Neuigkeiten
Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
Impressum
Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Oberbürgermeister Sven Krüger
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
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60/2024 | Wahlbekanntmachung der Stadt Freiberg
- Am 09. Juni 2024 finden in der Stadt Freiberg gleichzeitig
die Europawahl
die Wahl des Stadtrats und
die Wahl des Kreistags
sowie die Ortschaftsratswahlen in den Ortschaften Halsbach, Kleinwaltersdorf und Zug gemeinsam und in denselben Wahlräumen statt.
Die Wahlen dauern von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
- Die Stadt Freiberg ist in 25 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 19. Mai 2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. Rollstuhlgerecht zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Folgende Wahlräume sind rollstuhlgerecht erreichbar:
Dieses Verzeichnis der rollstuhlgerecht zugänglichen Wahlräume liegt während der Öffnungszeiten des Bürgerbüros in der Stadtverwaltung Freiberg, Obermarkt 21, Erdgeschoss, Infothek, 09599 Freiberg zur Einsichtnahme aus.
Die Briefwahlvorstände treten zur Durchführung der Zulassungsprüfung und anschließenden Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 09. Juni 2024 um 15:00 Uhr in der Oberschule Clara Zetkin, Dörnerzaunstraße 2, erstes und zweites Obergeschoss, 09599 Freiberg zusammen.
3. Ausübung des Wahlrechts
Jede bzw. jeder Wahlberechtigte kann - außer er besitzt einen Wahlschein - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.
Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie der amtliche Personalausweis - bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern der gültige Identitätsausweis - oder der Reisepass mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums die Stimmzettel ausgehändigt, für die sie oder er wahlberechtigt ist. Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise einzeln gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht gefilmt oder fotografiert werden.
Jede/jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder körperlich beeinträchtigt oder behindert sind, ihre Stimme abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede/r hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 17 Abs. 2 KomWG).
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Befragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig (§ 17 Abs. 3 KomWG).
4. Stimmzettel, Stimmenzahl, Stimmabgabe
4.1 Wahl zum Europäischen Parlament
Der Stimmzettel für die Wahl zum Europäischen Parlament (Farbe weiß/weißlich) enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Die Wählerin bzw. der Wähler gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
4.2 Repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Europäischen Parlament
In folgenden allgemeinen Wahlbezirken kommt es zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik. Hierfür werden in diesem Wahlbezirk speziell gekennzeichnete Stimmzettel, bei denen über einen Kennbuchstaben das Geschlecht und die Altersgruppe verschlüsselt sind, verwendet.
Geregelt ist dieses Verfahren im Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz - WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 1 a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962).
Die repräsentative Wahlstatistik bildet die Basis für eine wahlpolitische und soziologische Analyse der Wahlergebnisse und vermittelt ein spezifisches Bild der politischen Willensäußerung.
Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen, indem:
- die ausgewählten Urnen-/Briefwahlwahlvorstände mindestens 400 Wahlberechtigte/ Wähler umfassen müssen,
- die Geburtsjahrgänge zu so großen Gruppen zusammengefasst werden, dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind,
- die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel nicht zusammengeführt werden dürfen,
- die Auszählung der Stimmzettel im Wahlraum zunächst ohne statistische Auswertung erfolgt. Diese wird im Nachgang unter dem Schutz des Statistikgeheimnisses ohne Nutzung des Wählerverzeichnisses im Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen durchgeführt,
- wahlstatistische Erhebungen nur von Gemeinden vorgenommen werden dürfen, bei denen durch Landesgesetz eine Trennung der Statistikstelle von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist,
- die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik nur für den Freistaat Sachsen und nicht für einzelne Wahlbezirke veröffentlicht werden.
Zur Erfassung der Wahlbeteiligung wurden 10 Geburtsjahresgruppen getrennt nach dem Geschlecht festgelegt:
4.3 Kommunalwahlen (Stadtratswahl/Ortschaftsratswahl/Kreistagswahl)
Die Stimmzettel sind von folgender Farbe
Jeder Wähler hat bei der Wahl zum Stadtrat/Kreistag und zum Ortschaftsrat jeweils drei Stimmen:
Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer
a) die für den Wahlkreis/das Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und in der gemäß § 19 Abs. 5 und 6 SächsKomWO bestimmten Reihenfolge,
b) die Familiennamen, Vornamen sowie Beruf oder Stand in der zugelassenen Reihenfolge. Bei der Kreistagswahl sind ferner die Postleitzahl und der Wohnort entsprechend der nach § 20 Abs. 1 SächsKomWO bekanntgemachten Anschrift angegeben.
Die Wahlen werden in folgender Form durchgeführt
Bei Verhältniswahl:
Es können nur Bewerberinnen/Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind. Die/der Wahlberechtigte kann ihre/seine Stimmen Bewerberinnen/Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen (panaschieren) oder einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen (kumulieren) geben. Die Wahlberechtigte/der Wahlberechtigte gibt dabei seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimme(n) geben will, durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet.
5. Wahl mit Wahlschein oder Briefwahl
Die Briefwahl für die Europawahl und die Kommunalwahlen finden mit jeweils eigenen Vordrucken statt; lediglich für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Die Wahlscheine werden jeweils gesondert mit Briefwahlunterlagen erteilt. Es sind jeweils gesonderte farblich unterscheidbare Wahlbriefe abzusenden.
5.1 Wählerinnen/Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl besitzen, können an der Wahl in dem Kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises
oder - durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der
Stadtverwaltung Freiberg, Obermarkt 24 (Rathaus), 1. Obergeschoss, Raum 218 (Ratssaal), 09599 Freiberg
die folgenden Unterlagen beschaffen:
- einen amtlichen Wahlschein,
- einen amtlichen Stimmzettel für die Europawahl,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Europawahl
und - einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.
5.2 Für die Kommunalwahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein ausgestellt. Der Wahlschein für die Kommunalwahlen ist von weißer Farbe.
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen besitzen, können an den Wahlen
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für sie zuständigen Wahlgebiets/Wahlkreises
oder - durch Briefwahl
teilnehmen. Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen, kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebiets/Wahlkreises erfolgen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der
Stadtverwaltung Freiberg, Obermarkt 24 (Rathaus), 1. Obergeschoss, Raum 218 (Ratssaal), 09599 Freiberg
die folgenden Unterlagen beschaffen:
- einen amtlichen Wahlschein
- die seiner Wahlberechtigung entsprechenden amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag
- einen amtlichen orangen Wahlbriefumschlag, auf dem die Adresse aufgedruckt ist, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.
5.3 Die Wahlbriefe mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in den richtigen verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den Wahlscheinen mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt müssen so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle getrennt für die Europawahl und die Kommunalwahlen übersendet werden, dass sie dort jeweils spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden.
Freiberg, 23.05.2024
gez. Sven Krüger (Siegel)
Oberbürgermeister