Beglaubigung von Kopien und Abschriften
Allgemeine Informationen
Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Abschrift mit der Urschrift, also dem Original, übereinstimmt. Beglaubigte Kopien oder Abschriften werden ausschließlich von Dokumenten angefertigt, die von einer Behörde ausgestellt wurden oder für die Vorlage bei einer Behörde benötigt werden, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist.
Kontakt und Öffnungszeiten
Pass- und Meldebehörde / Fundbüro / Infothek
Besucheradresse
Obermarkt 21
09599 Freiberg
Öffnungszeiten
Pass- und Meldebehörde nur nach Terminvereinbarung
Mo
09:00 - 12:30
Di
09:00 - 12:30
13:30 - 18:00
Do
09:00 - 12:30
13:30 - 16:00
jeden 1. Donnerstag im Monat bis 18:00 Uhr
Fr
09:00 - 12:30
Sa
09:00 - 12:30
14-tägig geöffnet
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: vorhanden
Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
- Termin vereinbaren (Online-Terminbuchung oder telefonisch via Termintelefon: +49 3731 273 717) oder ohne Termin erscheinen und mit Wartezeiten rechnen
- Persönlich im Bürgerhaus vorsprechen
- beglaubigte Kopien oder Abschriften erhalten
Notwendigkeiten
Das von einer Behörde ausgestellte oder zur Vorlage bei einer Behörde zu beglaubigende Schriftstück im Original.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- von einer Behörde ausgestellte oder zur Vorlage bei einer Behörde zu beglaubigende Schriftstück im Original
Kosten
Je nach Konstellation können unterschiedlich hohe Gebühren anfallen.
- Schriftstücke, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind: mindestens 10,00 €, 1,50 € je Seite
- Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat: 5 € je Beglaubigung
- alle weiteren Fälle, die nicht unter die obigen Punkte fallen: mindestens 10,00 €, 0,75 € je Seite
Rechtliche Grundlage
- § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – Beglaubigung von Dokumenten
- Beglaubigungsverordnung
- Sächsisches Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit Nummer 1 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses
Weitere Anliegen in diesem Bereich
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