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Führungszeugnis beantragen

Allgemeine Informationen

online Antrag

Aus dem Führungszeugnis (BZR) sind etwaige strafrechtliche Verurteilungen zu ersehen, soweit sie nach dem Bundeszentralregistergesetz in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind.
Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (gebührenpflichtig: 13,00 €, Bezahlung mit EC-Karte ist möglich) werden ausschließlich vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt.

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros der Stadt Freiberg beraten Sie gern.

Kontakt und Öffnungszeiten

Pass- und Meldebehörde / Fundbüro / Infothek

Besucheradresse
Obermarkt 21
09599 Freiberg

Öffnungszeiten

Pass- und Meldebehörde nur nach Terminvereinbarung

Mo

09:00 - 12:30

Di

09:00 - 12:30

13:30 - 18:00

Do

09:00 - 12:30

13:30 - 18:00

Fr

09:00 - 12:30

Sa

09:00 - 12:30

14-tägig geöffnet

Parkplatz

Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.

Barrierefreie Nutzung

Eingangsbereich: vorhanden
Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden

Verfahrensablauf

Wohnt der Antragsteller im Meldebereich der Stadt Freiberg und ist mit Haupt- oder Nebenwohnsitz registriert, wird das Führungszeugnis und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister bei persönlicher Vorsprache unter Vorlage eines gültigen Dokumentes direkt in den Räumen des Bürgerhauses beantragt und bezahlt.

Wem das persönliche Erscheinen in der Meldebehörde nicht möglich ist und einen elektronischen Personalausweis mit eingeschalteter Online-Funktion besitzt, kann die Beantragung seit September 2014 auch über das Bundeszentralamt für Justiz (BZJ) in Bonn online vornehmen und bezahlen.
Weitergehende Informationen finden Sie unter: www.bundesjustizamt.de (Quelle: Bundesamt für Justiz)

Für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses (z.B. Tätigkeiten mit Schutzbefohlenen) ist die schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, welche dieses benötigt.
Soll das Führungszeugnis oder der Auszug aus dem Gewerbezentralregister direkt an eine Behörde versandt werden, so ist die genaue Anschrift der Behörde zzgl. des Verwendungszwecks anzugeben.

Notwendigkeiten

Sie müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Ein Führungszeugnis enthält Ihre persönlichen Daten. Sie müssen dieses daher persönlich beantragen und können sich nicht von jemanden vertreten lassen.
     
  • Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise Aufenthaltstitel (bei Online-Beantragung: elektronischer Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion)
  • Stellen Sie den Antrag schriftlich, so ist eine amtliche oder öffentliche Beglaubigung Ihrer  Unterschrift erforderlich
  • gegebenenfalls Nachweis der Berechtigung als gesetzlicher Vertreter

beim erweiterten Führungszeugnis zusätzlich:

  • schriftliche Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt
  • falls eine Gebührenbefreiung in Frage kommt:
    • Antrag auf Gebührenbefreiung (formlos)
    • geeignete Nachweise (Mittellosigkeit oder besonderer Verwendungszweck)
    • bei ehrenamtlich Tätigen: Bescheinigung der Einrichtung, für die die ehrenamtliche Tätigkeit erbracht wird, dass das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird (Verwendungszweck)

Fristen

keine

Kosten

  • Führungszeugnis: EUR 13,00
  • Erweitertes Führungszeugnis: EUR 13,00
  • Apostille/Überbeglaubigung: EUR 25,00

Gebührenbefreiung

Das Bundesamt für Justiz kann die Gebühr erlassen, wenn es anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Antragstellenden (Mittellosigkeit) oder aus sonstigen Gründen (besonderer Verwendungszweck) geboten erscheint. Wenn Sie einen solchen Grund bei sich vermuten, können Sie bei der Beantragung des Führungszeugnisses auch einen Antrag auf Befreiung von der Gebühr abgeben. Die Meldebehörde leitet die Anträge an das Bundesamt für Justiz weiter, das die Entscheidung trifft.

Bei ehrenamtlicher Tätigkeit für eine gemeinnützige Einrichtung, eine Behörde oder im Rahmen eines Freiwilligendienstes wird generell auf die Gebühr verzichtet (unabhängig davon, ob für diese Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird oder nicht).

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