Geburt anzeigen
Allgemeine Informationen
Die Beurkundung erfolgt bei dem Standesamt, in dessen Bereich das Kind geboren wurde, unabhängig vom Wohnsitz der Eltern.
Bei einer Geburt im Krankenhaus Freiberg oder im Geburtenhaus Freiberg erfolgt die Geburtsanzeige durch die Einrichtungen.
Hausgeburten müssen von den Eltern beim zuständigen Standesamt angezeigt werden. Dies muss innerhalb von sieben Werktagen nach der Geburt erfolgen.
Die für die Beurkundung erforderlichen Unterlagen müssen von den Eltern selbst beim Standesamt vorgelegt werden. Eine Übermittlung durch den Boten des Krankenhauses wird nicht mehr durchgeführt.
Bitte setzen Sie sich nach der Geburt Ihres Kindes telefonisch mit uns in Verbindung (Tel. 03731 273 731).
Kontakt und Öffnungszeiten
Standesamt (Sachgebiet Personenstandswesen)
Frau Simone Liebscher
Tel. + 49 (0) 3731 273 731
Öffnungszeiten
Standesamt
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Besucheradresse
Obermarkt 24
09599 Freiberg
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: über Rathauseingang Burgstraße
Toiletten: vorhanden im Rathaus
Aufzüge: vorhanden im Rathaus
Erforderliche Unterlagen
ledige Eltern:
Geburtsurkunden der Eltern,
ggf. Vaterschaftsanerkennung,
ggf. Sorgeerklärung,
ggf. Geburtsurkunde des zuvor geborenen Kindes,
Personalausweise oder Reisepass der Eltern;
verheiratete Eltern:
Eheurkunde,
Geburtsurkunden,
Personalausweis oder Reisepass der Eltern;
geschiedene Mütter:
Eheurkunde,
Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk,
Geburtsurkunde,
Personalausweis oder Reisepass
Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen und werden nach der Beurkundung zurück gegeben.
Falls die Eltern selbst in Freiberg geboren wurden bzw. geheiratet haben, müssen diese Unterlagen nicht vorgelegt werden, da die Personenstandsbücher/Personenstandsregister im Standesamt vorliegen.
Für ausländische Staatsangehörige und ausländische Urkunden gelten besondere gesetzliche Bestimmungen. Gern informieren wir Sie vorab über die erforderlichen Unterlagen. Bitte sprechen Sie hierfür persönlich im Standesamt vor. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten!
Kosten
Die Gebühr für eine Geburtsurkunde beträgt 15,00 €, jede weitere 7,00 €. Zur Beantragung von Elterngeld und Mutterschaftshilfe werden gebührenfreie Geburtsurkunden ausgestellt und müssen im Original mit dem jeweiligen Antrag abgegeben werden. Für die Beantragung von Kindergeld muss keine Geburtsurkunde (mehr) vorgelegt werden.
Für Namenserteilungen beträgt die Gebühr 35,00 €.
Sonstiges
Familienname des Kindes
Das Kind erhält grundsätzlich den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils.
Verheiratete Eltern:
Führen die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen, bekommt das Kind diesen als Geburtsnamen.
Bei getrennter Namensführung legen sie fest, ob das Kind den Namen des Vaters, den der Mutter oder einen Doppelnamen aus den beiden Namen bekommt.
Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Nicht verheiratete Eltern:
Die Mutter ist allein sorgeberechtigt: Das Kind bekommt kraft Gesetzes den Familiennamen der Mutter.
Die Mutter ist allein sorgeberechtigt und eine wirksame Vaterschaftsanerkennung liegt vor: Das Kind bekommt kraft Gesetzes den Familiennamen der Mutter.
Die Mutter kann dem Kind jedoch den Familiennamen des Vaters erteilen, der Vater muss zustimmen. Ein Doppelname aus den Namen der Eltern ist auch möglich.
Namenserteilung und Zustimmung müssen persönlich beim Standesamt erklärt werden.
Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt: Sind die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, müssen sie beim ersten Kind festlegen, ob das Kind den Namen des Vaters, den der Mutter oder einen Doppelnamen aus den Namen beider Eltern bekommt.
Die Erklärung kann mit der Geburtsanzeige formlos oder durch Ausfüllen der Namensbestimmung auf der zweiten Seite der Geburtsanzeige abgegeben werden. Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder, die unter gemeinsamer Sorge stehen.
Doppelnamen werden grundsätzlich mit Bindestrich beurkundet. Wir eine Beurkundung ohne Bindestrich gewünscht, muss dies ausdrücklich erklärt werden.
Bei weiteren Fragen, bei Fällen mit Auslandsbeteiligung oder für spezielle Fragen (z.B. wenn die Mutter getrennt lebend, aber noch verheiratet ist), sprechen Sie bitte im Standesamt vor. Wie beraten Sie dann gern persönlich. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten!
Vorname(n) des Kindes
Fragen zum Vornamen beantworten wir gern oder helfen mit Anschriften von Namensberatungsstellen weiter.