Zweitpass beantragen
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich darf niemand mehr als einen Reisepass besitzen.
Sofern Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können, wie z. B das Reisen in sich nicht vertragende Länder mit Visa oder ähnlichem, kann Ihnen jedoch ein Zweitpass ausgestellt werden.
Ein Zweitpass ist generell sechs Jahre lang gültig. Falls Sie sich einen vorläufigen Reisepass als Zweitpass ausstellen lassen, gilt dieser höchstens ein Jahr lang.
Kontakt und Öffnungszeiten
Pass- und Meldebehörde / Fundbüro / Infothek
Besucheradresse
Obermarkt 21
09599 Freiberg
Öffnungszeiten
Pass- und Meldebehörde nur nach Terminvereinbarung
Mo
09:00 - 12:30
Di
09:00 - 12:30
13:30 - 18:00
Do
09:00 - 12:30
13:30 - 18:00
Fr
09:00 - 12:30
Sa
09:00 - 12:30
14-tägig geöffnet
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: vorhanden
Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
- Der Zweitpass wird nur auf Antrag ausgestellt. Sie müssen den Antrag persönlich stellen und die Gründe für Ihren Antrag schriftlich darlegen.
- Seit dem 01.11.2007 werden neben dem Lichtbild auch Fingerabdrücke auf dem elektronischen Chip im Reisepass gespeichert. Daher werden Ihnen bei der Antragstellung Fingerabdrücke in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers abgenommen.
Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers abgenommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.
- Bei Minderjährigen (unter 18 Jahren) ist der Reisepassantrag in der Regel von beiden Elternteilen – soweit beide sorgeberechtigt sind – zu stellen.
Ein Elternteil kann sich mit Vollmacht bei der Antragstellung durch den anderen vertreten lassen.
Liegt die Zustimmung zum Wohnort des Kindes vor, kann ggf. auf die Zustimmung des anderen Elternteils bei der Beantragung verzichtet werden. - Die Unterschrift des Kindes ist erforderlich, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Reisepasses das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
Jüngere Kinder können, müssen aber nicht unterschreiben. - Sie können eine andere Person schriftlich bevollmächtigen, den Pass abzuholen. Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und einen eigenen Ausweis vorlegen.
Notwendigkeiten
Sie müssen ein berechtigtes Interesse am Besitz eines zweiten Reisepasses nachweisen. Dies trifft beispielsweise in folgenden Fällen zu:
- Sie reisen aus beruflichen Gründen viel und benötigen aufgrund der zeitlichen Verzögerungen bei der Beschaffung von Visa einen zweiten Reisepass.
- Sie möchten in ein Land reisen, bei dem Sie mit der Verweigerung der Einreise rechnen müssen, weil sich in Ihrem Reisepass Einreisestempel bestimmter anderer Staaten befinden (zum Beispiel verweigern manche arabische Staaten die Einreise, wenn aus Ihrem Reisepass hervorgeht, dass Sie sich in Israel aufgehalten haben).
Achtung! Allgemeine Begründungen oder häufige Auslandsreisen alleine reichen als berechtigtes Interesse nicht aus. Ebenso reicht als Grund für die Ausstellung eines Zweitpasses nicht aus, dass Ihr Reisepass bereits vollständig mit Sichtvermerken bestempelt ist. Auch wenn Sie bereits bisher im Besitz eines Zweitpasses waren, müssen Sie die Gründe bei der Neuausstellung neuerlich nachweisen. Ob Ihre Gründe als ausreichend angesehen werden, liegt im Ermessen der Passbehörde.
Erforderliche Unterlagen
- bisheriger Reisepass oder Personalausweis
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit.
- Personenstandsurkunde im Original
- schriftliche Begründung für den Antrag
- Nachweis über das berechtigte Interesse (zum Beispiel schriftliche Bestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, Buchungsbestätigungen, Flugtickets)
- wenn Sie sich bei der Abholung vertreten lassen:
- Ausweis der abholenden Person
- Vollmacht
Fristen
Biometrische Dokumente werden in der Bundesdruckerei Berlin hergestellt.
Von Antragsstellung, Produktion, Rücklieferung und Prüfung dauert es ca. 4 bis 6 Wochen, bis Sie das Dokument in Händen halten können.
Im Expressverfahren hergestellte Pässe benötigen für die Bearbeitung ca. vier Werktage.
Sofern der Antrag bis 12 Uhr bei der Bundesdruckerei eingeht, erfolgt die Anlieferung der Expresspässe in der jeweiligen Behörde innerhalb von drei bis vier Arbeitstagen (ohne Feiertage und Wochenende).
Ein vorläufiger Reisepass wird sofort bei der Beantragung ausgestellt.
Kosten
- für einen Reisepass mit 32/48 Seiten:
- Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 70,00/82,00
- Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 37,50/59,50
- für einen Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich jeweils EUR 32,00
- für einen vorläufigen Reisepass: EUR 26,00
Die Gebühren verdoppeln sich,
- wenn die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
- bei Ausstellung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder bei Änderung eines Reisepasses durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde (zum Beispiel Gemeinde einer Nebenwohnung) auf eigene Veranlassung des Antragstellers.
Rechtliche Grundlage
- § 1 Paßgesetz (PaßG) – Passpflicht
- § 5 PaßG – Gültigkeitsdauer
- § 6 PaßG – Ausstellung
- § 19 PaßG – Zuständigkeiten
- § 25 PaßG – Ordnungswidrigkeiten
- § 15 Passverordnung (PassV) – Gebühren
Sonstiges
Wer versucht, durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines Zweitpasses zu bewirken, kann mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 2.500 bestraft werden.
Weitere Anliegen in diesem Bereich
- Allgemeine Informationen
- Kontakt und Öffnungszeiten
- Verfahrensablauf
- Notwendigkeiten
- Erforderliche Unterlagen
- Fristen
- Kosten
- Rechtliche Grundlage
- Sonstiges
- Weitere Anliegen in diesem Bereich