Korrektur der Abwassermenge - (Absetzung Gartenwasser u.a.)
Allgemeine Informationen
Bezogenes Trinkwasser, welches nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen abgeleitet wurde, wird auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung abgesetzt. Das Antragsformular wird vom Gebührenschuldner ausgefüllt und mit allen erforderlichen Anlagen an die FREIBERGER ABWASSERBESEITIGUNG gesandt. Nach der Prüfung des Sachverhaltes wird ein Absetzungsbescheid erstellt, in dessen Anlage sich eine Gutschrift der genehmigten Absetzungsmenge befindet.
Antragsberechtigt ist
- der Gebührenschuldner
- Dazu zählen: Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte.
Hinweis:
- bei sich jährlich wiederholenden Absetzungen können die Unterlagen schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des Veranlagungsjahres eingereicht werden
- die genehmigte Absetzungsmenge kann dann im Schmutzwassergebührenbescheid für das Veranlagungsjahr mit berücksichtigt werden
Kontakt und Öffnungszeiten
Abwassersammlung (Sachgebiet)
Herr Steffen Eichler
Tel. +49 (0) 3731 265811
Öffnungszeiten
Besucheradresse
Münzbachtal 128
09599 Freiberg
Barrierefreie Nutzung
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Erforderliche Unterlagen
Hinweise zum Formular
- Wohnanschrift des/der bisherigen Grundstückseigentümer/s bzw. Erbbauberechtigen bzw. sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten unbedingt angeben
- für evtl. Rückfragen die Telefonnummer angeben (Angabe freiwillig)
- unbedingt den Tag und Stand des Trinkwasserzählers und des kundeneigenen Unterzählers erfassen
- für ergänzende Angaben bitte Rückseite des Formulars nutzen
- Unterschriften nicht vergessen!
Online-Formulare
Fristen
Antragsfrist
- binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Schmutzwassergebührenbescheides
Meldefrist
- zeitnahe Meldung bei der FREIBERGER ABWASSERBESEITIGUNG bei Rohrbrüchen und anderen Havarien (bis 3 Werktage nach Kenntnis der Havarie)
Kosten
Die Bearbeitung des Antrages auf Absetzung ist kostenfrei.
Rechtliche Grundlage
Allgemeine Abwassersatzung der Stadt Freiberg (AAS), insbesondere
- § 41 AAS - Absetzungen bei der Schmutzwasserbeseitigung