Wanderlager anzeigen
Allgemeine Informationen
Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ist spätestens vier Wochen vor Beginn bei der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll.
Sofern das Wanderlager im Ausland veranstaltet werden soll, ist die Anzeige gemäß § 56 a Abs. 2 Satz 1 GewO bei der für den Ort der Niederlassung des Veranstalters zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Anzeige muss den Ort, das Datum, die Uhrzeit und den Wortlaut sowie die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung des Wanderlagers, den Namen, die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer sowie Anschrift des Veranstalters enthalten. Ebenfalls ist das jeweilige Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Veranstalter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer anzugeben. Sollte die Veranstaltung durch einen bevollmächtigten Vertreter geleitet werden, so muss dessen Name in der Anzeige enthalten sein.
In der öffentlichen Ankündigung des Wanderlagers müssen folgende Informationen enthalten sein: Art der Ware / Leistung, die im Rahmen des Wanderlagers vertrieben wird; Ort des Wanderlagers; der Name des Veranstalters, die Anschrift, unter der er niedergelassen ist einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse; in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer oder sonst gut wahrnehmbarer Form Informationen darüber, unter welchen Bedingungen dem Verbraucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.
In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers dürfen unentgeltliche Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen einschl. Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden.
Das Wanderlager im Sinne des § 56 a Abs. 2 Satz 1 GewO darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden.
Leistungen oder Waren wie Finanzanlagen im Sinne des § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO, Versicherungsverträge, Bausparverträge, Immobiliarverbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 34 i Abs. 1 Satz 1 GewO oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen sowie Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2017 über Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung sind anlässlich eines Wanderlagers im Sinne des § 56 a Abs. 2 Satz 1 GewO verboten.
Kontakt und Öffnungszeiten
Ordnungswidrigkeiten und Gewerbe (Sachgebiet)
Frau Philine Ruscher
Tel. +49 (0) 3731 273 359
Frau Vivien Müller
Tel. +49 (0) 3731 273 354
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Besucheradresse
Heubnerstraße 15
09599 Freiberg
Parkplatz
Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis sind auf der Heubnerstraße vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: mit Aufzug erreichbar über Einfahrt Herderstraße
Behindertentoilette: voll zugänglich
Aufzüge: voll zugänglich
Notwendigkeiten
Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nach § 56 a Abs. 2 Satz 1 GewO nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wurde oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften nach § 56 a Abs. 4 GewO entspricht.
Erforderliche Unterlagen
Formlose Anzeige (Beschreibung des Wanderlagers mit den für die Anzeige vorgeschriebenen Angaben), Muster der öffentlichen Ankündigung, Reisegewerbekarte (Kopie)
Fristen
Anzeige des Wanderlagers im Sinne des § 56 a Abs. 2 Satz 1 GewO: Spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung
Kosten
Das Anzeigeverfahren ist kostenfrei.
In den Fällen, in denen eine Untersagung des Wanderlagers erfolgt, werden Gebühren auf der Grundlage des jeweils geltenden Sächsischen Kostenverzeichnisses erhoben, derzeit in Höhe von 22 € bis 390 €.
Rechtliche Grundlage
- § 56a Gewerbeordnung (GewO) – Wanderlager
- § 155 Abs. 2 GewO i.V.m.
- § 4 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung (SächsGewODVO) ; § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - Zuständigkeit der Gemeinde
Weitere Anliegen in diesem Bereich
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