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Ladenöffnung und verkaufsoffene Sonntage

Allgemeine Informationen

Das Sächsische Ladenöffnungsgesetz regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick gegeben werden, in welcher Zeit in Freiberg Läden geöffnet haben dürfen.

1. Allgemeine Ladenöffnungszeiten
Nach § 3 Abs. 1 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes (SächsLadÖffG) dürfen Verkaufsstellen

  1. Montag – Sonnabend von 6.00 bis 22.00 Uhr sowie
  2. am 24.12., wenn dieser auf einen Werktag fällt, von 6.00 bis 14.00 Uhr

öffnen.

An Werktagen darf der Verkauf von Backwaren zudem 5.00 Uhr beginnen und Tageszeitungen dürfen außerhalb von Verkaufsstellen während des ganzen Tages angeboten werden.
Eine Öffnung außerhalb dieser Zeiten ist verboten, es sei denn, durch das SächsLadÖffG oder aufgrund des SächsLadÖffG (z.B. aufgrund einer durch die Stadt für das Stadtgebiet erlassenen Rechtsverordnung) ist etwas anderes bestimmt.

2. Besondere Öffnungszeiten laut SächsLadÖffG
2.1 Eventveranstaltungen/Lange Einkaufsnacht (§ 3 Abs. 4 SächsLadÖffG)

Abweichend zu den allgemeinen Ladenöffnungszeiten können zur Durchführung von Einkaufsveranstaltungen Verkaufsstellen an bis zu 5 Werktagen im Jahr bis spätestens 6.00 Uhr des Folgetages öffnen, an Sonnabenden und Werktagen vor Feiertagen jedoch nur bis spätestens 24.00 Uhr.
Derartige Veranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden am/an:
Gründonnerstag, Ostersonnabend, dem Tag vor Christi Himmelfahrt, Pfingstsonnabend, dem 30. Oktober, dem Tag vor dem Buß- und Bettag sowie Silvester.

2.2 Apotheken, Tankstellen, Personenbahnhöfe
Besondere Regelungen enthält das Sächsische Ladenöffnungsgesetz zudem für Apotheken (§ 4 SächsLadÖffG), Tankstellen (§ 5 SächsLadÖffG) und Verkaufsstellen an Personenbahnhöfen und Flughäfen (§ 6 SächsLadÖffG).

2.3 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (§ 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 SächsLadÖffG)
a) Zeitungen und Zeitschriften, Blumen, Bäcker- und Konditoreiwaren, frische Milch und Milcherzeugnisse (§ 7 Abs. 1 SächsLadÖffG)

Wer darf öffnen und was darf verkauft werden?
Abweichend von § 3 Abs. 2 SächsLadÖffG Verkaufsstellen, die eine oder mehrere der nachfolgend genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen:
Zeitungen und Zeitschriften, Blumen, Bäcker- und Konditoreiwaren, frische Milch und Milcherzeugnisse
Geöffnet werden darf in der Zeit:
von 7.00 bis 18.00 Uhr für die Dauer von 6 Stunden
Die Verkaufsstellen dürfen nicht geöffnet werden am:
Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, Reformationstag sowie am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag

b) Reisebedarf, Sportartikel, Badegegenstände, Devotionalien sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, in Ausflugsorten (§ 7 Abs. 2 SächsLadÖffG)
Was darf verkauft werden?
Reisebedarf, Sportartikel, Badegegenstände, Devotionalien sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind.
Reisebedarf sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild- und Tonträger aller Art, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken, Geschenkartikel und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.
Geöffnet werden darf in der Zeit:
von 11.00 bis 20.00 Uhr für die Dauer von 8 Stunden

c) Öffnung am 24.12., soweit dieser auf einen Sonntag fällt (§ 7 Abs. 4 SächsLadÖffG)
Wer darf öffnen und was darf verkauft werden?

  1. alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen
  2. Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten
  3. Verkaufsstellen, die eine oder mehrere der nachfolgend genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen:
    Zeitungen und Zeitschriften, Blumen, Bäcker- und Konditoreiwaren, frische Milch und Milcherzeugnisse

Geöffnet werden darf in der Zeit: von 7.00 bis 14.00 Uhr für die Dauer von 3 Stunden

Dies gilt nur, wenn der 24.12. auf einen Sonntag fällt!

