Gehölzschnitt und Baumfällen beantragen
Allgemeine Informationen
Für den Erhalt und den Schutz der Artenvielfalt sind in Sachsen Bäume und Gehölze geschützt. Sie bieten vielen Tieren Brut- und Nistplätze. Wenn Sie geschützte Bäume oder Gehölze beseitigen, stark zurückschneiden oder dessen Standort verändern wollen, kann hierfür eine Genehmigung erforderlich sein. Ob es sich um einen geschützten Baum oder ein geschütztes Gehölz handelt, richtet sich nach den örtlichen Baumschutzsatzungen, dem Bundesnaturschutzgesetz und den Naturschutzgesetzen der Länder.
Baumschutzsatzung
Die Städte und Gemeinden haben die Möglichkeit, Bäume und Gehölze durch Baumschutzsatzung unter Schutz zu stellen. Auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken und auf Gemeinschaftsflächen in Kleingartenanlagen können nicht durch Satzung unter Schutz gestellt werden:
- Bäume mit einem Stammumfang von bis zu 1 Meter (gemessen in einer Stammhöhe von 1 Meter)
- Obstbäume
- Nadelgehölze
- Pappeln
- Birken
- Baumweiden
- abgestorbene Bäume
Dies ist gesetzlich so in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege in Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) geregelt.
Bundesnaturschutzgesetz und Sächsisches Naturschutzgesetz
Auch wenn ein Baum oder Gehölz nicht durch eine Baumschutzsatzung geschützt ist, kann dennoch ein Fällverbot bestehen: Grundsätzlich dürfen in der Vegetationszeit vom 01.03. bis 30.09. keine Bäume, Hecken und Sträucher gefällt oder auf den Stock gesetzt werden. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte. Ausgenommen vom Fällverbot sind Bäume auf Kurzumtriebsplantagen sowie auf gewerblich oder privat gärtnerisch genutzten Grundflächen (allgemeiner Artenschutz).
Biotop- und Artenschutz
Manche Bäume oder Gehölze wie z. B. höhlenreiche Altholzinseln, höhlenreiche Einzelbäume oder Obstbäume auf Streuobstwiesen stehen unter besonderem gesetzlichen Schutz und dürfen deshalb nicht gefällt werden (gesetzlich geschütztes Biotop). Wenn der Baum oder das Gehölz zwar selbst nicht geschützt ist, kann jedoch dann ein Fällverbot bestehen, wenn es sich um die Lebensstätte einer besonders oder streng geschützten Art handelt, z. B. als Brut- oder Schlafbaum von Vögeln, bestimmten Käfern oder Fledermäusen (besonderer Artenschutz).
Hinweis: Bei Verstößen gegen Gehölzschnittverbote können Bußgelder verhängt werden. Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie einen Baum oder ein Gehölz ohne behördliche Erlaubnis fällen, stark zurückschneiden oder dessen Standort verändern, dürfen, empfiehlt es sich, dass Sie sich bei der unten benannten zuständigen Stelle beraten lassen.
Kontakt und Öffnungszeiten
Straßenwesen (Sachgebiet)
Herr Jörg Piller
Tel. 03731 273 474
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Besucheradresse
Heubnerstraße 15
09599 Freiberg
Parkplatz
Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis sind auf der Heubnerstraße vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: mit Aufzug erreichbar über Einfahrt Herderstraße
Behindertentoilette: voll zugänglich
Aufzüge: voll zugänglich
Verfahrensablauf
- Der Antragsteller erhält nach einer fachlich qualifizierten Prüfung vor Ort durch die/den Baumsachverständige/n der Stadt Freiberg einen Bescheid. Eine positive Bescheidung im Sinne der Antragstellung ist mit einer zu leistenden Ersatzpflanzung verbunden.
- Die im öffentlichen Grün befindlichen ca. 10.000 Bäume sind in einem Kataster erfasst und werden entsprechend nach den Vorgaben der Baumkontrollrichtlinie auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und ihrer Vitalität überprüft.
Notwendigkeiten
- Sie wollen einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen oder stark zurückschneiden oder auf den Stock setzen.
- Der Baum oder das Gehölz ist durch Baumschutzsatzung oder Gesetz geschützt.
Erforderliche Unterlagen
schriftlicher Antrag (formlos) mit folgenden Angaben
- Standort des Gehölzes
- Art und Größe des Gehölzes
- zum Grundstück (Gemarkung und Flurstücknummer)
- ausführliche Begründung
Online-Formulare
Rechtliche Grundlage
Sonstiges
Ersatzleistung
Auch wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, kann es vorkommen, dass Sie von der Behörde angehalten werden, Ersatzpflanzungen vorzunehmen oder zu Ersatzzahlungen verpflichtet werden.
Verstoß
Verstöße gegen das Gehölzschnittverbot können mit Bußgeldern bis EUR 10.000 bestraft werden