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Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
Impressum
Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Oberbürgermeister Sven Krüger
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45/2023 | Schöffenwahl: Öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste
Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste
Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Stadt Freiberg für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Freiberg und den Strafkammern des Landgerichts Chemnitz
Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner Sitzung am 06.07.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Chemnitz und das Amtsgericht Freiberg gefasst. Die Vorschlagsliste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit
vom 17. Juli 2023 bis 24. Juli 2023
zu jedermanns Einsicht im Rathausder Stadtverwaltung Freiberg, Obermarkt 24, Zimmer 305 zu jedermanns Einsicht aus:
Montag, den | 17.07.2023 | 9.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr |
Dienstag, den | 18.07.2023 | 9.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr |
Mittwoch, den | 19.07.2023 | 9.00 - 12.00 Uhr |
Donnerstag, den | 20.07.2023 | 9.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr |
Freitag, den | 21.07.2023 | 9.00 - 12.00 Uhr |
Montag, den | 24.07.2023 | 9.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr |
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung bei der Stadtverwaltung Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg schriftlich oder zu Protokoll Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (Text siehe Anlage zu dieser Bekanntmachung) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Freiberg, 07.07.2023
Sven Krüger
Oberbürgermeister
Anlage
§§ 32 bis 34 Gerichtsverfassungsgesetz
Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 32
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
- (weggefallen)
§ 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
- Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
- der Bundespräsident;
- die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
- Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
- gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
- Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere
Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen
werden sollen.