringung einer Anti-Graffitibeschichtung,
- die Begrünung mit Kletterpflanzen ggf. in Verbindung mit Rankhilfen oder
- sonstige gestalterische Schutzmaßnahmen.
4Vorrangig gefördert wird die dauerhafte Beseitigung von solchen Graffiti, die durch die exponierte Lage der Fläche oder die Art der Darstellung im besonderen Maße in die Öffentlichkeit wirken und dadurch einen besonders hohen Störeffekt besitzen.
5Ansonsten gilt die Reihenfolge der Antragseingänge.
6Sofern ein Berechtigter mehrere Anträge für verschiedene bauliche Anlagen stellt, kann im Interesse einer ausgewogenen Verteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel von der Reihenfolge der Antragseingänge abgewichen werden.
7Die Maßnahmen sollen nach Bewilligung eines Zuschusses innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden. Die Fertigstellung ist der Stadt Freiberg anzuzeigen.
3.3 Beachtung von Umweltschutzauflagen
Bei den technischen Reinigungsverfahren sind die gesetzlichen Bestimmungen und Verfahrensvorschriften zu beachten.
3.4 Ausführung der Maßnahmen
Die technischen Reinigungsverfahren dürfen nur von Fachfirmen durchgeführt werden. Dagegen kann das Überstreichen von baulichen Anlagen auch in Eigenleistung durchgeführt werden. Gleiches gilt für Präventionsmaßnahmen (wie beispielsweise das Anpflanzen von Rankgewächsen), die keiner Berücksichtigung von Umweltschutzauflagen bedürfen und soweit keine anderen gesetzlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
3.5 Antragsverfahren
Bewilligungsstelle
Anträge werden bearbeitet durch die:
Stadtverwaltung Freiberg
Ordnungsamt
Heubnerstraße 15
09599 Freiberg.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind die Grundeigentümer oder ihnen gleichstehende dinglich Verfügungsberechtigte (z.B. Erbbauberechtigte). Eigentümergemeinschaften können eine Förderung nur im Namen aller Miteigentümer beantragen. In diesem Falle ist ein Bevollmächtigter zu benennen, der befugt ist, das Antragsverfahren durchzuführen, und dem der Bewilligungsbescheid zugestellt werden kann.
Zeitpunkt der Antragstellung
Der Antrag auf Förderung muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Als Beginn der Maßnahme gilt bereits die Vergabe eines Auftrages (Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages).
Anträge sind jeweils bis spätestens zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres zu stellen.
Antragsunterlagen
Der Antrag ist in Textform zu stellen. Er hat folgenden Inhalt aufzuweisen:
- die Belegenheit des Grundstückes (Straße, Hausnummer, Stadtteil) der von Graffiti betroffenen baulichen Anlage,
- Eigentumsnachweis des Grundstückes (Kopie Grundbuchauszug),
- eine kurze Beschreibung des Umfeldes der baulichen Anlage (z.B. an viel befahrener Straße, stark frequentierten Plätzen, Bus- oder Bahnhaltestellen, an von Fahrgästen vorbeifahrender Zügen oder Bahnen einsehbaren Stellen),
- die Angabe der Größe der Graffiti-Schmiererei, sowie ein Foto der Graffiti-Schmiererei sowie eine Handskizze zur Lage des Graffito an der baulichen Anlage und zur Straße,
- eine kurze Beschreibung der beabsichtigten Maßnahmen,
- eine Erklärung, ob die beabsichtigten Maßnahmen in Eigenleistung oder durch Fachfirmen durchgeführt werden sollen,
- sofern keine Eigenleistung erbracht wird, Angaben zu den Fachfirmen (Firmenbezeichnung, Adresse), die die Maßnahmen erbringen sollen
- Kostenvoranschlag für die beabsichtigte Maßnahme (entfällt bei Maßnahmen in Eigenleistung)
- Kopie des Strafantrages/ der Strafanzeige,
- Angabe der Bankverbindung.
Über die Bewilligung des Antrages wird per schriftlichen Bescheid entschieden. Gleiches gilt für die Ablehnung des Antrages.
Jede Änderung des der Förderung zugrunde liegenden Sachverhalts (z.B. Änderung des Maßnahmenumfangs, des Reinigungsverfahrens) ist der Bewilligungsstelle unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen.
3.6 Abschluss der Maßnahme
Der Abschluss der gesamten Maßnahme ist durch Vorlage von Fotos der durchgeführten Maßnahmen (Übersichts- und Detailfotos) sowie der zur Maßnahme gehörenden Rechnungen (bei Eigenleistungen keine Rechnungen) sowie Nachweis der erfolgten Zahlung zu belegen. Die Belege sind der Bewilligungsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahmen vorzulegen. Ein Nachreichen weiterer Rechnungen zur selben Maßnahme ist nicht möglich.
Werden die Maßnahmen abweichend von der Antragstellung durchgeführt, so entfällt der Anspruch auf die Zuwendung.
3.7 Bewilligung der Fördermittel
Als Bemessungsgrundlagen jeder Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben zu bestimmen. Ausgaben sind zuwendungsfähig, wenn sie zur Durchführung der Entfernung der Graffitischmierereien bzw. als Präventionsmaßnahmen notwendig und angemessen sind. Es dürfen nur die durch das Vorhaben verursachten und nachzuweisenden Ausgaben abgerechnet werden, die im Bewilligungszeitraum entstanden sind (Ziffer 3.2 Satz 7).
Bewilligte Fördermittel werden nach Abschluss der Maßnahmen (vgl. Ziffer 3.2 letzter Absatz, Ziffer 3.6) auf Basis des Bewilligungsbescheides unbar ausgezahlt.
Fördermittel sind zurückzuzahlen, wenn diese
a) durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden sind oder
b) eine Doppelfinanzierung/ -förderung gegeben ist und diese den Fördermittel nicht gegengerechnet wurden (Ziffer 2.3).
Der Erstattungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Auszahlung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen.
4. Weitere Bedingungen und zu beachtende Vorschriften
4.1 Zu beachtende Vorschriften
Die Bewilligungsbehörde ist zwei Wochen vor Maßnahmenbeginn (Entfernung der Graffiti-Schmiererei) über den geplanten Zeitablauf zu informieren.
4.2 Prüfungsrecht
Der Antragsteller ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Er hat außerdem den vorstehenden Stellen auf Verlangen zu gestatten, das Grundstück zu betreten und die bauliche Anlage in Augenschein zu nehmen.
Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Freiberg ist unabhängig von der Bewilligungsbehörde berechtigt, eine Prüfung des Zuwendungsempfängers vorzunehmen. Diese Prüfung umfasst die Einsicht in die Belege und begründenden Unterlagen.
5. Inkrafttreten
Die Förderrichtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Freiberg, den 05.05.2023
Sven Krüger
Oberbürgermeister