Beglaubigung von Kopien und Abschriften
Allgemeine Informationen
Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Abschrift mit der Urschrift (also dem Original) übereinstimmt.
Die Pass- und Meldebehörde beglaubigt Kopien oder Abschriften ausschließlich unter Vorlage des unbeschädigten Originals und nur Dokumente, die von einer deutschen Behörde ausgestellt bzw. für eine deutsche Behörde benötigt werden. Die Kopien werden in der Pass- und Meldebehörde gefertigt.
Nicht beglaubigt werden:
- Personenstandsurkunden
- Auszüge aus fortgeschriebenen Registern oder Dokumente für Bankgeschäfte
- Dokumente, bei denen der Inhalt des Dokumentes der öffentlichen Beurkundung bedarf
- geöffnete, unvollständige Dokumente
- ausländische Dokumente, die näher bezeichnet werden müssen
Die amtliche Beglaubigung durch die Pass- und Meldebehörde ist eine Ermessensentscheidung.
Bei Unklarheiten kann immer an einen Notar verwiesen werden.
Kontakt und Öffnungszeiten
Pass- und Meldebehörde / Fundbüro / Infothek
Besucheradresse
Obermarkt 21
09599 Freiberg
Öffnungszeiten
Pass- und Meldebehörde nur nach Terminvereinbarung
Mo
09:00 - 12:30
Di
09:00 - 12:30
13:30 - 18:00
Do
09:00 - 12:30
13:30 - 18:00
Fr
09:00 - 12:30
Sa
09:00 - 12:30
14-tägig geöffnet
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: vorhanden
Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
- Legen Sie das Original der Pass- und Meldebehörde vor.
- Der oder die Bedienstete der Behörde fertigt die Kopie vor Ort an und bestätigt ihre Übereinstimmung mit dem Original mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Beglaubigungsvermerk. Der Beglaubigungsvermerk wird mit dem Dienstsiegel und der Unterschrift des zuständigen Bediensteten versehen.
- Zur Legitimation benötigen Sie zudem Ihren Personalausweis oder Reisepass.
Notwendigkeiten
Das zu beglaubigende Schriftstück im Original.
Erforderliche Unterlagen
- Original des Dokumentes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll
- Personalausweis oder Reisepass
Fristen
keine
Kosten
Die Gebühr für eine Beglaubigung von Dokumenten in deutscher Sprache mindestens 10 €.
Werden mehrere gleichlautende Abschriften gleichzeitig gefertig, kann die Gebühr für jede weitere in einem Arbeitsvorgang erstellte Beglaubigung um die Hälfte reduziert werden.
Bei Dokumenten die nicht in deutscher Sprache gefertigt sind, beträgt die Gebühr pro Seite 1,50 €, mindestens jedoch 10 €.
Bei nicht deutschen Dokumenten wird die Abschrift als "nicht deutsches Dokument- nicht näher bezeichnet" gefertigt.
Rechtliche Grundlage
- § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – Beglaubigung von Dokumenten
- § 29 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) – Beglaubigung von Dokumenten
- § 1 Beglaubigungsverordnung (BeglV)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Allgemeine Amtshandlungen
Weitere Anliegen in diesem Bereich
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