Wohngeld beantragen
Allgemeine Informationen
Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens. Mit dem Wohngeld soll Haushalten geholfen werden, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen. Wohngeld können Mieterhaushalte und Haushalte, die im selbst genutzten Wohneigentum leben, auf Antrag erhalten.
Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.
Beim Wohngeld sind - anders als beim ALG 2 - die Miethöhe und die Wohnungsgröße irrelevant.
Den Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum tragen Bund und Land gemeinsam.
Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Ob ein Haushalt Wohngeld in Anspruch nehmen kann und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- Höhe des Gesamteinkommens
- Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Wohngeld wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss gewährt:
Mietzuschuss
- Mieter
- Untermieter
- Nutzungsberechtigter von Wohnraum
- Bewohner einer Wohnung im selbstgenutzten Mehrfamilienhaus
Lastenzuschuss
- Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung (selbst dann, wenn keine Darlehensverpflichtung mehr besteht)
Bildungspaket
Kinder, die bei der Wohngeldbewilligung als Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden und für die gleichzeitig Kindergeld gezahlt wird, erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz.
Wird Wohngeld bezogen, kann ein Antrag auf Erlass der Kinderbetreuungskosten beim Landratsamt Mittelsachsen gestellt werden.
Kontakt und Öffnungszeiten
Wohngeldbehörde (Sachgebiet Wohnungswesen)
Frau Anke Sehm
Besucheradresse
Obermarkt 21
09599 Freiberg
Öffnungszeiten
Wohngeldbehörde
Di
09:00 - 12:30
13:30 - 18:00
Do
09:00 - 12:30
13:30 - 18:00
Fr
09:00 - 12:30
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: vorhanden
Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
Antragstellung
- Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie bei der Wohngeldbehörde Freiberg einen Antrag stellen.
- Dafür sollen die amtlichen Vordrucke verwendet werden. Formlos eingereichte Anträge bestimmen nur den Antragszeitpunkt, einen formellen Antrag müssen Sie dann zum Nachweis der Voraussetzungen für einen Wohngeldbezug noch nachreichen.
Mitteilung von Änderungen zwischen Antragstellung und Bescheiderteilung sowie nach Bescheiderteilung
Wenn sich zwischen Antragstellung und Bescheiderteilung oder im laufenden Bewilligungszeitraum
- die Zahl der Haushaltsmitglieder ändert,
- sich die Miete/Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 15 Prozent verringert oder erhöht oder
- das Einkommen der Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent steigt oder sinkt,
- Sie aus Ihrer bisherigen Wohnung ausziehen, auch wenn es ein Umzug im gleichen Haus ist,
- Sie Transferleistung beantragt haben oder beziehen (z.B. ALG 2, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Eine Mitteilung an die Transferleistungsbehörde, z. B. dem Jobcenter gegenüber, wonach Sie Wohngeld beziehen, genügt nicht.)
kann sich auch die Höhe des Wohngeldes ändern. Solche Veränderungen müssen Sie als Wohngeldempfänger daher unverzüglich der Wohngeldbehörde mitteilen.
Bewilligungszeitraum und Weiterleistungsanträge
- Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt (Bewilligungszeitraum).
Auch für die Weitergewährung von Wohngeld ist ein Antrag erforderlich, der zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes gestellt werden sollte. Damit können Sie vermeiden, dass laufende Wohngeldzahlungen unterbrochen werden.
Antragsformulare und Veränderungsmitteilungen können Sie
- persönlich bei einem Sachbearbeiter der Wohngeldbehörde abholen (in diesem Fall können Ihnen im Regelfall die neben dem ausgefüllten Antragsformular nötigen weiteren Unterlagen sofort benannt werden),
- persönlich an der Infothek im Bürgerhaus abholen,
- hier herunterladen
Weitere Formulare, wie z. B. eine Mietbescheinigung oder Verdienstbescheinigung, können Sie sich an der Infothek im Bürgerhaus oder beim Wohngeldsachbearbeiter aushändigen lassen. Je nach Einzelfall kann es notwendig sein, zusätzliche - vom Wohngeldsachbearbeiter ausgehändigte - Formulare auszufüllen.
Notwendigkeiten
Die Empfänger anderer Sozialleistungen (Transferleistungen) sowie die Mitglieder aus deren "Bedarfsgemeinschaft" sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn ihre Unterkunftskosten bei der Berechnung der jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt worden sind. Für diese Personen werden die Unterkunftskosten vom jeweiligen Träger der Sozialleistung übernommen.
Dies gilt für Empfänger von:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Asylbewerberleistung
- Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen leben
- Leistungen des Übergangsgeldes und Verletztengeldes in Höhe des Arbeitslosengeldes II
Beziehen in einer Familie nicht alle Personen eine Transferleistung, so kann für diejenige Person, die keine Transferleistung bezieht, ein Anspruch auf Wohngeld bestehen.
