Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg

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21.11.2023

80/2023 | Bekanntmachung der 4. Änderung der Allgemeinen Abwassersatzung der Stadt Freiberg (AAS) vom 06.10.2008 vom 10.11.2023

Der Stadtrat beschließt folgende 4. Änderungssatzung:

4. Änderung

der Allgemeinen Abwassersatzung der Stadt Freiberg (AAS) vom 06.10.2008

- 4. Änderungssatzung -

vom 10.11.2023

Aufgrund von § 56 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG), § 50 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) und §§ 4, 14 und 124 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit §§ 2, 9, 17 und 33 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) sowie §§ 8, 9 Abs. 4 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) und §§ 7, 8 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am 09.11.2023 beschlossen, die Allgemeine Abwassersatzung der Stadt Freiberg vom 06.10.2008, zuletzt geändert am 06.12.2018, wie folgt zu ändern:

§ 1 Änderungsbestimmungen

1. Im Inhaltsverzeichnis der Satzung werden folgende Änderungen vorgenommen:

a) In der Bezeichnung des III. Teils der Satzung wird vor dem Wort „Grundstücksentwässerungsanlagen“ das Wort „private“ eingefügt.

b) In § 14 wird vor dem Wort „Grundstücksentwässerungsanlagen“ das Wort „private“ eingefügt.

c) In § 15 wird vor dem Wort „Grundstücksentwässerungsanlagen“ das Wort „privaten“ eingefügt.

d) In § 18 wird vor dem Wort „Grundstücksentwässerungsanlagen“ das Wort „privaten“ eingefügt.

2. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Wert „1,67 EUR“ durch den Wert „1,98 EUR“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird der Wert „0,70 EUR“ durch den Wert „1,09 EUR“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Nummer 1 wird der Wert „47,85 EUR“ durch den Wert „55,09 EUR“ ersetzt.

d) In Absatz 3 Nummer 2 wird der Wert „32,20 EUR“ durch den Wert „41,36 EUR“ ersetzt.

e) In Absatz 4 wird der Wert „59,50 EUR“ durch den Wert „85,41 EUR“ ersetzt.

f) In Absatz 5 wird der Wert „19,29 EUR“ durch den Wert „17,34 EUR“ ersetzt.

3. In § 48 Absatz 4 wird der Wert „24,00 EUR“ durch den Wert „28,00 EUR“ ersetzt.

4. In Anlage 1 zu § 1 Allgemeine Abwassersatzung der Stadt Freiberg (AAS) wird die Bezeichnung des Flurstücks „2642“ ersetzt durch „2642/1, 2642/2“.

5. In Anlage 3 zu § 44 Allgemeine Abwassersatzung der Stadt Freiberg (AAS) werden in Abschnitt „A. Ermittlung von Zu- und Abschlägen“ in Satz 2 folgende Änderungen vorgenommen:

a) Der Wert „511 mg/l“ wird ersetzt durch den Wert „490 mg/l“.

b) Der Wert „644 mgO2/l“ wird ersetzt durch den Wert „588 mgO2/l“.

c) Der Wert „9,4 mg/l“ wird ersetzt durch den Wert „11,2 mg/l“.

d) Der Wert „949 mg/l“ wird ersetzt durch den Wert „910 mg/l“.

e) Der Wert „1.196 mgO2/l“ wird ersetzt durch den Wert „1.092 mgO2/l“.

f) Der Wert „17,6 mg/l“ wird ersetzt durch den Wert „20,8 mg/l“.

6. In Anlage 3 zu § 44 Allgemeine Abwassersatzung der Stadt Freiberg (AAS) im Abschnitt „A. Ermittlung von Zu- und Abschlägen“ erhält der 5. Satz folgende Fassung:

„Der Zu- bzw. Abschlag wird als Summe folgender Teilbeträge Zj berechnet:
ZAFS         =          0,26  *  (MAFS - 700)   /  700 EUR/m³,
ZCSB         =          0,44  *  (MCSB - 840)   /  840 EUR/m³,
ZN =          0,16  *  (MN - 110)      /  110 EUR/m³,
ZP =          0,08  *  (MP - 16,0)     / 16,0 EUR/m³.“

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Freiberg, 10.11.2023

Sven Krüger                                                                                             - Dienstsiegel -

Oberbürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO):

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Freiberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Freiberg, 10.11.2023

Sven Krüger                                                                                           - Dienstsiegel -

Oberbürgermeister


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