Sterbeurkunde anfordern
Allgemeine Informationen
Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eintrat. Eine Sterbeurkunde kann ausgestellt werden, sobald der Sterbefall im Sterberegister beurkundet wurde. Wichtig ist die Sterbeurkunde beispielsweise für die Bestattung und ihre Vorbereitung (so etwa für die Einsargung und Überführung) sowie für die Nachlassabwicklung. Um gesetzliche oder private Versicherungsadleistungen in Anspruch zu nehmen, wird ebenfalls eine Sterbeurkunde benötigt.
Urkunden können persönlich, schriftlich oder online beantragt werden. Das Urkundenportal für die Online-Anforderung wird zur Zeit überarbeitet.
Kontakt und Öffnungszeiten
Standesamt (Sachgebiet Personenstandswesen)
Frau Ina Werzner
Besucheradresse
Obermarkt 24
09599 Freiberg
Öffnungszeiten
Standesamt
Mo
08:00 - 12:00
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: über Rathauseingang Burgstraße
Toiletten: vorhanden im Rathaus
Aufzüge: vorhanden im Rathaus
Notwendigkeiten
Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen können Urkunden erhalten, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Antragsberechtigt sind über 16 Jahre alte Personen. Besondere Vorschriften gelten beispielsweise für Personen, die adoptiert wurden. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass sowie der Nachweis, dass die jeweilige Person für die Anforderung zur Ausstellung der Urkunde durch das Standesamt berechtigt ist.
Fristen
Kosten
Für eine Geburts-, Ehe-, oder Sterbeurkunde fallen jeweils 10,00 € an.
Die Gebühr für jede zusätzliche Urkunde beträgt 5,00 €.
Rechtliche Grundlage
- § 55 Personenstandsgesetz (PStG) – Personenstandsurkunden
- § 60 PStG – Sterbeurkunde
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO)
in Verbindung mit der Anlage zu § 3 – Gebühren - §§ 18ff Sächsisches Bestattungsgesetz
- § 64 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit
Weitere Anliegen in diesem Bereich
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