zurück zur Anliegensuche

Gaststättengewerbe / vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass anzeigen

Allgemeine Informationen

Anzeige eines Gaststättenbetriebes nach § 2 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)

Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes gemäß § 2 Abs. 1 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) anzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, ob Sie alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anbieten wollen.

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen und / oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen und der Betrieb allen oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Beachten Sie auch: Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank

Vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass

Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies dem Ordnungsamt der Stadt Freiberg mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzeigen.
Die Anzeige muss Ihren Vor- und Nachnamen, Ihre Anschrift, den genauen Ort und die Betriebszeit sowie Angaben zum besonderen Anlass enthalten.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretenden Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.

Nicht anzeigepflichtig ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe eine Reisegewerbekarte besitzt. Betreiber von Gaststätten im stehenden Gewerbe werden dieser Ausnahme gleichgestellt.

Vereine und Gesellschaften, die nicht gewerbsmäßig ein Gaststättengewerbe betreiben, müssen den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereins oder der Gesellschaft formlos anzeigen. Wenn bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen eine andere Person als in der Anzeige angegeben zur Vertretung berufen wird, muss dies der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt werden.

Auch der Ausschank von selbst erzeugtem Wein oder Apfelwein ist für die Dauer von maximal vier Monaten im Jahr als Betrieb einer sogenannten Straußwirtschaft der zuständigen Stelle anzuzeigen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Gaststättengesetz - SächsGastG).

Gewerbetreibende aus anderen EU Staaten

Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums aus vorübergehend selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen in Deutschland erbringen, benötigen Sie dafür keine Anzeige, Erlaubnis, Genehmigung oder Ähnliches.

Kontakt und Öffnungszeiten

Ordnungswidrigkeiten und Gewerbe (Sachgebiet)

Frau Philine Ruscher

Tel. +49 (0) 3731 273 359

ordnungsamt@freiberg.de

Frau Vivien Müller

Tel. +49 (0) 3731 273 354

Ordnungsamt@Freiberg.de

Öffnungszeiten

Di

09:00 - 12:00

13:00 - 18:00

Do

09:00 - 12:00

13:00 - 16:00

Fr

09:00 - 12:00

Besucheradresse
Heubnerstraße 15
09599 Freiberg

Parkplatz

Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis sind auf der Heubnerstraße vorhanden.

Barrierefreie Nutzung

Eingangsbereich: mit Aufzug erreichbar über Einfahrt Herderstraße
Behindertentoilette: voll zugänglich
Aufzüge: voll zugänglich

Verfahrensablauf

Die Anzeige eines gewerblichen Gaststättenbetriebes erfolgt in Verbindung mit der Gewerbean- oder -ummeldung. Sie können den Betrieb schriftlich oder auf elektronischem Wege anzeigen.

  • Im Rahmen des Anzeigeverfahrens überprüft das Ordnungsamt Ihre Anzeige und die dazugehörigen Unterlagen und informiert andere Behörden über den Beginn Ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit, und zwar die zuständige Behörde für Bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutz, Gesundheitsschutz und Jugendschutz.
  • Im Falle vorübergehender Veranstaltungen werden außerdem noch die zuständige Finanzbehörde und die zuständige Behörde der Zollverwaltung informiert.
  • Das Ordnungsamt bescheinigt Ihnen den Empfang der Anzeige innerhalb von 3 Arbeitstagen

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder
  • Pass mit Meldebescheinigung
  • bei Nicht-EU-Bürgern ist zusätzlich der Aufenthaltstitel vorzulegen
  • bei juristischen Personen ist die Registereintragung vorzulegen
  • bei Bevollmächtigung ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen

Fristen

  • Gaststättengewerbe anzeigen: spätestens 4 Wochen vor Beginn des Betriebes
  • Vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass anzeigen: Rechtzeitig, spätestens jedoch 2 Wochen vor Beginn des Betriebes

Kosten

  • Gaststättengewerbe anzeigen: 20,00 € bis 115,00 €
  • Vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass anzeigen: 15,00 € bis 70,00 €


Mittelsachsen – Freiberg mittendrin

Der Verwaltungssitz des Landkreises Mittelsachsen befindet sich in Freiberg. Für Bürger der 53 mittelsächsischen Kommunen, davon 21 Städte, ist er Ansprechpartner u.a. für KfZ-Zulassungen oder Kindergeldanträge und betreibt das Jobcenter Mittelsachsen.

zum Landkreis

Herz aus Silber – Imagefilm

Zukunft aus Tradition: Silberstadt, Universitätsstadt, Wirtschaftstandort, Lebensmittelpunkt - werfen Sie einen Blick in den Imagefilm der Silberstadt Freiberg.

ansehen