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Einspruch gegen das Wählerverzeichnis, Berichtigung beantragen

Allgemeine Informationen

Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung legt vor der Wahl für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten an. Eingetragen sind alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger, die am 42. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnsitz in der Stadt oder Gemeinde gemeldet waren. Das Wählerverzeichnis liegt vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl öffentlich zur Einsichtnahme aus – Ort und Zeit gibt die Verwaltung bekannt. Sollten Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sein, obwohl Sie wahlberechtigt sind, haben Sie die Möglichkeit, durch Einspruch bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung die Eintragung ergänzen zu lassen. Auch falsche oder unvollständige Angaben im Wählerverzeichnis können Sie per Einspruch berichtigen lassen.

Kontakt und Öffnungszeiten

Pass- und Meldebehörde / Fundbüro / Infothek

Besucheradresse
Obermarkt 21
09599 Freiberg

Öffnungszeiten

Pass- und Meldebehörde nur nach Terminvereinbarung

Mo

09:00 - 12:30

Di

09:00 - 12:30

13:30 - 18:00

Do

09:00 - 12:30

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Fr

09:00 - 12:30

Sa

09:00 - 12:30

14-tägig geöffnet

Parkplatz

Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.

Barrierefreie Nutzung

Eingangsbereich: vorhanden
Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden

Verfahrensablauf

Reichen Sie Ihren Einspruch (Kommunalwahlen: Berichtigungsantrag) formlos schriftlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ein oder erklären Sie diesen dort persönlich zur Niederschrift.

Ihr Schreiben sollte mindestens enthalten:

  • den Grund Ihres Einspruches / Berichtigungsantrags (gegebenenfalls mit Nachweisen)
  • Ihre Vor- und Nachnamen
  • Ihr Geburtsdatum
  • Ihre Wohnanschrift
  • Ihre Unterschrift 

Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung informiert Sie umgehend, ob die Berichtigung erfolgt.

Notwendigkeiten

  • Sie sind wahlberechtigt.
  • Sie stellen fest, dass Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen oder Angaben falsch / unvollständig sind.

Erforderliche Unterlagen

Gegebenenfalls Beweismittel zum Nachweis, dass die Berichtigung des Wählerverzeichnisses erforderlich ist (Beispiel: Ihre Anmeldebestätigung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung).

Fristen

  • Einspruch gegen das Wählerverzeichnis (Kommunalwahlen: Berichtigung beantragen): während der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl)
  • Entscheidung über den Einspruch / den Berichtigungsantrag: spätestens zehn Tage vor der Wahl

Kosten

keine

Sonstiges

Gegen die Entscheidung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung können Sie innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde einlegen.

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