Wenn Sie nicht zu diesem Personenkreis gehören, hängt der Anspruch auf Wohngeld und dessen Höhe von drei Faktoren ab:
- Zahl der Haushaltsmitglieder
- Höhe des Gesamteinkommens der Haushaltsmitglieder (Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Personen abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.)
- Höhe der zu berücksichtigenden Miete beziehungsweise Belastung (Beim Mietzuschuss wird die Miete, beim Lastenzuschuss die finanzielle Belastung bezuschusst. Die Kosten müssen vom Wohnungsinhaber selbst, nicht von einem Dritten, aufgebracht werden. Wohngeld wird stets nur für die angemessenen Wohnkosten geleistet. Die Miete oder Belastung ist deshalb nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig. Die Miet- bzw. Belastungshöhe selbst darf aber über dem Höchstbetrag liegen.)
Erforderliche Unterlagen
Ihrem Wohngeldantrag müssen Sie u. a. Nachweise zum Einkommen und der Miete bzw. Belastung beilegen. Die Unterlagen können im Einzelfall, v. a. bei einem Erstantrag sehr umfangreich sein. Bitte reichen Sie alles in Kopie ein.
Im Regelfall sind mindestens folgende Nachweise nötig:
- Mietvertrag
- letzte Betriebskostenabrechnung aus der die aktuelle Zusammensetzung der Miete hervorgeht
- Nachweis Mietzahlung
- Nachweise zu sämtlichen Einkommen aller Bewohner der Wohnung (z. B. Lohn, Rente, Bafög, Elterngeld, Zinsen, Arbeitslosengeld, Unterhalt, Minijob, …), auch in Form von Rentenbescheid, ALG 1-Bescheid
- bei Allein-Erziehenden mit Kindern: Bescheid Unterhaltsvorschuss und/oder aktuelle Berechnung des Unterhalts (nicht älter als 2 Jahre)
- bei Studenten/Azubis: Bafög-Ablehnungs- und/oder Bewilligungsbescheid bzw. Beschied über Berufsausbildungsbeihilfe
Meistens kann erst nach Vorlage des Wohngeldantrages abgeschätzt werden, welche Unterlagen ganz konkret benötigt werden. Hierzu erhalten Sie von der Wohngeldbehörde dann ein entsprechendes Anforderungsschreiben.
Online-Formulare
Fristen
Wohngeld wird ab dem Monat berechnet, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist.
Haben Sie einen Ablehnungsbescheid von einer Transferleistungsbehörde erhalten (z. B. vom Jobcenter), setzen Sie sich bitte zügig mit der Wohngeldbehörde in Verbindung. Unter Umständen kann dann Wohngeld auch rückwirkend berechnet werden.
Kosten
keine
Rechtliche Grundlage
- § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) – Zweck des Wohngeldes
- § 3 WoGG – Wohngeldberechtigung
- § 12 WoGG – Höchstbeträge für Miete und Belastung und Beträge für Heizkosten
- § 19 WoGG – Höhe des Wohngeldanspruchs
- § 22 WoGG – Antrag
- § 23 WoGG – Auskunftspflicht
- § 26 WoGG – Zahlung des Wohngeldes
- § 27 WoGG – Änderung des Wohngeldes
- § 28 WoGG – Wegfall des Wohngeldanspruchs
- § 33 WoGG – Datenabgleich
Sonstiges
Automatisierter Datenabgleich
Um zu vermeiden, dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wird, sind die Wohngeldbehörden berechtigt, die Angaben aller bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitglieder durch einen automatisierten Datenabgleich zu überprüfen.
Dabei geht es insbesondere darum, zu ermitteln, ob
- Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- zum Ausschluss von Wohngeld führende Transferleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bezogen werden,
- die Angaben zum Einkommen (aus: Kapitalerträgen, Einkommen durch versicherungspflichtige Tätigkeit oder Minijob, gesetzlicher Renten- und Unfallversicherung) zutreffend sind.
Ergeben sich aus dem automatisierten Datenabgleich Anhaltspunkte für eine Sachlage, die vom Wohngeldantrag abweicht, ist die Wohngeldbehörde verpflichtet, diese Umstände aufzuklären. Die Wohngeldbehörde wird sich dazu mit der antragstellenden Person in Verbindung setzen. Die Antragstellenden sind verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Der Wohngeldbehörde ist es zur Klärung des Sachverhaltes auch gestattet, sich mit dem Arbeitgeber oder den die Kapitalerträge auszahlenden Stellen (zum Beispiel Banken) in Verbindung zu setzen.
Beratung/Proberechnung
Neben der förmlichen Antragstellung können Sie sich in der Wohngeldbehörde Freiberg zum Wohngeld beraten lassen oder probeweise das Wohngeld berechnen lassen. Für eine Proberechnung sind Angaben zur Miete und zum Einkommen nötig.
Weitere Anliegen in diesem Bereich
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