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Wohngeld beantragen

Allgemeine Informationen

online Antrag

Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens. Mit dem Wohngeld soll Haushalten geholfen werden, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen. Wohngeld können Mieterhaushalte und Haushalte, die im selbst genutzten Wohneigentum leben, auf Antrag erhalten.

Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.
Beim Wohngeld sind - anders als beim ALG 2 - die Miethöhe und die Wohnungsgröße irrelevant.
Den Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum tragen Bund und Land gemeinsam.

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Ob ein Haushalt Wohngeld in Anspruch nehmen kann und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

  • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Höhe des Gesamteinkommens
  • Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Wohngeld wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss gewährt:

Mietzuschuss

  • Mieter
  • Untermieter
  • Nutzungsberechtigter von Wohnraum
  • Bewohner einer Wohnung im selbstgenutzten Mehrfamilienhaus

Lastenzuschuss

  • Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung (selbst dann, wenn keine Darlehensverpflichtung mehr besteht)

Bildungspaket / Erlass Kinderbetreuungskosten

Kinder, die bei der Wohngeldbewilligung als Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden und für die gleichzeitig Kindergeld gezahlt wird, erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Wird Wohngeld bezogen, kann ein Antrag auf Erlass der Kinderbetreuungskosten beim Landratsamt Mittelsachsen gestellt werden.

Kontakt und Öffnungszeiten

Wohngeldbehörde (Sachgebiet Wohnungswesen)

Frau Anke Sehm

Besucheradresse
Obermarkt 21
09599 Freiberg

Öffnungszeiten

Wohngeldbehörde

-

Di

09:00 - 12:30

13:30 - 18:00

Do

09:00 - 12:30

13:30 - 18:00

Fr

09:00 - 12:30

Parkplatz

Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.

Barrierefreie Nutzung

Eingangsbereich: vorhanden
Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden

Verfahrensablauf

Antragstellung

  • Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie bei der Wohngeldbehörde Freiberg einen Antrag stellen.
  • Dafür sollen die amtlichen Vordrucke verwendet werden. Formlos eingereichte Anträge bestimmen nur den Antragszeitpunkt, einen formellen Antrag müssen Sie dann zum Nachweis der Voraussetzungen für einen Wohngeldbezug noch nachreichen.

Mitteilung von Änderungen zwischen Antragstellung und Bescheiderteilung sowie nach Bescheiderteilung

Wenn sich zwischen Antragstellung und Bescheiderteilung oder im laufenden Bewilligungszeitraum

  • die Zahl der Haushaltsmitglieder ändert,
  • sich die Miete/Belastung um mehr als 15 Prozent verringert oder erhöht oder
  • das Einkommen der Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent steigt oder sinkt,
  • Sie aus Ihrer bisherigen Wohnung ausziehen, auch wenn es ein Umzug im gleichen Haus ist,
  • Sie Transferleistung beantragt haben oder beziehen (z.B. ALG 2 bzw. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) Eine Mitteilung an die Transferleistungsbehörde, z. B. dem Jobcenter gegenüber, wonach Sie Wohngeld beziehen, genügt nicht.

kann sich auch die Höhe des Wohngeldes ändern. Solche Veränderungen müssen Sie als Wohngeldempfänger daher unverzüglich der Wohngeldbehörde mitteilen.

Bewilligungszeitraum und Weiterleistungsanträge

  • Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt (Bewilligungszeitraum).

Auch für die Weitergewährung von Wohngeld ist ein Antrag erforderlich, ab zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes gestellt werden kann.

Antragsformulare erhalten Sie hier:

  • Sächsisches Verwaltungsportal Amt24: Online-Antrag
  • auf dieser Seite unter "Online Formulare"
  • Infothek im Bürgerhaus, Obermarkt 21, Freiberg

Informationen zum "Online-Antrag Wohngeld" im Amt24

Der Erstantrag auf Wohngeld als Mietzuschuss kann persönlich, schriftlich oder auch vollständig elektronisch bei der Wohngeldbehörde eingereicht werden. Für die vollständig elektronische Antragstellung wird ein Online-Antragsassistent angeboten, der über das sächsische Verwaltungsportal Amt24 erreichbar ist.

Zur Antragstellung wird ein persönliches Servicekonto benötigt, welches kostenfrei angelegt werden kann. Mithilfe dieses Online-Antrags können alle Antragsinformationen, Anlagen und Nachweise elektronisch an die Wohngeldstelle der Stadt Freiberg übermittelt werden. Eine weitere schriftliche Beantragung ist dabei nicht notwendig. Zu beachten ist, dass der Online-Antrag erst dann eingereicht werden kann, wenn alle Informationen und Nachweise angegeben wurden. Sollte es aus diesem oder einem anderen Grund zu Schwierigkeiten kommen, den Wohngeldantrag rechtzeitig abzusenden, kann immer noch zu Fristwahrung ein formloser Antrag gestellt werden, bevor der Online-Antrag abgesendet wird. Für den formlosen Antrag genügt eine Mitteilung per E-Mail (wohngeldstelle@freiberg.de) mit Angaben zu Name, Anschrift und Geburtsdatum.

