Wohnberechtigungsschein beantragen
Allgemeine Informationen
Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug einer belegungsgebundenen Mietwohnung. Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur Wohnungssuchenden zugute kommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde.
Ein bei Bezug Wohnberechtigter bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
In dem Wohnberechtigungsschein ist eine für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen angemessene Wohnungsgröße unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse (zum Beispiel Behinderte, junge Ehepaare, Alleinstehende mit Kindern) angegeben. Der Wohnberechtigungsschein ist ein Jahr lang in Sachsen gültig.
Kontakt und Öffnungszeiten
Wohngeldbehörde (Sachgebiet Wohnungswesen)
Frau Anke Sehm
Besucheradresse
Obermarkt 21
09599 Freiberg
Tel.: +49 3731 273 720
E-Mail: Wohngeldstelle@freiberg.de
Öffnungszeiten
Wohngeldbehörde
-
Di
09:00 - 12:30
13:30 - 18:00
Do
09:00 - 12:30
13:30 - 16:00
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: vorhanden
Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
- Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie bei der Wohngeldbehörde Freiberg persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen.
- Das Antragsformular erhalten Sie auf Anfrage von der Wohngeldbehörde Freiberg.
Notwendigkeiten
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen.
Für Wohnungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG), Wohnungen nach den Sächsischen Mietwohnungsprogrammen sowie Wohnungen in Sanierungsgebieten der Städte und Gemeinden gelten unterschiedliche Einkommensgrenzen.
Das Familieneinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder zusammen. Es wird in einem nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (zum Beispiel für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder junge Familien) vom Einkommen abgezogen werden.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls Aufenthaltstitel
- Nachweis über das Einkommen von allen A7 die in die Wohnung einziehen möchten (zum Beispiel letzte Gehaltsabrechnung einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen, letzter Einkommensteuerbescheid oder Einkommenssteuererklärung, letzte Einnahmenüberschussrechnung bei Selbstständigen, ALG 2 - Bescheid, Bescheid Arbeitslosengeld, Rentenbescheid)
- gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder
- gegebenenfalls Nachweis über Unterhaltsleistungen
- gegebenenfalls Nachweis über Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit
Fristen
keine
Kosten
5,00 €
Rechtliche Grundlage
- § 27 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) – Wohnberechtigungsschein
- § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) – Wohnberechtigungsschein (für belegungsgebundenen Wohnraum, für den öffentliche Mittel im Sinne des Ersten bzw. Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31.12.2001 bewilligt worden sind)
Weitere Anliegen in diesem Bereich
- Allgemeine Informationen
- Kontakt und Öffnungszeiten
- Verfahrensablauf
- Notwendigkeiten
- Erforderliche Unterlagen
- Fristen
- Kosten
- Rechtliche Grundlage
- Weitere Anliegen in diesem Bereich