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Melderegister, einfache Auskunft beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister nach § 44 Bundesmeldegesetz.

Im Rahmen des § 44 Absatz 3 des Bundemeldegesetzes (BMG) besteht die Möglichkeit, eine einfache Melderegisterauskunft (Auskunftsersuchen) zu einer Person zu erhalten.

Dieses Auskunftsersuchen ist kostenpflichtig, auch dann, wenn die Anfrage erfolglos bleibt, z.B. wenn keine Daten zur Person gespeichert sind oder zur Person eine Auskunftssperre eingetragen ist.

Auskünfte können erteilt werden, über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person.

Ist die Person verstorben, wird Ihnen dies mitgeteilt.

Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen.

Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.

Kontakt und Öffnungszeiten

Pass- und Meldebehörde / Fundbüro / Infothek

Besucheradresse
Obermarkt 21
09599 Freiberg

Öffnungszeiten

Pass- und Meldebehörde nur nach Terminvereinbarung

Mo

09:00 - 12:30

Di

09:00 - 12:30

13:30 - 18:00

Do

09:00 - 12:30

13:30 - 18:00

Fr

09:00 - 12:30

Sa

09:00 - 12:30

14-tägig geöffnet

Parkplatz

Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.

Barrierefreie Nutzung

Eingangsbereich: vorhanden
Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden

Verfahrensablauf

  • schriftlich unter Angabe der Daten zum Anfragenden, der gesuchten Person: Die Daten erhalten Sie auf dem Postweg.
  • Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
  • Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
  • Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
  • Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
  • Ist für die Person, für die ein Auskunftsersuchen beantragt wird, eine Auskunftssperre nach § 51 BMG eingetragen, so unterbleibt die Herausgabe der Anschrift.
  • Die Mitteilung, dass Sie mit den Kosten einverstanden sind oder Sie überweisen die Gebühren bereits vorab an das Konto der Stadt Freiberg

Notwendigkeiten

  • Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können.

Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel

    • der Vor- und Familienname
    • das Geburtsdatum
    • das Geschlecht oder
    • die zuletzt bekannte Anschrift.
  • Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
  • Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
  • Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
  • Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
  • Ist für die Person, für die ein Auskunftsersuchen beantragt wird, eine Auskunftssperre nach § 51 BMG eingetragen, so unterbleibt die Herausgabe der Anschrift.

Erforderliche Unterlagen

schriftlicher Antrag

Fristen

Kosten

  • einfache Melderegisterauskunft über eine Person: schriftlich, elektronisch: 14,00 € je Betroffener
  • Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff auf Daten von Personen, die seit über zehn Jahren tot sind oder nicht mehr in der Gemeinde wohnen): EUR 15,00 € bis 50 € je Betroffener
  • erweiterte Melderegisterauskunft über eine Person: schriftlich, elektronisch: 25 €

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