Denkmalförderung (Kulturdenkmale in kommunalem Besitz, ausgenommen Rechtsträger der unteren Denkmalschutzbehörde)
Allgemeine Informationen
Antrag auf Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen. Wenn Sie als Eigentümer oder Besitzer eines Kulturdenkmals Maßnahmen zu dessen Erhaltung und Pflege vornehmen, können Sie dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten. Die Denkmalschutzbehörde unterstützt Sie damit bei der Erfüllung Ihrer besonderen Pflichten, die sich aus dem Besitz eines Kulturdenkmals und der damit verbundenen Verantwortung ergeben.
Die Zuwendung ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss mit einem Fördersatz bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen (in Ausnahmefällen bis zu 90 %). Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.
Kontakt und Öffnungszeiten
Untere Denkmalschutzbehörde
Frau Daniela Schäfer
Besucheradresse
Heubnerstraße 15
09599 Freiberg
Tel.: (03731) 273 436
E-Mail: denkmalschutz@freiberg.de
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Parkplatz
Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis sind auf der Heubnerstraße vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: mit Aufzug erreichbar über Einfahrt Herderstraße
Behindertentoilette: voll zugänglich
Aufzüge: voll zugänglich
Verfahrensablauf
Beantragung
Bitte besuchen Sie dazu die Website des Landesamtes für Denkmalpflege des Freistaates Sachsen
Notwendigkeiten
Antragsberechtigte
Eigentümer oder Besitzer eines Kulturdenkmals:
- Gemeinden, Städte, Landkreise
von der Förderung ausgeschlossen:
- Bundesrepublik Deutschland
- andere Bundesländer
- ausländische Staaten
- juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, an denen die eben genannten Institutionen die Mehrheit besitzen
Förderfähige Maßnahmen
- Die Maßnahmen müssen der Sicherung, der Erhaltung, der Nutzbarmachung und Pflege oder der Dokumentation des Kulturdenkmals dienen.
- Alle notwendigen Genehmigungen oder Zustimmungen müssen vor der Bewilligung der Fördermittel vorliegen. Insbesondere betrifft dies die Baugenehmigung oder die denkmalschutzrechtliche Genehmigung.
- Die Maßnahmen dürfen noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn gilt der Abschluss eines zum Antragsgegenstand gehörenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn kann erteilt werden, sie ersetzt aber nicht die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen und begründet auch keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Weitere Voraussetzungen
- Bei Zuwendungen zum Erwerb von Grundstücken mit archäologischen Kulturdenkmalen werden die zulässigen Nutzungsbeschränkungen festgelegt. Zu deren Sicherung ist vor der Auszahlung eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Rechtsträgers der Bewilligungsbehörde (Stadt, Gemeinde, Landkreis oder Freistaat Sachsen) im Grundbuch einzutragen.
- Leistungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen oder von Dritten vermindern die Zuwendung, soweit diese ebenfalls für die zuwendungsfähigen Aufwendungen geleistet werden und sie zusammen mit der Zuwendung diese Kosten übersteigen.
- Wenn für die denkmalpflegerischen Maßnahmen eine Förderung aus anderen öffentlichen Förderprogrammen möglich ist, müssen Sie diese beantragen und dies gegenüber der Denkmalschutzbehörde nachweisen.
Erforderliche Unterlagen
- Vordrucke sowie Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege, Zahlungsbelege),
es sei denn, es wurde ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes summarisch zusammenzustellen sind.
Fristen
Beantragung:
- bis 30.09. des laufenden Jahres für das Folgejahr (bei Notsicherung Abweichungen möglich)
Verwendungsnachweis:
- innerhalb von 6 Monaten (kommunale Gebietskörperschaften: 1 Jahr) nach Erfüllung des Zuwendungszwecks
- spätestens innerhalb von 6 Monaten (kommunale Gebietskörperschaften: 1 Jahr) nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (in der Regel = Jahr der Zuwendung)
Kosten
keine
Hinweis: Bei einer etwaigen Rückforderung von Fördergeldern im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung können Verwaltungsgebühren erhoben werden.
Rechtliche Grundlage
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