Zweitwohnungsteuer
Allgemeine Informationen
Die Stadt Freiberg erhebt auf Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung vom 09.12.2015 auf das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet eine Zweitwohnungssteuer. Zu entrichten haben diese Steuer alle Personen, die in der Stadt Freiberg eine Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes beziehen oder bezogen haben.
Wohnung im Sinne der Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
Die An- oder Abmeldung nach Bundesmeldegesetz bei der jeweils zuständigen Meldebehörde gilt gleichzeitig als steuerliche An- und Abmeldung.
Kontakt und Öffnungszeiten
Steuern (Sachgebiet)
Frau Sindy Morgenstern
Tel. +49 (0) 3731 273 221
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Besucheradresse
Obermarkt 24
09599 Freiberg
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: über Rathauseingang Burgstraße
Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
Der Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige hat für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Der Vordruck für die Zweitwohnungsteuer-Erklärung steht unter: Formulare / Onlinedienste.
Unbeschadet dieser Verpflichtung kann das Sachgebiet Steuern jeden zur Abgabe einer Erklärung zur Zweitwohnungssteuer auffordern, der in Freiberg mit Nebenwohnung gemeldet ist oder ohne gemeldet zu sein, eine meldepflichtige Nebenwohnung innehat.
Notwendigkeiten
Sie haben neben Ihrer Hauptwohnung auch eine Zweitwohnung, über welche Sie länger als sechs Monate verfügen und welche Sie zumindest gelegentlich zum Schlafen und Wohnen nutzen.
Online-Formulare
Fristen
Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben und entsteht am 1. Januar des Kalenderjahres. Wird eine Zweitwohnung erst nach dem 1. Januar bezogen, beginnt die Steuerpflicht am Monatsersten nach dem Einzug in die Wohnung. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Nebenwohnung abgemeldet wird (z.B. durch Wegzug oder durch Ummeldung als Hauptwohnung).
Fällig wird die Steuer zu je einer Hälfte des Jahresbetrages am 15.5. und 15.11., Steuernachzahlungen einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Kosten
Die Steuer beträgt 10 % der Nettokaltmiete.
Ausnahmen:
- Wenn nur eine Bruttokaltmiete vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10 % verminderte Bruttokaltmiete.
- Bei einer vereinbarten Bruttowarmmiete gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20 % verminderte Bruttowarmmiete.
- Bei einer eigengenutzten oder unentgeltlich überlassenen Wohnung wird die übliche Miete geschätzt.