Erforderliche Unterlagen

Ihrem Wohngeldantrag müssen Sie u. a. Nachweise zum Einkommen und der Miete bzw. Belastung beilegen. Die Unterlagen können im Einzelfall, v. a. bei einem Erstantrag sehr umfangreich sein. Bitte reichen Sie alles in Kopie ein.

Im Regelfall sind mindestens folgende Nachweise nötig:

  • Mietvertrag
  • letzte Betriebskostenabrechnung aus der die aktuelle Zusammensetzung der Miete hervorgeht oder Mieterhöhungsschreiben
  • Nachweis Mietzahlung
  • Nachweise zu sämtlichen Einkommen aller Bewohner der Wohnung (z. B. Lohn, Rente, Bafög, Elterngeld, Zinsen, Arbeitslosengeld, Unterhalt, Minijob, …)
  • bei Allein-Erziehenden mit Kindern: Bescheid Unterhaltsvorschuss und/oder aktuelle Berechnung des Unterhalts (nicht älter als 2 Jahre)
  • bei Studenten/Azubis: Bafög-Ablehnungs- und/oder Bewilligungsbescheid bzw. Bescheid über Berufsausbildungsbeihilfe
Ausführliche Übersicht zu notwendigen Unterlagen

1. vollständig ausgefülltes Antragsformular

2. Einkommen aller Bewohner (Beispiele)

  • letzte 12 Lohnzettel (auch Azubilohn und Minijob)
  • Rentenbescheid (auch private Renten, Pensionen, Unfallrenten, Zusatzversorgungskassen etc.)
  • Arbeitslosengeld 1
  •  ALG 2
  • Sozialhilfe
  • Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber
  • Elterngeld
  • Landeserziehungsgeld
  • Bafög / Bundesausbildungsbeihilfe (BAB)
  • Ausbildungsvertrag
  • Stipendium
  • Bundesfreiwilligendienst / Freiwilliges soziales, ökologisches etc. Jahr
  • von Eltern an Antragsteller weitergeleitetes Kindergeld (Kontoauszug) / Abzweigungsbescheid
  • sonstige Unterstützungsleistungen von Dritten (Geld- und Sachleistungen)
  • bei Selbständigen und Gewerbetreibenden:
    • letzter Einkommensteuerbescheid
    • aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) / Einnahme-Überschuss-Rechnung
    • Prognose weiterer Gewinn-/Verlustentwicklung für Wirtschaftsjahr
  • Rentner, falls zutreffend:
    • Nachweis Zahlung Steuer (letzter Steuerbescheid und Zahlungsnachweis)
  • Nachweise zu Einkünften aus Kapitalvermögen, z. B.:
    • Dividenden
    • Jahreskontoauszug Bausparvertrag
    • Kopie Sparbuch mit aktuell nachgetragenen Zinsen
    • Jahressteuerbescheinigung
  • Nachweis über erhaltenen Unterhalt, z. B.:
    • Bescheid Unterhaltsvorschuss
    • Gerichtsbeschluss
    • Urteil
    • Unterhaltsurkunde
    • Unterhaltsberechnung und Nachweis Zahlungseingang der letzten sechs Monate (z. B. Kontoauszug)
  • Nachweis zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
  • Beitragsmitteilung und Zahlungsnachweis über Beiträge zur freiwilligen/privaten Kranken- bzw. Renten-/Lebens-/Berufsunfähigkeitsversicherung (sofern nicht bereits Abzug vom Arbeitseinkommen erfolgt)
  • Ausweis Schwerbehinderung und / oder Pflegegrad
  • Nachweis über zu zahlenden Unterhalt, z. B.:
    • Gerichtsbeschluss
    • Urteil
    • Unterhaltsurkunde
    • Unterhaltsbescheid und Zahlungsnachweis der letzten 12 Monate
  • Kinderbetreuungskosten (sofern nicht von Dritten übernommen oder Antrag auf Erlass beim Landratsamt Mittelsachsen gestellt wurde):
    • letzte Beitragsmitteilung
    • Zahlungsnachweis
    • ggf. Angabe, wann Wechsel von Krippe in Kindergarten bzw. von Kindergarten zum Hort erfolgt

3. Wohngeld für Mietwohnungen - Mietzuschuss

  • Erstantrag und Umzug: Mietvertrag
  • letzte Betriebskostenabrechnung (nur diejenige Seite mit der neuen Mietzusammensetzung)
  • Mietzahlungsnachweis (z. B. Kontoauszug)
  • Vertrag Kabelanschluss (sofern nicht in Miete enthalten; nur TV; nicht Telefon/Internet)
  • Zahlungsnachweis Kabelanschluss (sofern nicht in der Miete enthalten)
  • bei Wohngemeinschaften: Aufteilung der Gesamtmiete und der Nebenkosten sowie der Wohnfläche

