Erschließungsbeitrag zahlen
Allgemeine Informationen
Zur Finanzierung der Erschließung von Grundstücken mit der erstmaligen Herstellung von Verkehrsanlagen (einschließlich Fuß- und Radwege, Lärmschutzanlagen und Grünflächen) sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, die Grundstückseigentümer an den Kosten zu beteiligen und sogenannte Erschließungsbeiträge zu verlangen. Wie hoch der Erschließungsbeitrag ist, hängt in erster Linie von den Baukosten ab. Ein von der Gemeinde festgelegter Anteil wird anhand der Grundstücksfläche und den Festlegungen in einer Satzung (Erschließungsbeitragssatzung) auf die anliegenden Grundstücke verteilt. Dabei werden sie abhängig von der Art und dem Maß der Grundstücksnutzung (gewerblich oder privat, Anzahl der Geschosse) unterschiedlich belastet. Den in Ihrer Gemeinde oder Stadt geltenden Beitragssatz sowie Erläuterungen zur Nutzfläche und zum Nutzungsfaktor erfahren Sie aus der entsprechenden Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde. Hinweis: Außerdem haben die Gemeinden die Möglichkeit, für die Erneuerung, die Erweiterung und den Ausbau bereits vorhandener Gemeindestraßen einen Straßenbaubeitrag zu erheben. Das Gleiche gilt für den Bau und den Ausbau von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, für welche sogenannte Anschlussbeiträge verlangt werden können.
Kontakt und Öffnungszeiten
Haushalt, Beiträge und Friedhofswesen (Sachgebiet)
Kerstin Titze
Besucheradresse
Heubnerstraße 15
09599 Freiberg
Parkplatz
Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis sind auf der Heubnerstraße vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: mit Aufzug erreichbar über Einfahrt Herderstraße
Behindertentoilette: voll zugänglich
Aufzüge: voll zugänglich
Verfahrensablauf
Im Zuge der Grundstückserschließung erhalten Sie als Grundstückseigentümer einen Beitragsbescheid.
Notwendigkeiten
Für ein Grundstück entsteht die Beitragspflicht, wenn
- für dieses eine bauliche, gewerbliche oder ähnliche Nutzung festgesetzt ist und es auch entsprechend genutzt werden kann oder
- es nach der Verkehrsauffassung Bauland ist und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung ansteht.
Beitragsschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks, besteht Erbbaurecht oder ein dingliches Nutzungsrecht, der Erbbauberechtigte beziehungsweise der dinglich zur Nutzung Berechtigte.
Erforderliche Unterlagen
Fristen
Die Zahlungsfrist entnehmen Sie dem Beitragsbescheid.
Kosten
Die Höhe des Beitrags hängt von den anfallenden Baukosten ab.
Rechtliche Grundlage
- § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) – Satzungen
- §§ 127 bis 135 Baugesetzbuch (BauGB) – Erschließungsbeitrag