Schöffenamt beim Strafgericht übernehmen
Allgemeine Informationen
Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Nähere Informationen erhalten Sie auch unter www.schoeffenwahl.de.
Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Alle fünf Jahre sind die Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Sachsen aufgerufen, sich bei ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung für rund 4.000 Schöffenämter an den Strafgerichten zu bewerben.
Die Stadtverwaltung Freiberg ist zuständig für die Wahlen.
Die ehrenamtlichen Richter sollen die in ihrem täglichen beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und die gemeinsame Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichter sinnvoll ergänzen.
Ehrenamtliche Richter sind wie die Berufsrichter nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung dieselben Rechte und dieselbe Verantwortung wie die Berufsrichter. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet. Ehrenamtliche Richter dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht beschränkt oder benachteiligt werden. Gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber besteht ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht jedoch nicht.
In der Strafgerichtsbarkeit nehmen am Verfahren nicht nur Richter teil, die durch juristische Vorbildung und durch Prüfungen die Befähigung zum Richteramt erworben haben (sogenannte Berufsrichter), sondern auch Bürger aus allen Schichten der Bevölkerung. Das deutsche Strafverfahrensrecht bezeichnet diese ehrenamtlichen Richter als Schöffen.
Sie wirken in der ersten Instanz
• beim Amtsgericht, soweit dieses als Schöffengericht tätig wird (in der Regel ein Berufsrichter und zwei Schöffen) sowie
• beim Landgericht in der Großen Strafkammer (zwei oder drei Berufsrichter und zwei Schöffen) mit.
Schöffen wirken in der zweiten Instanz in den Kleinen Strafkammern des Landgerichts (eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und zwei Schöffen) mit.
Kontakt und Öffnungszeiten
Organisation (Sachgebiet)
Frau Godelinde Gutte
Besucheradresse
Obermarkt 24
09599 Freiberg
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: über Rathauseingang Burgstraße
Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
Bewerbung
Richten Sie Ihre Bewerbung für das Schöffenamt bis zum jeweiligen Stichtag an die für Ihren Wohnort zuständige Stadtverwaltung. Sie erhalten dort auch nähere Informationen zum Auswahlverfahren.
Zur Auswahl und Beiziehung der Schöffen stellen die Gemeinden unter Berücksichtigung der oben genannten Voraussetzungen aus ihren Einwohnern alle fünf Jahre Vorschlagslisten auf (darin sind alle Bevölkerungsgruppen enthalten). Die Vorschlaglisten liegen bei den Städten und Gemeinden eine Woche lang öffentlich aus und werden danach dem Amtsgericht des Bezirks übersandt. Aus den Vorschlaglisten wählen Wahlausschüsse bei den Amtsgerichten die Schöffen aus.
Ein Bewerbungsformular finden Sie unter www.schoeffenwahl.de.
Ausübung des Schöffenamtes
Welcher Schöffe an den im Voraus bestimmten Sitzungstagen im Jahr heranzuziehen ist, wird ausgelost. Bei jedem Schöffen sollen es möglichst zwölf Sitzungstage sein. Sie erfahren nach der Auslosung, an welchen Sitzungstagen Sie mitwirken müssen.
Notwendigkeiten
- deutsche Staatsangehörigkeit
- Mindestalter 25 Jahre
Zu Beginn der Amtsperiode darf das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.
Ausgeschlossen vom Schöffenamt ist, wer
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat geführt wird, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann,
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist.
Hinweis: Personen, die zum Zeitpunkt des Vorschlags möglicher Schöffen nicht in der Stadt oder Gemeinde wohnen oder die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind, sollen nicht zum Schöffenamt berufen werden. Gleiches gilt für Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Fristen
- Bewerbung zum Schöffenamt bis zum 31.05.2023 bei der Stadtverwaltung Freiberg, Hauptamt, Obermarkt 24, 09599 Freiberg.
Kosten
keine
Rechtliche Grundlage
- Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG) – Unabhängigkeit der Richter
- §§ 28 bis 58 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- §§ 44, 44a, 44b Deutsches Richtergesetz (DRiG) – Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters
- § 45 DRiG – Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters
- §§ 15 bis 18 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- §§ 22 bis 31 Strafprozessordnung (StPO)
Sonstiges
Der Schöffe ist grundsätzlich zur Übernahme des Amtes verpflichtet.
Die Berufung zum Schöffenamt dürfen nur ablehnen:
- Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtags oder einer zweiten Kammer
- Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind
- Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger, Hebammen
- Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter, die keine weitere Apothekerin oder keinen weiteren Apotheker beschäftigen
- Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert
- Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden
- Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet
Die Ablehnungsgründe müssen innerhalb von einer Woche nach Kenntnis der Einberufung durch den Schöffen geltend gemacht werden. Sind Ablehnungsgründe erst später entstanden oder bekannt geworden, beginnt die Frist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
Finanzielle Entschädigung
Die ehrenamtlichen Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
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