Feststellung der Eigenschaft als Kulturdenkmal
Allgemeine Informationen
Wenn im Ausnahmefall nicht sicher ist, ob ein Gebäude tatsächlich ein Kulturdenkmal ist, können Sie diese Eigenschaft verbindlich durch einen Bescheid feststellen lassen. Grundsätzlich sind alle Kulturdenkmale in Kulturdenkmallisten erfasst. Die Aufnahme in die Kulturdenkmallisten hat jedoch keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist nicht entscheidend für die Frage, ob es sich bei dem Gebäude um ein Kulturdenkmal handelt.
Kontakt und Öffnungszeiten
Untere Denkmalschutzbehörde
Frau Daniela Schäfer
Besucheradresse
Heubnerstraße 15
09599 Freiberg
Tel.: (03731) 273 436
E-Mail: denkmalschutz@freiberg.de
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Parkplatz
Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis sind auf der Heubnerstraße vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: mit Aufzug erreichbar über Einfahrt Herderstraße
Behindertentoilette: voll zugänglich
Aufzüge: voll zugänglich
Verfahrensablauf
Die Feststellung der Eigenschaft als Kulturdenkmal müssen Sie bei der unteren Denkmalschutzbehörde beantragen.
Formulare:
- Liste "Formulare/Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte
(Sollten die Formulare (nach Bedienung der Ortsauswahl) nicht zur Verfügung stehen, wenden Sie sich bitte an die Denkmalschutzbehörde.)
Die Denkmalschutzbehörde prüft im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege, ob das Gebäude ein Kulturdenkmal ist. Als Ergebnis der Prüfung erhalten Sie einen Feststellungsbescheid.
Notwendigkeiten
Den Antrag darf nur der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstücks stellen.
Ein Gebäude ist ein Kulturdenkmal, wenn die Voraussetzungen des § 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vorliegen. Dazu muss bei dem Gebäude die Denkmalfähigkeit und die Denkmalwürdigkeit vorliegen:
- Denkmalfähigkeit: Das Objekt muss mindestens eine geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche, städtebauliche oder landschaftsgestaltende Bedeutung haben.
- Denkmalwürdigkeit: Ein denkmalfähiges Objekt ist nur dann denkmalwürdig, wenn ein öffentliches Erhaltungsinteresse an ihm besteht. Nicht jedes denkmalfähige Haus ist auch erhaltungswürdig, sondern nur dann, wenn das Interesse an der Erhaltung des Kulturdenkmals über subjektive Einzelinteressen hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung erlangt hat.
Erforderliche Unterlagen
Mit dem Antrag müssen Sie die Unterlagen einreichen, welche die Behörde zur Beurteilung benötigt. Es empfiehlt sich, vorab mit der Denkmalschutzbehörde die Details zu besprechen.
Fristen
Kosten
- Feststellung der Eigenschaft als Kulturdenkmal: EUR 30,00 bis 250,00
Rechtliche Grundlage
- § 10 Absatz 3 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
- Allgemeine Informationen
- Kontakt und Öffnungszeiten
- Verfahrensablauf
- Notwendigkeiten
- Erforderliche Unterlagen
- Fristen
- Kosten
- Rechtliche Grundlage
- Weitere Anliegen in diesem Bereich