Beglaubigung von Kopien und Abschriften
Allgemeine Informationen
Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Abschrift mit der Urschrift (also dem Original) übereinstimmt.
Die Pass- und Meldebehörde beglaubigt Kopien oder Abschriften ausschließlich unter Vorlage des unbeschädigten Originals und nur Dokumente, die von einer deutschen Behörde ausgestellt bzw. für eine deutsche Behörde benötigt werden. Die Kopien werden in der Pass- und Meldebehörde gefertigt.
Nicht beglaubigt werden:
- Personenstandsurkunden
- Auszüge aus fortgeschriebenen Registern oder für Dokumente für Bankgeschäfte
Bei unklaren Gesetzmäßigkeiten kann ein Verweis auf den Notar erfolgen.
Kontakt und Öffnungszeiten
Pass- und Meldebehörde / Fundbüro / Infothek
Besucheradresse
Obermarkt 21
09599 Freiberg
Öffnungszeiten
Pass- und Meldebehörde / Fundbüro / Infothek
Mo
09:00 - 12:30
(Pass- und Meldebehörde nach Terminvereinbarung)
Di
09:00 - 12:30
13:30 - 18:00
Do
09:00 - 12:30
13:30 - 18:00
(und Pass- und Meldebehörde nach Terminvereinbarung nachmittags)
Fr
09:00 - 12:30
Sa
09:00 - 12:30
(Pass- und Meldebehörde nach Terminvereinbarung)
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: vorhanden
Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
- Legen Sie das Original der Pass- und Meldebehörde vor.
- Zur Legitimation benötigen Sie zudem Ihren Personalausweis oder Reisepass.
- Der oder die Bedienstete der Behörde fertigt die Kopie an und bestätigt ihre Übereinstimmung mit dem Original mit einem unter die Abschrift zu setzenden Beglaubigungsvermerk. Der Beglaubigungsvermerk wird mit dem Dienstsiegel und der Unterschrift des zuständigen Bediensteten versehen.
Notwendigkeiten
Erforderliche Unterlagen
- Original des Dokumentes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll
- Personalausweis oder Reisepass
Fristen
keine
Kosten
Die Gebühr für eine Beglaubigung liegt bei 6,00 Euro.
Rechtliche Grundlage
- § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – Beglaubigung von Dokumenten
- § 29 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) – Beglaubigung von Dokumenten
- § 1 Beglaubigungsverordnung (BeglV)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Allgemeine Amtshandlungen
Weitere Anliegen in diesem Bereich
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