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Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
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Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
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59/2023 | Beschlüsse Stadtrat vom 07.09.2023
Beschlüsse Stadtrat vom 07.09.2023
Beschluss-Nr. 1-41/2023:
Der Stadtrat der Stadt Freiberg wählt gemäß § 6 Abs. 1 des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes (SächsSchiedsGütStG) Herrn Christian Busch zum Friedensrichter.
Wahlergebnis:
31 stimmberechtigte Mitglieder
31 abgegebene Stimmzettel
31 gültige Stimmzettel
0 ungültige Stimmzettel
0 leere Stimmzettel
Auf den Bewerber Christian Busch entfiel die absolute Mehrheit mit 24 Stimmen im 1. Wahlgang. Der Bewerber Dr. Tino Just erhielt 6 Stimmen. Es gab eine Enthaltung.
Beschluss-Nr. 2-41/2023:
Der Stadtrat beschließt die planerische Weiterentwicklung der Vorentwurfsvariante „Grüne Petra“ für das Welterbe-Besucherzentrum.
Abstimmungsergebnis:
26 Ja-Stimmen
1 Enthaltung
mehrheitlich
3 Befangen: Stadtrat Ittershagen, Stadtrat Dr. Grigoleit, Stadtrat Dr. Benedix
Beschluss-Nr. 3-41/2023:
Der Stadtrat beschließt eine außerplanmäßige Ausgabe im Jahr 2022 im PSK 54100100.09600000 (Gemeindestraßen, Anlagen im Bau), Maßnahme 541001-MH004 (Obere Straße, ST Halsbach) in Höhe von 211.500 € sowie im PSK 54100100.09601000 (Gemeindestraßen, aktivierte Eigenleistungen), Maßn. 541001-MH004 (Obere Straße, ST Halsbach) in Höhe von 5.000 €.
Die Deckung erfolgt über das PSK 54100100.09600000 (Gemeindestraßen, Anlagen im Bau), Maßnahme 541001-M0111 (Tschaikowski Straße) in Höhe von 211.500 € und für die aktivierten Eigenleistungen durch das PSK 11161400.37110000 (Städt. Betriebshof, aktivierte Eigenleistungen) in Höhe von 5.000 €.
Abstimmungsergebnis:
31 Ja-Stimmen
einstimmig
Beschluss-Nr. 4-41/2023:
Der Stadtrat beschließt eine außerplanmäßige Ausgabe im Jahr 2022 im PSK 54100100.09600000 (Gemeindestraßen, Anlagen im Bau), Maßnahme 541001-M0073 (Himmelfahrtsgasse) in Höhe von 125.800 €.
Die Deckung erfolgt durch das PSK 54100100.09600000 (Gemeindestraßen, Anlagen im Bau), Maßnahme 541001-M0111 (Tschaikowskistraße) in Höhe von 125.800 €.
Abstimmungsergebnis:
31 Ja-Stimmen
einstimmig
Beschluss-Nr. 5-41/2023:
Der Stadtrat der Stadt Freiberg beschließt, für die Baumaßnahme
Umbau und Sanierung Bahnhofsgebäude – Am Bahnhof 17 in 09599 Freiberg
der Firma
elektro-union freiberg
anlagenbau-, handels- und service GmbH
Eherne Schlange 27
in 09599 Freiberg
den Zuschlag für die Ausführung von Los 12 - Elektrotechnik
in Höhe von
1.679.623‚64 EUR brutto
zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
30 Ja-Stimmen
1 Enthaltung
mehrheitlich
Beschluss-Nr. 6-41/2023:
Der Stadtrat beschließt in Vorbereitung der Neukalkulation der Straßenreinigungsgebühren ab 2024, die Straßenreinigung entsprechend den nachfolgenden Festlegungen durchzuführen:
- Die Reinigungsklassen sowie die Anzahl der Reinigung werden wie bisher bei der Kalkulation berücksichtigt:
R 1: Reinigung erfolgt 3 x wöchentlich
R 2: Reinigung erfolgt 1 x wöchentlich
R 3: Reinigung erfolgt 1 x zweiwöchentlich
R 4: Reinigung erfolgt 1 x vierwöchentlich
2. Die nachfolgenden Straßen entfallen aus dem Straßenreinigungsverzeichnis:
- August-Ferdinand-Anacker-Straße
- Gerhart-Hauptmann-Straße
- Göldnerweg
- Silberhofstraße, ab Train Control, Garagenkomplex bis OT Zug
3. Die Zuordnung der Straßen zu der jeweiligen Straßenreinigungsklasse erfolgt nach dem als Anlage 6 beigefügten Straßenreinigungsverzeichnis (Gesamtverzeichnis).
