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Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
Impressum
Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Oberbürgermeister Sven Krüger
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
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9/2024 | Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) i. V. m. § 7 Abs. 3 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) macht die Stadt Freiberg Folgendes bekannt:
1. Steuerfestsetzung
Für diejenigen Steuerschuldner der Grundsteuer, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grund-steuer wie für das Kalenderjahr 2023 zu entrichten und insoweit bis zum heutigen Tage keinen anders lautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 GrStG festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Die Festsetzung erfolgt vorbehaltlich einer Änderung der Grundsteuerhebesätze gemäß § 25 Abs. 3 GrStG und der Erteilung anders lautender schriftlicher Grundsteuerbescheide für 2024.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch bei der Stadtverwaltung Freiberg, Obermarkt 24 (nebst Nebenstellen), 09599 Freiberg erhoben werden.
Hinweis:
Durch das Einlegen des Widerspruchs wird die Wirksamkeit der Festsetzung nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der Abgaben nicht aufgehalten.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2024 zu den bekannten Fälligkeitsterminen am
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Konten der Stadtverwaltung Freiberg zu überweisen.
Hat der Steuerschuldner von der Möglichkeit der Jahreszahlung (§ 28 Abs. 3 GrStG) Gebrauch gemacht, so ist der Jahresbetrag am 01. Juli fällig.
Bitte achten Sie bei der Überweisung unbedingt auf die Angabe des Kassenzeichens.
Bei denjenigen Steuerschuldnern, die für die Grundsteuer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht. Sollte sich die hinterlegte Bankverbindung geändert haben, so ist dem Sachgebiet Zahlungsabwicklung für das betreffende Kassenzeichen ein neues SEPA-Lastschriftmandat rechtzeitig vor Fälligkeit zu erteilen.
Freiberg, 15.01.2024
Sven Krüger (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister