Abmeldung bei der Meldebehörde
Allgemeine Informationen
Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn Sie mehrere Wohnungen haben und eine davon aufgeben oder der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird.
Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie sich nicht bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Es genügt, wenn Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer "früheren" Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.
Kontakt und Öffnungszeiten
Pass- und Meldebehörde / Fundbüro / Infothek
Besucheradresse
Obermarkt 21
09599 Freiberg
Öffnungszeiten
Pass- und Meldebehörde nur nach Terminvereinbarung
Mo
09:00 - 12:30
Di
09:00 - 12:30
13:30 - 18:00
Do
09:00 - 12:30
13:30 - 18:00
Fr
09:00 - 12:30
Sa
09:00 - 12:30
14-tägig geöffnet
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: vorhanden
Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
- Sie müssen ein Abmeldeformular ausfüllen und unterschreiben.
- Das Formular kann persönlich, per Post oder von einem volljährigen Familienmitglied unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen abgegeben werden.
- Im Anschluss an die erfolgte Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung
.
Erforderliche Unterlagen
Die Meldebehörde kann die Vorlage folgender Unterlagen fordern:
- Personalausweis oder Reisepass
- Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Abmeldeschein gemeinsam abgemeldet werden, bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
- Wohnungsgeberbescheinigung
Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen, zum Beispiel Personenstandsurkunden.
Hinweis: Falls Sie das ausgefüllte Abmeldeformular für die Abmeldung per Post abschicken, müssen Sie für sich und alle abzumeldenden Familienmitglieder eine Kopie ihrer Personaldokumente beilegen, falls die Meldebehörde dies verlangt.
Fristen
Für die Abmeldung gilt die gesetzliche Frist von zwei Wochen. Kommen Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Rechtliche Grundlage
- § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) – An- und Abmeldung
- § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkung des Wohnungsgebers
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
- § 25 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkung der meldepflichtigen Person
- § 54 Bundesmeldegesetz (BMG) – Bußgeldvorschriften
Sonstiges
Checkliste Umzug
amtliches:
- Meldebehörde der Gemeinde, in die Sie ziehen
- Steuern (Grund-, Zweitwohnsitzsteuer, Hundesteuer,…)
- Kfz Zulassungsstelle (Fahrzeug)
denken Sie auch an:
- Post: Beschriftung des neuen Briefkastens (nützlich: Postnachsendeauftrag)
- Versicherungen, Krankenkasse
- Bank
- Schule, Kindertagesstätte
- Arbeitgeber, Agentur für Arbeit
- Bafög (Bundesverwaltungsamt), Studentenwerk
- Berater (Steuerberater, Finanzberater, Rechtsanwalt, …)
- Strom, Gas, Wasser
- Fernsehen, Telefon-, Internet- und Kabelanschluss, Rundfunkbeitrag
- Andere Verträge/Abonnements (z.B. Essensanbieter, Zeitungen, Online-Shops, Streaming-Dienste, …)
Weitere Anliegen in diesem Bereich
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