Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg

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16.04.2024

37/2024 | Bekanntmachung der Satzung der Stadt Freiberg zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Freiberg zur Festlegung von Schulbezirken an Grundschulen vom 07.06.2013 vom 12.04.2024

Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.04.2024 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird.

Satzung der Stadt Freiberg zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Freiberg zur
Festlegung von Schulbezirken an Grundschulen (Grundschulbezirkssatzung)
vom 07.06.2013
(1. Änderungssatzung zur Grundschulbezirkssatzung)
vom 12.04.2024

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und des

§ 25 Abs. 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am 11.04.2024 beschlossen, die Satzung der Stadt Freiberg zur Festlegung von Schulbezirken an Grundschulen (Grundschulbezirkssatzung) wie folgt zu ändern:

§ 1
Änderungsbestimmungen


(1) § 4 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Abweichend von § 2 Abs. 1 werden folgende Straßen, Wege und Plätze der Stadt Freiberg
ab dem Schuljahr 2024/2025 dem Grundschulbezirk Weißenborn zugeordnet:
- die Straßen in Freiberg, Stadtteil Zug: Lindenallee (komplett), Hillweg (komplett), Frauensteiner Straße 146, 148, 150, 150a, 151, 152, 153, 154, 156 und 157.“

 

(2) § 4 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Näheres regelt eine Zweckvereinbarung.“

 

(3) § 4 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Im Fall der Aufhebung oder sonstigen Beendigung der unter Abs. 2 aufgeführten Zweckvereinbarung fallen die in Abs. 1 aufgeführten Straßen, Wege und Plätze mit Beginn des auf die wirksame und durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigte Aufhebung folgenden Schuljahres in den gemeinsamen Schulbezirk nach § 2 Abs. 1.“

 

§ 2
Inkrafttreten

 

Diese Änderungssatzung tritt mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 zum 01.08.2024 in Kraft.

Freiberg, 12.04.2024


Sven Krüger                                                                          Dienstsiegel
Oberbürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – [SächsGemO])

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Freiberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Freiberg, 12.04.2024


Sven Krüger                                                                          - Dienstsiegel -
Oberbürgermeister


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Der Verwaltungssitz des Landkreises Mittelsachsen befindet sich in Freiberg. Für Bürger der 53 mittelsächsischen Kommunen, davon 21 Städte, ist er Ansprechpartner u.a. für KfZ-Zulassungen oder Kindergeldanträge und betreibt das Jobcenter Mittelsachsen.

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