Einspruch gegen das Wählerverzeichnis, Berichtigung beantragen
Allgemeine Informationen
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung legt vor der Wahl für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten an. Eingetragen sind alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger, die am 42. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnsitz in der Stadt oder Gemeinde gemeldet waren. Das Wählerverzeichnis liegt vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl öffentlich zur Einsichtnahme aus – Ort und Zeit gibt die Verwaltung bekannt. Sollten Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sein, obwohl Sie wahlberechtigt sind, haben Sie die Möglichkeit, durch Einspruch bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung die Eintragung ergänzen zu lassen. Auch falsche oder unvollständige Angaben im Wählerverzeichnis können Sie per Einspruch berichtigen lassen.
Kontakt und Öffnungszeiten
Pass- und Meldebehörde / Fundbüro / Infothek
Besucheradresse
Obermarkt 21
09599 Freiberg
Öffnungszeiten
Pass- und Meldebehörde nur nach Terminvereinbarung
Mo
09:00 - 12:30
Di
09:00 - 12:30
13:30 - 18:00
Do
09:00 - 12:30
13:30 - 18:00
Fr
09:00 - 12:30
Sa
09:00 - 12:30
14-tägig geöffnet
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: vorhanden
Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihren Einspruch (Kommunalwahlen: Berichtigungsantrag) formlos schriftlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ein oder erklären Sie diesen dort persönlich zur Niederschrift.
Ihr Schreiben sollte mindestens enthalten:
- den Grund Ihres Einspruches / Berichtigungsantrags (gegebenenfalls mit Nachweisen)
- Ihre Vor- und Nachnamen
- Ihr Geburtsdatum
- Ihre Wohnanschrift
- Ihre Unterschrift
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung informiert Sie umgehend, ob die Berichtigung erfolgt.
Notwendigkeiten
- Sie sind wahlberechtigt.
- Sie stellen fest, dass Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen oder Angaben falsch / unvollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
Gegebenenfalls Beweismittel zum Nachweis, dass die Berichtigung des Wählerverzeichnisses erforderlich ist (Beispiel: Ihre Anmeldebestätigung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung).
Fristen
- Einspruch gegen das Wählerverzeichnis (Kommunalwahlen: Berichtigung beantragen): während der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl)
- Entscheidung über den Einspruch / den Berichtigungsantrag: spätestens zehn Tage vor der Wahl
Kosten
keine
Rechtliche Grundlage
- § 21 Europawahlordnung (EuWO) – Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
- § 22 Bundeswahlordnung (BWO) – Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
- § 19 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) – Einspruch gegen das Wählerverzeichnis, Beschwerde
- § 4 Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) – Wählerverzeichnisse
- § 9 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO) – Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Sonstiges
Gegen die Entscheidung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung können Sie innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde einlegen.
Weitere Anliegen in diesem Bereich
- Allgemeine Informationen
- Kontakt und Öffnungszeiten
- Verfahrensablauf
- Notwendigkeiten
- Erforderliche Unterlagen
- Fristen
- Kosten
- Rechtliche Grundlage
- Sonstiges
- Weitere Anliegen in diesem Bereich