Gaststättengewerbe / vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass anzeigen
Allgemeine Informationen
Anzeige eines Gaststättenbetriebes nach § 2 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)
Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes gemäß § 2 Abs. 1 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) anzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, ob Sie alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anbieten wollen.
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen und / oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen und der Betrieb allen oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Beachten Sie auch: Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank
Vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass
Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies dem Ordnungsamt der Stadt Freiberg mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzeigen.
Die Anzeige muss Ihren Vor- und Nachnamen, Ihre Anschrift, den genauen Ort und die Betriebszeit sowie Angaben zum besonderen Anlass enthalten.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretenden Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Nicht anzeigepflichtig ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe eine Reisegewerbekarte besitzt. Betreiber von Gaststätten im stehenden Gewerbe werden dieser Ausnahme gleichgestellt.
Vereine und Gesellschaften, die nicht gewerbsmäßig ein Gaststättengewerbe betreiben, müssen den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereins oder der Gesellschaft formlos anzeigen. Wenn bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen eine andere Person als in der Anzeige angegeben zur Vertretung berufen wird, muss dies der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt werden.
Auch der Ausschank von selbst erzeugtem Wein oder Apfelwein ist für die Dauer von maximal vier Monaten im Jahr als Betrieb einer sogenannten Straußwirtschaft der zuständigen Stelle anzuzeigen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Gaststättengesetz - SächsGastG).
Gewerbetreibende aus anderen EU Staaten
Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums aus vorübergehend selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen in Deutschland erbringen, benötigen Sie dafür keine Anzeige, Erlaubnis, Genehmigung oder Ähnliches.
Kontakt und Öffnungszeiten
Ordnungswidrigkeiten und Gewerbe (Sachgebiet)
Frau Philine Ruscher
Tel. +49 (0) 3731 273 359
Frau Vivien Müller
Tel. +49 (0) 3731 273 354
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Besucheradresse
Heubnerstraße 15
09599 Freiberg
Parkplatz
Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis sind auf der Heubnerstraße vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: mit Aufzug erreichbar über Einfahrt Herderstraße
Behindertentoilette: voll zugänglich
Aufzüge: voll zugänglich
Verfahrensablauf
Die Anzeige eines gewerblichen Gaststättenbetriebes erfolgt in Verbindung mit der Gewerbean- oder -ummeldung. Sie können den Betrieb schriftlich oder auf elektronischem Wege anzeigen.
- Im Rahmen des Anzeigeverfahrens überprüft das Ordnungsamt Ihre Anzeige und die dazugehörigen Unterlagen und informiert andere Behörden über den Beginn Ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit, und zwar die zuständige Behörde für Bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutz, Gesundheitsschutz und Jugendschutz.
- Im Falle vorübergehender Veranstaltungen werden außerdem noch die zuständige Finanzbehörde und die zuständige Behörde der Zollverwaltung informiert.
- Das Ordnungsamt bescheinigt Ihnen den Empfang der Anzeige innerhalb von 3 Arbeitstagen
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder
- Pass mit Meldebescheinigung
- bei Nicht-EU-Bürgern ist zusätzlich der Aufenthaltstitel vorzulegen
- bei juristischen Personen ist die Registereintragung vorzulegen
- bei Bevollmächtigung ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen
Online-Formulare
Fristen
- Gaststättengewerbe anzeigen: spätestens 4 Wochen vor Beginn des Betriebes
- Vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass anzeigen: Rechtzeitig, spätestens jedoch 2 Wochen vor Beginn des Betriebes
Kosten
- Gaststättengewerbe anzeigen: 20,00 € bis 115,00 €
- Vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass anzeigen: 15,00 € bis 70,00 €
Rechtliche Grundlage
- § 1 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) – Gaststättengewerbe
- § 2 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) – Anzeigeverfahren
- § 4 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) – Überwachung
- §§ 1, 6, 12 SächsVwKG i.V Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 43 Gaststättenwesen
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