Neuigkeiten
Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg
Impressum
Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Oberbürgermeister Sven Krüger
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
Zu unserem allgemeinen Impressum gelangen Sie hier.
92/2023 | Bekanntmachung der 1. Änderung der Marktsatzung der Stadt Freiberg vom 14.01.2019 (1. Änderungssatzung vom 11.12.2023)
Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 07.12.2023 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird.
1. Änderung der Marktsatzung der Stadt Freiberg vom 14.01.2019
(1. Änderungssatzung vom 11.12.2023)
§ 1 Änderungsbestimmungen
(1) § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "den Blumen- und Pflanzenmarkt" wird ersetzt durch die Bezeichnung "die Spezial- und Jahrmärkte ".
(2) § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt ersetzt:
" Spezial- und Jahrmärkte finden in der Regel auf dem Obermarkt statt."
b) Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt ersetzt:
"Dies wird jeweils ortsüblich öffentlich bekannt gemacht."
c) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
"Diese und weitere Abweichungen werden jeweils ortsüblich öffentlich bekannt gemacht."
d) In Abs. 7 werden die Worte "des Blumen- und Pflanzenmarktes als Sondermarkt" ersetzt durch die Worte "der Spezial- und Jahrmärkte ".
(3) § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Auf dem Wochenmarkt sind zudem sonstige Stände wie Infomobile und Beratungsstände/-angebote gestattet. Politische Stände sind nur während der Wahlkampfzeit gestattet."
b) Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
"Das Warenangebot der Spezial- und Jahrmärkte wird per Marktfestsetzung bestimmt und durch die Marktaufsicht rechtzeitig ortsüblich öffentlich bekannt gemacht."
(4) § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 2 wird neu gefasst:
"Die Dauerzulassung ist schriftlich bei der Stadt Freiberg, Amt Kultur-Stadt-Marketing, Schloßplatz 6 oder digital unter der Homepage der Stadt Freiberg (Wochenmärkte - Silberstadt® Freiberg) zu beantragen."
b) Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
"Die Zulassung zum Spezial- und Jahrmarkt ist schriftlich bei der Stadt Freiberg, Amt Kultur-Stadt-Marketing, Schloßplatz 6 oder digital unter der Homepage der Stadt Freiberg (Wochenmärkte - Silberstadt® Freiberg) zu beantragen."
(5) § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Bezeichnung "Blumen- und Pflanzenmarkt" wird ersetzt durch „Spezial- und Jahrmarkt ".
(6) § 7 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 Satz 1 wird die Bezeichnung "dem Blumen- und Pflanzenmarkt" ersetzt durch "den Spezial- und Jahrmärkten ".
b) Im Abs. 1 Satz 4 wird der Halbsatz ", ausgenommen 3,5 t und größer," gestrichen.
(7) § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Worte "und den Blumen- und Pflanzenmarkt" werden ersatzlos gestrichen.
(8) § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Worte „Anlage 5“ werden jeweils ersetzt durch „Anlage 3“.
(9) § 16 wird gestrichen.
(10) Der bisherige § 17 wird neu zu § 16.
(11) a) Die Anlage 1 erhält die Bezeichnung "Anlage 1: Lageplan Obermarkt"
b) Die Anlagen 3 und 4 entfallen.
c) Die bisherige Anlage 5 wird neu zu Anlage 3.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Freiberg, den 11.12.2023
Sven Krüger (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – [SächsGemO])
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Freiberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Freiberg, den 11.12.2023
Sven Krüger (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister