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Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
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Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
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41/2024 | Bekanntmachung: Haushaltssatzung des Zweckverbandes Gewerbe- und Industriegebiet Freiberg Ost für das Haushaltsjahr 2024
Öffentliche Bekanntmachung
Haushaltssatzung des Zweckverbandes Gewerbe- und Industriegebiet Freiberg Ost für das Haushaltsjahr 2024
Gemäß § 76 Abs. 3 SächsGemO wurde der von der Verbandsversammlung in der 59. Sitzung am 31.01.2024 gefasste Beschluss-Nr. 1-2024/02 über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 der Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt Mittelsachsen am 14.02.2024 vorgelegt.
Nach § 119 Abs. 1 SächsGemO erfolgte durch LRA Mittelsachsen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 11.03.2024 (Az.: 03.111.50201/2/Be) die Nichtbeanstandung des in der 59. Sitzung der Verbandsversammlung am 31.01.2024 gefassten Beschlusses zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024, so dass die nachstehende Satzung damit bekannt gemacht wird. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 liegen mit den entsprechenden Anlagen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann in der Zeit vom 29.04.2024 bis einschließlich 08.05.2024 in der Finanzverwaltung der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf, Hauptstraße 80, 09627 Bobritzsch-Hilbersdorf, zu folgenden Öffnungszeiten aus:
Montag: 7 Uhr - 12 Uhr und 13 Uhr – 15 Uhr
Dienstag: 9 Uhr – 12 Uhr und 13 Uhr – 18 Uhr
Donnerstag: 9 Uhr – 12 Uhr und 13 Uhr – 18 Uhr
Freitag: 7 Uhr – 12 Uhr.
Bobritzsch-Hilbersdorf, den 27.03.2024
gez. René Straßberger
Verbandsvorsitzender
Haushaltssatzung des Zweckverband Gewerbe- und Industriegebiet Freiberg Ost
für das Haushaltsjahr 2024
Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am 31.01.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:
im Ergebnishaushalt mit dem
- Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 420.570 Euro
- Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 400.570 Euro
- Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen
(ordentliches Ergebnis) auf 20.000 Euro
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 Euro
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 Euro
- Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf 0 Euro
- Gesamtergebnis auf 20.000 Euro
- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen
Ergebnisses aus Vorjahren auf 0 Euro
- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses
aus Vorjahren auf 0 Euro
- Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem
Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO 0 Euro
- Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem
Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO 0 Euro
- veranschlagtes Gesamtergebnis auf 20.000 Euro
Im Finanzhaushalt mit dem
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 339.070 Euro
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 262.570 Euro
- Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit
als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 76.500 Euro
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 Euro
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 70.000 Euro
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -70.000 Euro
-Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem
Zahlungsmittelüberschuss oder-fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit
und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf 6.500 Euro
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 Euro
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 154.000 Euro
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf -154.000 Euro
- Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf -147.500 Euro
festgesetzt.
§2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
§5
Die Verbandsumlage, die von der Stadt Freiberg und der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf
jeweils zur Hälfte zu tragen ist, wird festgesetzt auf 282.740 Euro
Davon für den Ergebnishaushalt 282.740 Euro.
Davon für den Finanzhaushalt 0 Euro.
Bobritzsch-Hilbersdorf, den 27.03.2024
gez. René Straßberger
Verbandsvorsitzender
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Bobritzsch-Hilbersdorf, den 27.03.2024
gez. René Straßberger
Verbandsvorsitzender