Auskunft über gespeicherte Daten
Allgemeine Informationen
Sie haben das Recht Auskunft nach Datenschutzrecht über die zu Ihnen gespeicherten Daten zu verlangen. Dies können Sie von folgenden Stellen verlangen: öffentliche Stellen des Bundes, des Freistaates Sachsen, der Gemeinden und Landkreise Andere der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Universitäten, Kammern, Innungen, öffentlich-rechtliche Stiftungen) Private, die hoheitliche Aufgaben erfüllen (sog. Beliehene, z. B. der TÜV ). Die Rechtsgrundlagen für eine Auskunft sind allerdings unterschiedlich, je nachdem, bei welcher Stelle Sie Auskunft verlangen. Zumeist wird Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung als Grundlage für das Auskunftsbegehren in Frage kommen. Demnach muss der Verantwortliche Ihnen auf Ihren Antrag hin bestätigen und mitteilen, dass er Daten zu Ihrer Person verarbeitet. welche Daten das sind. welche Verarbeitungszwecke er damit verfolgt. welche Kategorien von Daten er verarbeitet. welchen Empfängern oder Kategorien von Empfängern er Ihre Daten offenlegt. wie lange er Ihre Daten speichert. dass Sie die Rechte auf Berichtigung, Löschung , Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch haben und sich an die zuständige staatliche Datenschutz-Aufsichtsbehörde wenden dürfen. Außerdem muss er ihnen, falls die Daten nicht bei Ihnen erhoben worden sind, die Herkunft der Daten mitteilen. Ihnen ist eine Kopie Ihrer Daten, die verarbeitet werden, zur Verfügung zu stellen wenn diese nicht die Rechte und Freiheiten dritter Personen beeinträchtigen. Sie haben keinen Anspruch auf Einsicht in die Originalakte , außer wenn Ihr Auskunftsanspruch auf die hier genannte Weise erfüllt werden kann. Einschränkung der Auskunft über gespeicherte Daten Im Hinblick auf Stellen des Bundes hat der Bundesgesetzgeber das Recht auf Auskunft dann ausgeschlossen, wenn die Auskunft zum Beispiel die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen gefährden würde, sich die Auskunft auf Übermittlungen an die Nachrichtendienste bezieht oder noch aufbewahrte Datenträger nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchsucht werden könnten. Im Hinblick auf Stellen des Freistaates Sachsen hat der Landesgesetzgeber das Recht eine Auskunft unter anderem zu verweigern, wenn die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden würde, es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten notwendig ist oder Ihre Daten nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind. Ihr Recht auf Auskunft kann außerdem durch weitere (EU-, deutsche oder sächsische) Rechtsvorschriften beschränkt werden. Zum Beispiel zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen . Hinweis: Im Hinblick auf Polizei, Staatsanwaltschaften, Justiz- oder Maßregelvollzugseinrichtungen sowie das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen regeln andere, inhaltlich jedoch ähnliche Bestimmungen Ihr Recht auf Auskunft.
Kontakt und Öffnungszeiten
Datenschutzbeauftragte
Datenschutzbeauftragte: Frau Nancy Fehre
Besucheradresse
Obermarkt 24
09599 Freiberg
Tel.: (03731) 273 139
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Parkplatz
Hinter dem Haus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: über Rathauseingang Burgstraße
Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
Antragstellung
- Wenn Sie Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten erhalten möchten, müssen Sie dies beim Verantwortlichen schriftlich, mündlich, fernmündlich oder in sonstiger Weise beantragen.
- Ihr Interesse, warum Sie eine Auskunft haben möchten, müssen Sie nicht begründen.
- In Ihrem Antrag sollten Sie die Art der personenbezogenen Daten, über die Sie Auskunft haben möchten, näher bezeichnen.
- Der Verantwortliche muss Ihnen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen.
Auskunftsablehnung
- Wenn Ihr Auskunftsantrag abgelehnt wird, erhalten Sie darüber einen Bescheid.
- Die Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden, wenn damit der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde.
- In diesem Fall muss der Verantwortliche Sie darauf hinweisen, dass Sie sich bei öffentlichen Stellen des Bundes an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, sonst an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten wenden können.
Notwendigkeiten
Erforderliche Unterlagen
Fristen
- Der Verantwortliche soll Ihnen innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Antrages die Auskunft erteilen.
- Die Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksischtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist.
Kosten
- Die Antragstellung ist für Sie grundsätzlich kostenfrei
- Wenn Sie mehr als eine Kopie der beim Verantwortlichen verarbeiteten Daten möchten, können Kosten anfallen.
Rechtliche Grundlage
- Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung - Auskunftsrecht der betroffenen Person
Weitere Anliegen in diesem Bereich
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Frau Nancy Fehre