Marktfestsetzung beantragen
Allgemeine Informationen
Nach § 69 GewO hat das Ordnungsamt auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, welche die Voraussetzungen der §§ 64 bis 68 GewO (Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmärkte) sowie § 60 b Abs. 2 i.V. m. § 69 GewO (Volksfest) erfüllt, festzusetzen. Veranstaltungen, an denen nur Personen teilnehmen oder teilnehmen können, die ihre Waren nicht gewerbsmäßig anbieten, können nicht festgesetzt werden.
Mit der Festsetzung erlangen Sie sog. Marktprivilegien, wie z.B. Befreiung vom Ladenöffnungsgesetz, Befreiung von den Vorschriften über das stehende Gewerbe, Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht (Ausnahme: Volksfeste und Schausteller), Befreiung vom Sonn- und Feiertagsgesetz (Außer Karfreitag, Buß- und Bettag, Volkstrauer-tag und Totensonntag) und Befreiung von den Vorschriften des Arbeitszeit-gesetzes.
Ein einmal festgesetzter Markt verpflichtet zur Durchführung. Dies gilt für Wochenmärkte, Jahrmärkte, Spezialmärkte und Volksfeste.
Wird eine festgesetzte Messe, Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies dem Ordnungsamt der Stadt Freiberg unverzüglich anzuzeigen.
Kontakt und Öffnungszeiten
Ordnungswidrigkeiten und Gewerbe (Sachgebiet)
Frau Vivien Müller
Tel. +49 (0) 3731 273 354
Frau Philine Ruscher
Tel. +49 (0) 3731 273 359
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Besucheradresse
Heubnerstraße 15
09599 Freiberg
Parkplatz
Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis sind auf der Heubnerstraße vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: mit Aufzug erreichbar über Einfahrt Herderstraße
Behindertentoilette: voll zugänglich
Aufzüge: voll zugänglich
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Festsetzungen müssen folgende Unterlagen in jeweils dreifacher Ausfertigung beigefügt werden.
- Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren
- Teilnahmebedingungen
- Zahl und Zusammensetzung der Aussteller oder Anbieter mit Adresse und Warensortiment (vorläufiges Teilnehmerverzeichnis)
- Lageplan mit Standverteilung
- Angaben zum Versicherung
- Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 BZRG) nicht älter als 1 Jahr (jeweils vom Antragsteller und von der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Person)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 GewO) nicht älter als 1 Jahr (jeweils vom Antragsteller und von der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Person)
Online-Formulare
Fristen
Es empfiehlt sich eine rechtzeitige Antragstellung.
Kosten
22,00 € - 948,00 €
Rechtliche Grundlage
- §§ 60b GewO, 64 ff. GewO
- § 1, 6, 12 SächsVwKG i.V. mit dem Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
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