Friedensrichter
Schiedsstelle der Stadt Freiberg
Friedensrichter
Der Freiberger Friedensrichter wird durch den Stadtrat für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Amtsgericht. Nach der Berufung und Vereidigung durch den Direktor des Amtsgerichtes erfolgt die Arbeitsaufnahme des Friedensrichters. Gesetzeskenntnisse sind für die Ausübung der Tätigkeit nicht erforderlich.
Geschäftstätigkeit des Friedensrichters, Herrn König in der letzten Amtsperiode von 2018 bis 2022
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Tür- und Angelfälle*) | Anzahl Schlichtungen | davon erfolgreiche Schlichtungen |
2018 | 5 | 2 | 2 |
2019 | 8 | 0 |
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2020 | 5 | 0 |
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2021 | 6 | 1 | 1 |
2022 | 11 | 5 | 4 |
*) Tür- und Angelfälle sind kleinere Meinungsverschiedenheiten bzw. Bagatellfälle, die ohne Schlichtungsverhandlung einer Lösung zugeführt werden können.
Friedensrichter kann werden ...
wer Einwohner der Gemeinde ist , mindestens 30 und maximal 70 Jahre alt ist und Interesse an der Tätigkeit hat, außerhalb des Gerichtsverfahrens kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zivil- und strafrechtlicher Art zu schlichten und im Schlichtungsverfahren einen Vergleich herbeizuführen (Nachbarrechtsstreitigkeiten, Ärger mit dem Vermieter, Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Beleidigung, Sachbeschädigung).
Hintergründe
Das Verfahren vor den Schiedsstellen dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen.
Die Schiedsstelle führt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, über Ansprüche aus dem Nachbarrecht und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre das Schlichtungsverfahren durch.
Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in Rechtsstreitigkeiten,
- die in die Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen;
- die die Verletzung der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk und Fernsehen zum Gegenstand haben;
- an denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
Die Schiedsstelle ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646), in der jeweils geltenden Fassung. Die Schiedsstelle führt in Privatklagesachen nach § 374 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 6 StPO den Sühneversuch nach § 380 Abs. 1 Satz 1 StPO im Rahmen eines Sühneverfahrens durch.
Termine
- Wo: im Rathaus der Stadt Freiberg, Obermarkt 24
- Wann: immer am ersten und dritten Donnerstag im Monat je um 16 Uhr
- Kontakt: Tel. 273 137, Friedensrichter@Freiberg.de