Eigentümerwechsel - Gebührenabrechnung Abwasser
Allgemeine Informationen
Die Veräußerung bzw. der Erwerb eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks oder eines Grundstücks mit Kleinkläranlage oder abflussloser Grube ist schriftlich anzuzeigen.
Anzeigepflichtig sind
- der Veräußerer und der Erwerber eines Grundstücks.
- Dazu zählen Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte.
Hinweis:
- lässt sich der Anzeigepflichtige vertreten, Vertretungs-/Verwaltungsvollmacht beifügen
- bei Eigentümerwechsel infolge Erbschaft, Kopie des Erbscheines beifügen
Kontakt und Öffnungszeiten
Betriebliches Rechnungswesen (Sachgebiet)
Frau Evelyn Eberbach
Tel. +49 (0) 3731 265 812
Öffnungszeiten
Besucheradresse
Münzbachtal 128
09599 Freiberg
Barrierefreie Nutzung
.
Erforderliche Unterlagen
Hinweise zum Formular
- bei Änderung der Wohnanschrift des/der bisherigen Grundstückseigentümer/s bzw. Erbbauberechtigen bzw. sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten unbedingt die neue Adresse angeben
- für evtl. Rückfragen die Telefonnummer oder Email-Adresse angeben (Angabe freiwillig)
- unbedingt den Tag des Eigentümerwechsels und Stand des Trinkwasserzählers erfassen
- bei Bestellung eines Zustellbevollmächtigten und/oder Verwalters für das neue Kundenverhältnis, entsprechende Vollmacht beifügen
- für ergänzende Angaben bitte Rückseite des Formulars nutzen
- Unterschriften nicht vergessen!
Online-Formulare
Fristen
Die Anzeigefrist muss binnen eines Monats nachgekommen werden.
Kosten
- Die Bearbeitung des Eigentümerwechsels ist kostenfrei.
- Aus der Endabrechnung des bisherigen Kundenverhältnisses können sich jedoch noch Gebührenforderungen oder Guthaben für die nachfolgenden Abrechnungsarten ergeben:
- Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung und/oder
- Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung und/oder
- Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben.
Rechtliche Grundlage
Allgemeine Abwassersatzung der Stadt Freiberg (AAS), insbesondere:
- § 52 AAS - Anzeigepflichten
- § 55 AAS - Ordnungswidrigkeiten