Melderegister, erweiterte Auskunft beantragen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister nach § 45 Bundesmeldegesetz Um eine erweiterte Auskunft über einzelne bestimmte Personen zu erhalten müssen Sie ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen. Sie erhalten Auskunft über Familienname Vorname Doktorgrad derzeitige Anschriften soweit die Person verstorben ist, den Hinweis darauf Zusätzlich erhalten Sie Auskunft über frühere Namen Geburtsdatum und Geburtsort (bei Geburt im Ausland auch den Staat) Familienstand (ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend) derzeitige Staatsangehörigkeiten frühere Anschriften, Einzugs- und Auszugsdatum Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners Sterbedatum und Sterbeort (bei Versterben im Ausland auch den Staat) Die Meldebehörde informiert die betroffene Person mit Angabe Ihres Namens als Abfragender unverzüglich über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft. Dies können Sie verhindern, wenn Sie hier gegenüber der Meldebehörde ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, das die betroffene Person nicht zu unterrichten ist. Als besonderer Grund gilt die Geltendmachung von Rechtsansprüchen.
Kontakt und Öffnungszeiten
Pass- und Meldebehörde / Fundbüro / Infothek
Besucheradresse
Obermarkt 21
09599 Freiberg
Öffnungszeiten
Pass- und Meldebehörde nur nach Terminvereinbarung
Mo
09:00 - 12:30
Di
09:00 - 12:30
13:30 - 18:00
Do
09:00 - 12:30
13:30 - 18:00
Fr
09:00 - 12:30
Sa
09:00 - 12:30
14-tägig geöffnet
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: vorhanden
Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
- schriftlich: Die Daten erhalten Sie nach Prüfung der Voraussetzungen durch die Meldebehörde auf dem Postweg.
Die betroffene Person wird im Falle der Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft unverzüglich darüber unterrichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen (zum Beispiel Unterhaltsansprüche) glaubhaft gemacht werden kann.
Hinweis: Aus dem Melderegister der Gemeinden werden nur Auskünfte über Privatpersonen erteilt. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.
Notwendigkeiten
- Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen können.
Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art.
- Die gesuchte Person wird durch Ihre Angaben eindeutig identifiziert.
- Es ist keine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen.
- Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der gesuchten Person oder einer anderen Person durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für schutzwürdige Interessen entstehen können.
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag
- Nachweis über rechtliches/ berechtigtes Interesse
Online-Formulare
Fristen
Kosten
- erweiterte Melderegisterauskunft: 25 Euro je Betroffener
Rechtliche Grundlage
- § 45 Bundesmeldegesetz (BMG) – Erweiterte Melderegisterauskunft
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
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