Spielhallen-Betrieb, Erlaubnis beantragen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO)
Eine Erlaubnis benötigt, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen mit ausschließlich oder überwiegend folgenden Zwecken betreiben will:
- Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und / oder
- Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn
Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle oder ähnliches Unternehmen) gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (zum Beispiel Inhaberwechsel oder Umzug) erfordert eine neue Erlaubnis. Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit einer Befristung erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle.
Neben der Gewerbeordnung gelten für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten, entsprechende Bestimmungen des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29.10.2020 (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) sowie die für Spielhallen geschaffenen Regelungen im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag.
Die glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist als gesonderte Erlaubnis vom Spielhallenbetreiber bei der Landesdirektion Sachsen zu beantragen.
Über glücksspielrechtliche Anforderungen (zum Beispiel Pflichten zur Vorlage eines Sozialkonzeptes, zur Schulung des Personals, Aufklärung über Suchtrisiken und den erforderlichen Mindestabstand zu weiteren Spielhallen oder allgemeinbildenden Schulen) informieren Sie sich bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 24 als die für glücksspielrechtliche Anforderungen zuständige Aufsichtsbehörde.
Achtung: Zusätzlich benötigen Sie zum Betrieb einer Spielhalle eine Aufstellererlaubnis (d.h. eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten) und eine Geeignetheitsbestätigung (d. h. eine behördliche Bestätigung, dass der konkrete Aufstellort des jeweiligen Spielgeräts den jeweils gültigen Vorschriften entspricht). Über Details informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Einheitlicher Ansprechpartner
Das Gewerbe fällt nicht unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die entsprechenden Verwaltungsverfahren können deswegen nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Kontakt und Öffnungszeiten
Ordnungswidrigkeiten und Gewerbe (Sachgebiet)
Frau Philine Ruscher
Tel. +49 (0) 3731 273 359
Frau Vivien Müller
Tel. +49 (0) 3731 273 354
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Besucheradresse
Heubnerstraße 15
09599 Freiberg
Parkplatz
Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis sind auf der Heubnerstraße vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: mit Aufzug erreichbar über Einfahrt Herderstraße
Behindertentoilette: voll zugänglich
Aufzüge: voll zugänglich
Verfahrensablauf
Das Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) (Spielhallen und ähnliche Unternehmen)" liegt bei der zuständigen Stelle aus. Der Vordruck ist – je nach Angebot der Behörde – auch über Amt24 abrufbar (–> Onlineantrag und Formulare)
Notwendigkeiten
Voraussetzungen
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn:
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der oder die Antragstellende die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
- der oder die Antragstellende nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
- der oder die Antragstellende nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll,
- die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
- der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt
Erforderliche Unterlagen
In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes
- Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
Hinweis: Die beiden Bescheinigung in Steuersachen und der Auszug aus der Schuldnerkartei sind vom Antragsteller von den zuständigen Stellen aller Orte vorzulegen, wo er in den letzten drei Jahren wohnte beziehungsweise ein Gewerbe betrieb.
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- bei juristischen Personen zusätzlich:
- Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister
- Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags beziehungsweise der Satzung
Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (zum Beispiel AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme des Führungszeugnisses als auch der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen.
Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.
Fristen
Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
Kosten
300,00 € bis 1.050,00 €
Rechtliche Grundlage
- § 33i Gewerbeordnung (GewO) – Spielhallen und ähnliche Unternehmen
- Spielhallenverordnung (SpielV)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Weitere Anliegen in diesem Bereich
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