Wahlschein beantragen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie in einem anderen Wahlraum (Wahllokal) als vorgesehen oder durch Briefwahl wählen möchten, stellt Ihnen die Stadt- oder Gemeindeverwaltung auf Antrag einen Wahlschein aus. Im Wählerverzeichnis wird dies entsprechend vermerkt. Mit dem Wahlschein können Sie Ihre Stimme in einem beliebigen Wahllokal Ihres Wahlkreises (Europawahl: Ihres Landkreises / Ihrer kreisfreien Stadt) oder durch Briefwahl abgeben. Wahlteilnahme für Menschen mit Behinderung Menschen mit Behinderungen, denen ein für sie unzugängliches Wahllokal zugewiesen ist, können mit einem Wahlschein ein anderes, barrierefreies Wahllokal Ihres Wahlkreises (Europawahl: Ihres Landkreises / Ihrer kreisfreien Stadt) aufsuchen – die Adresse erfragen Sie bitte bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Kontakt und Öffnungszeiten
Organisation (Sachgebiet)
Frau Godelinde Gutte
Besucheradresse
Obermarkt 24
09599 Freiberg
Tel.: 03731 273 135
E-Mail: Wahlen@Freiberg.de
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: über Rathauseingang Burgstraße
Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
Ihren Wahlschein können Sie folgendermaßen beantragen:
- Sie sprechen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung vor.
- Sie stellen einen schriftlichen Antrag (auch per Fax möglich) – verwenden Sie möglichst den Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.
- Sie beantragen den Wahlschein auf elektronischem Weg, sofern Ihre Gemeinde ein solches Verfahren anbietet (Online-Antrag, E-Mail).
- Sie bitten eine Vertretung, die Ihre schriftliche Vollmacht besitzt, den Wahlschein für Sie zu beantragen.
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung schickt Ihnen den Wahlschein mit der Post zu, oder Sie holen ihn dort persönlich ab. Möchten Sie die Briefwahl nutzen, fordern Sie die Unterlagen gleich mit dem Wahlschein an.
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Notwendigkeiten
- Sie sind für die betreffende Wahl wahlberechtigt
- Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen
- Sie erhielten die Wahlbenachrichtigung
Hinweis: Erhielten Sie spätestens drei Wochen vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung, obwohl Sie meinen, wahlberechtigt zu sein, dann sind Sie möglicherweise nicht im Wählerverzeichnis eingetragen – wenden Sie sich bitte umgehend an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag (möglichst auf dem Vordruck der Wahlbenachrichtigung) mit Ihren Angaben zu
- Familiennamen und Vornamen
- genauer Wohnanschrift
- Geburtsdatum
- gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für Ihre Vertretung
Fristen
Beantragung von Wahlschein / Briefwahlunterlagen:
- frühestens nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung (liegt spätestens 21 Tage vor dem Wahl vor)
- spätestens bis zum zweiten Tag vor der Wahl (Europawahl und Bundestagswahl bis 18:00 Uhr, andere Wahlen bis 16:00 Uhr)
Bei plötzlicher Erkrankung ist die Wahlschein-Beantragung auch noch am Wahltag möglich (Landtagswahl bis 13:00 Uhr, andere Wahlen bis 15:00 Uhr).
Kosten
keine
Rechtliche Grundlage
- § 26 Europawahlordnung (EuWO) – Wahlscheinanträge
- § 27 Bundeswahlordnung (BWO) – Wahlscheinanträge
- § 13 Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) – Ausübung des Wahlrechts/Wählerverzeichnis und Wahlschein/Briefwahl
- § 23 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) – Wahlscheinanträge
- § 13 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung / KomWO) – Wahlscheinanträge
- § 5 Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) – Wahlscheine
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