Parkplatz für schwerbehinderte Bewohner beantragen (öffentliche Flächen)
Allgemeine Informationen
Um die Mobilität im Alltag zu gewährleisten, gibt es für schwerbehinderte Menschen die Möglichkeit, einen Parkplatz in der Nähe zu ihrer eigenen Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte einrichten zu lassen, den sie exklusiv nutzen dürfen. Dabei wird eine Stellfläche als Schwerbehinderten-Parkplatz mithilfe von Markierungen und Hinweisschildern ausgestattet. Auch auf einer Privatfläche bedarf es für eine rechtliche Verbindlichkeit des einzurichtenden Parkplatzes der Anordnung entsprechender Verkehrszeichen der Straßenverkehrsbehörde. Allerdings geht dies nur, wenn Sie eine entsprechende Vereinbarung mit dem Eigentümer haben. Wenden Sie sich also zunächst an den Eigentümer.
Kontakt und Öffnungszeiten
Straßenverkehrsrecht (Sachgebiet)
Leiterin des Ordnungsamtes: Frau Jana Lützner
Besucheradresse
Heubnerstraße 15
09599 Freiberg
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Parkplatz
Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis sind auf der Heubnerstraße vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: mit Aufzug erreichbar über Einfahrt Herderstraße
Behindertentoilette: voll zugänglich
Aufzüge: voll zugänglich
Verfahrensablauf
- Einen Parkplatz für schwerbehinderte Anwohner beantragen Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde mit einem formlosen Antrag und unter Vorlage Ihres Schwerbehindertenausweises.
- Wenn die Straßenverkehrsbehörde bei Ihnen die Schaffung der Sonderstellfläche als unbedingt notwendig erachtet und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, wird der Parkplatz eingerichtet.
- Gegebenenfalls wird das Parksonderrecht zeitlich befristet und vor der Einrichtung Rücksprache mit dem Sozialamt oder dem Amtsarzt gehalten.
Notwendigkeiten
Um einen Parkplatz für schwerbehinderte Anwohner zu beantragen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Beantragung nur für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen (MerkzeichenBl)
- Das Sonderparkrecht muss vertretbar sein. Das ist es nicht, wenn kein Parkraummangel herrscht oder Ihnen in zumutbarer Entfernung eine Garage oder Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zur Verfügung steht.
- Auch dürfen keine entgegenstehenden verkehrlichen Regelungen in dem Bereich existieren (zum Beispiel Feuerwehrstellfläche).
Erforderliche Unterlagen
- beglaubigter Nachweis über die Schwere der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) mit dem Vermerk "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG) oder "Blind" (Bl)
- formloser Antrag
Fristen
keine
Kosten
keine
Rechtliche Grundlage
- § 45 Absatz 1b Nummer 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Weitere Anliegen in diesem Bereich
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Frau Jana Lützner