4. Wohngeld für Eigentümer - Lastenzuschuss

  • Erstantrag: Grundbuchauszug
  • Erstantrag: Wohnfläche/Wohnflächenberechnung
  • Grundsteuerbescheid und Zahlungsnachweis Grundsteuer (z. B. Kontoauszug)
  • bei laufender Kreditbelastung: Nachweis über Art und Höhe der Fremdmittel (z. B Darlehensvertrag), Tilgung, Zins und Zahlungsnachweis
  • Nachweis Bausparbeiträge  (sofern der angesparte Betrag für die Rückzahlung von Fremdmitteln zweckgebunden ist)
  • bei Eigentumswohnungen: Verwaltungskosten

5. Sonstiges - sofern zutreffend

  • Aufenthaltstitel
  • Schulbescheinigung / Immatrikulationsbescheinigung / Ausbildungsnachweis bei Kindern über 15 Jahre
  • bei Haupt- und Nebenwohnung oder Umzug nach Freiberg innerhalb der letzten zwölf Monate: Wohngeldnegativbescheinigung der für den Zweitwohnsitz bzw. vorherigen Wohnsitz zuständigen Wohngeldbehörde
  • bei Haupt- und Nebenwohnsitz: schriftliche Erklärung wo und aufgrund welcher Tatsachen sich der Lebensmittelpunkt befindet
  • Studenten/Auszubildende:
    • letzter Bewilligungsbescheid Bafög/BAB
    • aktueller Ablehnungsbescheid Bafög/BAB
    • geplanter Ausbildungsabschluss
    • Unterstützung durch Eltern/sonstige Personen

Meistens kann erst nach Vorlage des Wohngeldantrages abgeschätzt werden, welche Unterlagen ganz konkret benötigt werden. Hierzu erhalten Sie von der Wohngeldbehörde dann ein entsprechendes Anforderungsschreiben.

Fristen

Wohngeld wird ab dem Monat berechnet, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist.

Haben Sie einen Ablehnungsbescheid von einer Transferleistungsbehörde erhalten (z. B. vom Jobcenter), setzen Sie sich bitte zügig mit der Wohngeldbehörde in Verbindung. Unter Umständen kann dann Wohngeld auch rückwirkend berechnet werden.

Kosten

keine

  • § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) – Zweck des Wohngeldes
  • § 3 WoGG – Wohngeldberechtigung
  • § 12 WoGG – Höchstbeträge für Miete und Belastung und Beträge für Heizkosten
  • § 19 WoGG – Höhe des Wohngeldanspruchs
  • § 22 WoGG – Antrag
  • § 23 WoGG – Auskunftspflicht
  • § 26 WoGG – Zahlung des Wohngeldes
  • § 27 WoGG – Änderung des Wohngeldes
  • § 28 WoGG – Wegfall des Wohngeldanspruchs
  • § 33 WoGG – Datenabgleich

Sonstiges

Automatisierter Datenabgleich

Um zu vermeiden, dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wird, sind die Wohngeldbehörden berechtigt, die Angaben aller bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitglieder durch einen automatisierten Datenabgleich zu überprüfen.

Dabei geht es insbesondere darum, zu ermitteln, ob

  • Wohngeld mehrfach bezogen wird,
  • zum Ausschluss von Wohngeld führende Transferleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bezogen werden,
  • die Angaben zum Einkommen (aus: Kapitalerträgen, Einkommen durch versicherungspflichtige Tätigkeit oder Minijob, gesetzlicher Renten- und Unfallversicherung) zutreffend sind.

Ergeben sich aus dem automatisierten Datenabgleich Anhaltspunkte für eine Sachlage, die vom Wohngeldantrag abweicht, ist die Wohngeldbehörde verpflichtet, diese Umstände aufzuklären. Die Wohngeldbehörde wird sich dazu mit der antragstellenden Person in Verbindung setzen. Die Antragstellenden sind verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Der Wohngeldbehörde ist es zur Klärung des Sachverhaltes auch gestattet, sich mit dem Arbeitgeber oder den die Kapitalerträge auszahlenden Stellen (zum Beispiel Banken) in Verbindung zu setzen.       

Beratung/Proberechnung

Neben der förmlichen Antragstellung können Sie sich in der Wohngeldbehörde Freiberg zum Wohngeld beraten lassen oder probeweise das Wohngeld berechnen lassen. Für eine Proberechnung sind Angaben zur Miete und zum Einkommen nötig.


Mittelsachsen – Freiberg mittendrin

Der Verwaltungssitz des Landkreises Mittelsachsen befindet sich in Freiberg. Für Bürger der 53 mittelsächsischen Kommunen, davon 21 Städte, ist er Ansprechpartner u.a. für KfZ-Zulassungen oder Kindergeldanträge und betreibt das Jobcenter Mittelsachsen.

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Herz aus Silber – Imagefilm

Zukunft aus Tradition: Silberstadt, Universitätsstadt, Wirtschaftstandort, Lebensmittelpunkt - werfen Sie einen Blick in den Imagefilm der Silberstadt Freiberg.

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