Wahlhelfer werden
Allgemeine Informationen
Am Wahltag werden Wahlhelfer als Mitglieder der Wahlorgane oder als Hilfskräfte bei der Durchführung der Wahl im Wahlraum eingesetzt. Zu den Aufgaben der Wahlhelfer zählen beispielsweise: Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses Ausgabe der Stimmzettel Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels Mitarbeit bei der Feststellung des Wahlergebnisses Die Tätigkeit als Wahlhelfer ist ein Ehrenamt. Sie müssen Ihr Amt unparteiisch wahrnehmen und sind zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei Ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Wahlhelfer werden durch das Wahlamt der jeweiligen Gemeinde bestellt. Bevorzugt werden Wahlhelfer, die sich freiwillig zu diesem Ehrenamt melden. Wahlhelfer erhalten für Ihren Einsatz gegebenenfalls eine Aufwandsadentschädigung und ein Erfrischungsgeld, das je nach Wahltyp unterschiedlich ausfällt.
Kontakt und Öffnungszeiten
Organisation (Sachgebiet)
Frau Bianca Schönherr
Besucheradresse
Obermarkt 24
09599 Freiberg
Tel.: 03731 273 135
E-Mail: Wahlen@Freiberg.de
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: über Rathauseingang Burgstraße
Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
- Sie können sich freiwillig als Wahlhelfer bei Ihrer Gemeinde oder Stadt melden. Dabei können Sie auch einen Wunschwahlbezirk für Ihren Einsatz angeben.
- Ihre Gemeinde oder Stadt wird dann versuchen, Sie dort einzusetzen. Sie können jedoch auch außerhalb Ihres eigenen Wahlbezirks als Wahlhelfer eingesetzt werden.
Notwendigkeiten
Wahlhelfer müssen bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular für Wahlhelfer (erhältlich auch beim zuständigen Wahlamt)
- oder formloser Antrag
Online-Formulare
Fristen
Nehmen Sie bitte bezüglich der Bewerbung als Wahlhelfer Kontakt mit Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung auf. Bewerbungen sind rechtzeitig vor dem Tag der Wahl beziehungsweise der Abstimmung oder nach entsprechendem Aufruf in der Presse möglich.
Kosten
keine
Rechtliche Grundlage
- §§ 8 bis 11 Bundeswahlgesetz (BWG)
- §§ 4, 6, 8 bis 10 Bundeswahlordnung (BWO)
- §§ 5, 6 Europawahlgesetz (EuWG)
- §§ 4, 6 bis 10 Europawahlordnung (EuWO)
- § 7 bis 10 Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz, SächsWahlG)
- §§ 2 bis 8 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung, LWO)
- §§ 8 bis 11 Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz, KomWG)
- §§ 22 bis 24 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung, KomWO)
Sonstiges
Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten (unter anderem Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der erfolgten Berufungen) von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Wahlhelfern erheben und weiterverarbeiten. Die Verarbeitung der Daten darf auch für künftige Wahlen erfolgen, sofern die Betroffenen der Verarbeitung ihrer Daten nicht widersprochen haben. Die Betroffenen müssen über das Widerspruchsrecht unterrichtet werden.
Für die Wahlhelfer besteht ein Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls (etwa wenn die Auszählung in der Nacht unterbrochen und am Montag früh fortgesetzt wird). Daneben kann die Stadt/Gemeinde auch durch Satzung eine Aufwandsentschädigung gewähren (sogenanntes Erfrischungsgeld).
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