Abstimmungsergebnis:
29 Ja-Stimmen
einstimmig
Beschluss-Nr. 7-41/2023:
Der Stadtrat beschließt folgende 3. Änderung:
Verordnung der Großen Kreisstadt Freiberg
zur 3. Änderung der Verordnung der Großen Kreisstadt Freiberg
zum Sächsischen Ladenöffnungsgesetz über das Öffnen von Verkaufsstellen
an verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2020 bis 2024 vom 11.03.2020
(3. Änderungsverordnung)
vom 07.09.2023
Aufgrund von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG in der Fassung vom 01.12.2010, SächsGVBl. 2010, S. 338 ff. zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.11.2020, SächsGVBl. 2020, S. 589) und § 52 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, hat der Stadtrat Freiberg in seiner Sitzung am 07.09.2023 folgende 3. Änderung beschlossen:
§ 1
Änderungsbestimmung
§ 3 wird wie folgt neu gefasst:
§ 3
Verkaufsoffene Sonntage
(1) In der Stadt Freiberg dürfen Verkaufsstellen in den Jahren 2020 bis 2024 jeweils an folgenden Sonntagen zwischen 12.00 Uhr und 18.00 Uhr geöffnet sein:
a) am ersten Sonntag im Mai, soweit dieser auf den 1. Mai fällt, wird der 2. Sonntag im Mai als verkaufsoffen festgesetzt - Frühlingsfest
b) am ersten Sonntag im Oktober, soweit dieser auf den 1.,2., 3. oder auf den 4. Oktober fällt, wird der 2. Sonntag im Oktober als verkaufsoffen festgesetzt - Herbstfest
c) am 1. Advent - Eröffnung des Christmarktes mit Stollenanschnitt sowie
d) am 3. Advent - Freiberger Christmarkt.
(2) Abweichend von Absatz 1 findet § 3 Abs. 1 Buchstabe c) und d) im Jahr 2021 keine Anwendung.
§ 2
Inkrafttreten
Die Änderung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Freiberg, - Dienstsiegel -
Sven Krüger
Oberbürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4, 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung –[SächsGemO])
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Rechtsverordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Rechtsverordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden sind,
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Freiberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Freiberg,
Sven Krüger - Dienstsiegel -
Oberbürgermeister
Abstimmungsergebnis:
24 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimmen
4 Enthaltungen
mehrheitlich
Beschluss-Nr. 8-41/2023:
Der Freiberger Stadtrat beschließt folgende Änderungen der Allgemeinen Richtlinie für die Gewährung städtischer Zuwendungen (Zuwendungsrichtlinie):
- Ersetzt wird 6.1:
„6.1 Die Zuwendung ist schriftlich bis 30.04. des laufenden Jahres für das Folgejahr zu beantragen (Anlage 3). Ausnahmen können zugelassen werden, insofern keine fristgemäße Antragstellung erfolgen konnte und eine Antragstellung für das Folgejahr unmöglich oder unzweckmäßig ist und Haushaltsmittel bereitstehen.“
durch
„6.1 Die Zuwendung für den Förderbereich Soziales und Jugend ist schriftlich bis 30.04. des laufenden Jahres für das Folgejahr zu beantragen (gem. Muster AnLage3). Die Zuwendung für alle übrigen Förderbereiche ist schriftlich bis 01.09. des laufenden Jahres für das Folgejahr zu beantragen (gem. Muster Anlage 3). Ausnahmen können zugelassen werden, insofern keine fristgemäße Antragstellung erfolgen konnte und eine Antragstellung für das Folgejahr unmöglich oder unzweckmäßig ist und Haushaltsmittel bereitstehen."
- Ersetzt wird 6.2:
„6.2 Für Projektförderungen bis zu 500 EUR ist generell eine Antragstellung im laufenden
Jahr möglich, sofern Haushaltsmittel bereitstehen.“
durch
„6.2 Für Projektförderungen bis zu 750 EUR ist generell eine Antragstellung im laufenden
Jahr möglich, sofern Haushaltsmittel bereitstehen.“
Abstimmungsergebnis:
19 Ja-Stimmen
10 Enthaltungen
mehrheitlich