Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum
Allgemeine Informationen
Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum (z.B. Motorsportveranstaltung, Radrennen, Marathon, Straßenfest, Traditionsveranstaltung) bedürfen nach § 29 Abs. 2 StVO einer Erlaubnis.
Antragsteller kann jedermann sein, der im öffentlichem Verkehrsraum eine Veranstaltung abhalten möchte (Straßenfeste, Laufveranstaltungen, Fackelzug und Ähnliches).
Hinweis: Größere Veranstaltungen bedürfen einer sorgfältigen Planung und Durchführung. Eine frühzeitige Beratung wird empfohlen.
Kontakt und Öffnungszeiten
Straßenverkehrsrecht (Sachgebiet)
Frau Susann Paul
Tel. +49 (0) 3731 /273 363
Frau Sabine Gries
Tel. +49 (0) 3731 273 371
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Besucheradresse
Heubnerstraße 15
09599 Freiberg
Parkplatz
Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis sind auf der Heubnerstraße vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: mit Aufzug erreichbar über Einfahrt Herderstraße
Behindertentoilette: voll zugänglich
Aufzüge: voll zugänglich
Verfahrensablauf
Der Antrag für die Durchführung einer o. g. Veranstaltung ist zusammen mit der Veranstaltererklärung im Ordnungsamt zu stellen und hat mindestens folgende Angaben zu beinhalten:
- Anschrift und Telefonnummer des Antragstellers
- Art der Veranstaltung ggf. Bezeichnung der Veranstaltung
- Ort bzw. Wegstrecke der Veranstaltung, Streckenpläne
- Abmaße der Veranstaltungsfläche
- Benennung eines verantwortlichen Veranstalters mit Anschrift und Telefonnummer
- Zeitraum der Veranstaltung mit genauer Uhrzeit, Terminpläne bzw. Ablaufpläne
- Anzahl der Teilnehmer ggf. Anzahl der Kraftfahrzeuge, Festwagen, Musikkapellen und Pferde
- Nachweise über ausreichenden Versicherungsschutz
Weitere Angaben können verlangt werden.
Nach Einreichung des Antrages mit den erforderlichen Unterlagen werden weitere Behörden beteiligt. Die Entscheidung wird als Erlaubnis (mit Auflagen und Bedingungen) schriftlich mitgeteilt.
Online-Formulare
Fristen
Als Antragsfrist sind auf Grund der aufwändigen Anhörverfahren mindestens 6 Kalenderwochen einzuhalten. In Ausnahmefällen kann die Bearbeitung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Die Information der Öffentlichkeit obliegt dem Antragsteller.
Kosten
Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Nr. 263 (GebOSt) und richten sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand. Die Gebührenhöhe liegt zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.
Sonstiges
Bitte beachten Sie folgende Anzeigepflichten:
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