Anschlussbeitrag zahlen
Allgemeine Informationen
Städte und Gemeinden – aber auch Zweckverbände – können die Grundstückseigentümer mittels eines Anschlussbeitrags an den Kosten des Baus oder der Erweiterung von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen beteiligen. Wie hoch der Anschlussbeitrag ist, hängt in erster Linie von den Baukosten ab. Die Kommunen können aber auch entscheiden, nur einen Teil der Baukosten über Beiträge zu refinanzieren. Sie müssen eine entsprechende Beitragssatzung erlassen, die unter anderem den Beitragsmaßstab und den Beitragssatz festlegt. Die Beitragspflichtigen werden dabei abhängig vom Maß der Grundstücksnutzung (gewerblich oder privat, Anzahl der Geschosse) unterschiedlich belastet. Nähere Details erfahren Sie aus der entsprechenden Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde. Hinweis: Für die Erneuerung, die Erweiterung und den Ausbau bereits vorhandener Gemeindestraßen können die Städte und Gemeinden sogenannte Straßenbaubeiträge verlangen, um den Aufwand zu finanzieren. Bei der erstmaligen Herstellung einer Straße (zur Erschließung von Grundstücken) besteht hingegen die Pflicht, die Grundstückseigentümer mittels eines Erschließungsbeitrags an den Kosten zu beteiligen.
Kontakt und Öffnungszeiten
Betriebliches Rechnungswesen (Sachgebiet)
Frau Evelyn Eberbach
Tel. +49 (0) 3731 265 812
Öffnungszeiten
Besucheradresse
Münzbachtal 128
09599 Freiberg
Barrierefreie Nutzung
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Verfahrensablauf
Notwendigkeiten
Für ein Grundstück entsteht die Beitragspflicht, wenn
- es tatsächlich an die Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen ist oder
- wenn die Gemeinde durch Satzung Anschlusszwang angeordnet hat, bereits dann, wenn das Grundstück angeschlossen werden könnte.
Beitragsschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks. Besteht Erbbaurecht oder ein dingliches Nutzungsrecht, ist der Erbbauberechtigte beziehungsweise der dinglich zur Nutzung Berechtigte Beitragsschuldner.
Erforderliche Unterlagen
Fristen
Die Zahlungsfrist entnehmen Sie dem Beitragsbescheid.
Kosten
Rechtliche Grundlage
- § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) – Satzungen
- § 2 Abs. 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde)
- §§ 17 bis 25 SächsKAG – Beiträge für öffentliche Einrichtungen