3. Durch Rechtsverordnung festzulegende, verkaufsoffene Sonntage (§ 8 SächsLadÖffG)
Alle Verkaufsstellen im Gemeindegebiet dürfen aus besonderem Anlass an jährlich bis zu vier Sonntagen zwischen 12 und 18 Uhr geöffnet sein. Die Tage, an denen geöffnet werden darf, werden durch die Stadt Freiberg per Rechtsverordnung festgelegt.

3.1 Verkaufsoffene Sonntage für das gesamte Stadtgebiet für die Jahre 2020 bis 2024 (§ 8 Abs. 1 SächsLadÖffG)
Für die Jahre 2020 bis 2024 wurden per Rechtsverordnung für das gesamte Stadtgebiet die folgenden vier Sonntage als verkaufsoffen festgelegt, an denen Verkaufsstellen in der Zeit von 12 bis 18 Uhr öffnen dürfen:

  • Am ersten Sonntag im Mai, soweit dieser auf den 1. Mai fällt, wird der 2. Sonntag im Mai als verkaufsoffen festgesetzt - Frühlingsfest
  • Am ersten Sonntag im Oktober, soweit dieser auf den 3. Oktober fällt, wird der 2. Sonntag im Oktober als verkaufsoffen festgesetzt - Herbstfest
  • Am 1. Advent - Eröffnung des Christmarktes mit Stollenanschnitt
  • Am 3. Advent - Freiberger Christmarkt


3.2. Verkaufsoffener Sonntag aus besonderem Anlass (§ 8 Abs. 2 SächsLadÖffG)
Nach § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG kann aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse an einem weiteren Sonntag je Kalenderjahr geöffnet werden.


4. Verstöße gegen das SächsLadÖffG und die RVLadÖffG
Verstöße gegen die allgemeinen Ladenöffnungszeiten sowie die durch Rechtsverordnung der Stadt Freiberg festgelegten Ladenöffnungszeiten können als Ordnungswidrigkeiten gemäß § 11 SächsLadÖffG geahndet werden. Die Geldbuße kann je nach Art des Verstoßes bis zu 15.000 Euro betragen.

Zudem können Ladenöffnungen außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten, soweit diese der Stadt Freiberg im Vorfeld bekannt werden, durch die Stadt Freiberg - Ordnungsamt - untersagt werden.

Kontakt und Öffnungszeiten

Ordnungswidrigkeiten und Gewerbe (Sachgebiet)

Frau Vivien Müller

Nachname oder Firmenname: A - K

Tel. +49 (0) 3731 273 354

Ordnungsamt@Freiberg.de

Frau Philine Ruscher

Nachname oder Firmenname: L - Z

Tel. +49 (0) 3731 273 359

ordnungsamt@freiberg.de

Öffnungszeiten

Di

09:00 - 12:00

13:00 - 18:00

Do

09:00 - 12:00

13:00 - 16:00

Fr

09:00 - 12:00

Besucheradresse
Heubnerstraße 15
09599 Freiberg

Parkplatz

Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis sind auf der Heubnerstraße vorhanden.

Barrierefreie Nutzung

Eingangsbereich: mit Aufzug erreichbar über Einfahrt Herderstraße
Behindertentoilette: voll zugänglich
Aufzüge: voll zugänglich

Fristen

Die Tage und der Zeitraum sind vom Verkaufsstelleninhaber zu bestimmen und der Stadtverwaltung Freiberg spätestens 4 Wochen im Voraus anzuzeigen.


Mittelsachsen – Freiberg mittendrin

Der Verwaltungssitz des Landkreises Mittelsachsen befindet sich in Freiberg. Für Bürger der 53 mittelsächsischen Kommunen, davon 21 Städte, ist er Ansprechpartner u.a. für KfZ-Zulassungen oder Kindergeldanträge und betreibt das Jobcenter Mittelsachsen.

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