Denkmalschutzrechtliche Genehmigung beantragen
Allgemeine Informationen
Maßnahmen an Kulturdenkmalen bedürfen grundsätzlich einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Ebenfalls genehmigungspflichtig ist die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Bauwerken oder garten- und landschaftsgestalterischer Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals. Andere Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals sind genehmigungsbedürftig, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern würde. Nur wenn für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung notwendig ist, ersetzt diese die denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde holt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde mit ein.
Kontakt und Öffnungszeiten
Untere Denkmalschutzbehörde
Frau Daniela Schäfer
Besucheradresse
Heubnerstraße 15
09599 Freiberg
Tel.: (03731) 273 436
E-Mail: denkmalschutz@freiberg.de
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Parkplatz
Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis sind auf der Heubnerstraße vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: mit Aufzug erreichbar über Einfahrt Herderstraße
Behindertentoilette: voll zugänglich
Aufzüge: voll zugänglich
Verfahrensablauf
Sie müssen die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung schriftlich bei der Unteren Denkmalschutzbehörde beantragen.
- Über die Erteilung oder die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung entscheidet die Denkmalschutzbehörde.
- Die Genehmigung kann wie beantragt genehmigt, mit Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen versehen oder sogar ganz versagt werden.
- Die Entscheidung wird im Einvernehmen mit dem Landesamt für Archäologie und dem Landesamt für Denkmalpflege getroffen.
Genehmigungsfiktion
Entscheidet die Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem Ihr Antrag bei ihr eingegangen ist, gilt Ihr Vorhaben als genehmigt und Sie dürfen beginnen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Behörde innerhalb der zwei Monate erforderliche Unterlagen nachfordert oder das Verfahren aussetzt (zum Beispiel, wenn vorbereitende Untersuchungen zur Beurteilung des Vorhabens nötig sind).
Notwendigkeiten
- Veränderung oder Beseitigung eines Kulturdenkmals
- Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Bauwerken oder garten- und landschaftsgestalterischer Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals
Erforderliche Unterlagen
Mit dem Antrag müssen Sie die Unterlagen einreichen, welche die Behörde zur Beurteilung Ihres Vorhabens benötigt und die sie zur Bearbeitung des Antrags braucht. Dies können sein:
- Pläne
- Dokumentationen
- Fotos
- Gutachten
- Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
Im Einzelfall kann die Behörde auch verlangen, dass der Antrag durch vorbereitende Untersuchungen ergänzt wird. Es empfiehlt sich, vorab mit der Denkmalschutzbehörde die Details zu besprechen.
Online-Formulare
Fristen
Erlöschen der Genehmigung
- bei nicht erfolgtem Baubeginn: 3 Jahre nach Genehmigung
- bei einer Bauunterbrechung von mehr als 2 Jahren
(Verlängerung um bis zu 2 Jahre auf schriftlichen Antrag)
Kosten
- Verfahrensgebühr: 40 bis 400 EUR
- bei Zerstörung oder Beseitigung des Denkmals: 40 bis 600 EUR
Rechtliche Grundlage
- § 3 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) – Denkmalschutzbehörden
- § 12 SächsDSchG – Genehmigungspflichtige Vorhaben an Kulturdenkmalen
- § 13 SächsDSchG – Genehmigungsverfahren
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
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