Grundsteuer entrichten
Allgemeine Informationen
Die Grundsteuer wird für Grundbesitz im Stadtgebiet erhoben. Land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz unterliegt dabei der Grundsteuer A, für alle anderen Grundstücke gilt die Grundsteuer B.
Grundlage für die Besteuerung ist der von der Bewertungsstelle des Finanzamtes Freiberg mit dem Grundsteuermessbescheid festgesetzte Messbetrag. Die Grundsteuer berechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrags, den das Finanzamt Freiberg festsetzt, mit dem Hebesatz der Stadt Freiberg. Dies ergibt den jährlich zu entrichtenden Betrag der Grundsteuer. Bis 2024 beträgt der Hebesatz für Grundsteuer A, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 350 v. H, für die Grundsteuer B, bebaute und unbebaute Grundstücke, 460 v.H.
Ab 2025 beträgt der Hebesatz für Grundsteuer A, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 350 v. H, für die Grundsteuer B, bebaute und unbebaute Grundstücke, 405 v. H.
Eigentümerwechsel
Bei einem Eigentümerwechsel ist zu beachten, dass die persönliche Steuerpflicht nicht gleichzeitig mit der Übereignung an den Erwerber übergeht. Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Steuerschuldner ist derjenige, der am 1. Januar eines Jahres Eigentümer des Grundbesitzes ist. Die Grundsteuerpflicht endet zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Grundbesitz auf den neuen Eigentümer übergegangen ist.
Regelungen zur anteiligen Zahlung im Jahr der Übereignung müssen zwischen bisherigen und neuem Eigentümer auf privatrechtlicher Grundlage getroffen werden. Grundsätzlich kann jedoch erst nach Bekanntgabe eines Bescheides über die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt auf den neuen Eigentümer eine Umschreibung der Grundsteuer erfolgen.
Kontakt und Öffnungszeiten
Steuern (Sachgebiet)
Frau Rosemarie Meinel
Grundsteuer für Garagen und Kleingärten / Grundsteuer A und B gesamtes Stadtgebiet
Tel. +49 (0) 3731 273 225
Dorit Demmrich
Grundsteuer A und B gesamtes Stadtgebiet
Tel. +49 (0) 3731 273 226
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Besucheradresse
Obermarkt 24
09599 Freiberg
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: über Rathauseingang Burgstraße
Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
Pressemitteilung: Stadt Freiberg senkt Hebesatz für Grundsteuer B
Pressemitteilung: Grundsteuerbescheide - Versand ab Ende 1. Quartal
Wichtiger Hinweis: Keine Zahlungen vor Erhalt der neuen Bescheide - Bestehende Daueraufträge bitte stornieren.
Die Grundsteuer ist in der Regel zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages zu den jeweils festgelegten Stichtagen entrichten:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August und
- 15. November
Soweit fällige Grundsteuer automatisch eingezogen werden soll, ist ein ausgefülltes SEPA-Mandat an die Stadtverwaltung zu übergeben.
Die Höhe der Grundsteuer wird jährlich durch die Stadt festgesetzt, durch eine öffentliche Bekanntmachung (zum Beispiel in der Januarausgabe des Amtsblattes) für diejenigen Steuerzahler, bei denen sich die Höhe der Grundsteuer gegenüber dem Vorjahr nicht geändert hat. Die öffentliche Bekanntmachung hat hierbei die gleiche Rechtswirkung wie ein Steuerbescheid.
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