Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis beantragen
Allgemeine Informationen
Personalausweise können grundsätzlich ab dem 1. Lebensjahr ausgestellt werden, die Pflicht auf Ausstellung eines Personalausweises besteht ab dem 16. Lebensjahr.
Die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises ist vom Alter abhängig. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres gilt er für die Dauer von sechs Jahren, ab Vollendung des 24. Lebensjahres für die Dauer von zehn Jahren. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.
Achtung! Achten Sie darauf, dass Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit einen neuen Personalausweis beantragen. Das Datum, bis zu dem Ihr Ausweis gültig ist, finden Sie auf dessen Vorderseite.
Ein vorläufiger Personalausweis wird Ihnen ausgestellt, wenn Sie sofort einen Personalausweis benötigen, weil Sie sich sonst nicht ausweisen könnten (zum Beispiel mit einem Reisepass). Er dient insbesondere dazu, die Zeit bis zur Ausstellung eines neuen Personalausweises zu überbrücken. Der vorläufige Personalausweis hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten und kann nicht verlängert werden.
Nähere Informationen und Hinweise erhalten Sie unter dem Personalausweisportal des Bundes.
Kontakt und Öffnungszeiten
Pass- und Meldebehörde / Fundbüro / Infothek
Besucheradresse
Obermarkt 21
09599 Freiberg
Öffnungszeiten
Pass- und Meldebehörde nur nach Terminvereinbarung
Mo
09:00 - 12:30
Di
09:00 - 12:30
13:30 - 18:00
Do
09:00 - 12:30
13:30 - 16:00
jeden 1. Donnerstag im Monat bis 18:00 Uhr
Fr
09:00 - 12:30
Sa
09:00 - 12:30
14-tägig geöffnet
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: vorhanden
Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
Antrag
- Ein Personalausweis wird auf persönlichen Antrag ausgestellt. Sie können sich bei der Antragstellung nicht vertreten lassen.
- Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche, die das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und keinen Reisepass besitzen, dieser Pflicht nicht nach, ist der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) verpflichtet, die Ausstellung des Personalausweises für das Kind zu beantragen. Die Identität des Kindes ist zu prüfen.
D.h das Kind muss bei der Antragstellung zwingend mit anwesend sein.
- Bei der Antragsstellung wird Ihnen ein PIN Brief ausgehändigt, welcher alle Transportdaten für die Verwendung der Online Ausweisfunktion enthält. Bewahren Sie diesen Brief gut auf.
Sind die Voraussetzungen gegeben, haben Sie bei der Antragsstellung die Möglichkeit, zu entscheiden, ob Sie Ihr Dokument in der Behörde oder 24/7 an der Dokumentenabholstation abholen oder gegen eine zusätzliche Gebühr von 15,00 Euro pro Dokument im Direktversand an Ihre Meldeanschrift gesandt haben möchten.
Ob die Voraussetzungen vorliegen, erklärt Ihnen gern der/ die Bearbeiter der Behörde. Fragen Sie gern.
Ausgabe
- Sie können sich bei der Abholung des Personalausweises vertreten lassen, wenn Sie dem Vertreter eine besondere Vollmacht erteilen.
Die Transport-PIN darf durch einen Vertreter oder Bevollmächtigten jedoch nicht in eine persönliche PIN geändert werden.
Rückgabe alter Dokumente
- Sollten Sie einen vorläufigen Personalausweis ausgestellt bekommen haben oder sind Sie noch im Besitz eines alten Ausweises, müssen Sie diesen bei der Abholung des neuen Ausweises zurückgeben. Wenn Sie ihre alten Dokumente behalten wollen, müssen diese vorher entwertet werden.
Nähere Informationen erhalten Sie unter dem Personalausweisportal des Bundes.
Notwendigkeiten
Erforderliche Unterlagen
- bisheriges amtliches Personaldokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis oder Kinderreisepass, auch wenn bereits abgelaufen)
- seit dem 01.05.2025: ein zertifiziert digital erstelltes Lichtbild
- bei Erstausstellung Personenstandsurkunde im Original zwingend; ansonsten Vorlage von Vorteil, jedoch nicht Bedingung
- der Antragsteller selbst, bei Dokumenten für Kinder, das Kind selbst
Hinweis: Es wird empfohlen, zur Beantragung eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Ehe- oder Geburtsurkunde) mitzubringen. So können möglicherweise auftretende Probleme, insbesondere bezüglich der Schreibweise und Reihenfolge der Aufnahme von Vor- und Familiennamen in den Ausweis, sofort geklärt werden. Dies kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn seit der letzten Ausstellungen Änderungen Ihrer Angaben aufgetreten sind oder bei der erstmaligen Beantragung nach dem Zuzug in die Stadt oder Gemeinde.
Online-Formulare
Fristen
Kosten
- Ausstellung eines Personalausweises vor Vollendung des 24. Lebensjahres: EUR 22,80
- Ausstellung eines Personalausweises ab Vollendung des 24. Lebensjahres: EUR 37,00
- Ausstellung eines vorläufigen Personalausweis: EUR 10,00
Aktuelle Gebühren: Personalausweisportal des Bundes
Rechtliche Grundlage
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) – Ausweispflicht
- § 6 PAuswG – Gültigkeitsdauer
- § 8 PAuswG – Zuständigkeit
- § 9 PAuswG – Antrag
- § 13 PAuswG – PIN-Brief
- § 1 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV)
Weitere Anliegen in diesem Bereich
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