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Reisepass oder vorläufigen Reisepass beantragen

Allgemeine Informationen

In vielen Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Sie bei der Einreise einen Reisepass. Diesen müssen Sie persönlich beantragen.

Hinweis zur zuständigen Stelle

Die Zuständige Behörde für die Ausstellung eines Reisepasses ist die Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Wohnort des Antragstellers. Aus wichtigen Gründen kann der Reisepass auch in einer anderen Gemeinde beantragt werden, als bei der, die eigentlich für Sie zuständig wäre. Diese Passbehörde holt sich dann zunächst die Ermächtigung zur Passausstellung von der eigentlich für Sie zuständigen Passbehörde ein. Wird diese Ermächtigung erteilt, kann der Pass ausgestellt werden, dann verdoppeln sich die Gebühren allerdings. Auch bei den deutschen Auslandsvertretungen können Sie Reisepässe und vorläufige Reisepässe beantragen. Die Kosten betragen in diesem Fall zusätzlich mindestens EUR 13,00. Bei biometrischen Reisepässen die doppelte Gebühr.

Kontakt und Öffnungszeiten

Pass- und Meldebehörde / Fundbüro / Infothek

Besucheradresse
Obermarkt 21
09599 Freiberg

Öffnungszeiten

Pass- und Meldebehörde nur nach Terminvereinbarung

Mo

09:00 - 12:30

Di

09:00 - 12:30

13:30 - 18:00

Do

09:00 - 12:30

13:30 - 18:00

Fr

09:00 - 12:30

Sa

09:00 - 12:30

14-tägig geöffnet

Parkplatz

Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.

Barrierefreie Nutzung

Eingangsbereich: vorhanden
Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden

Verfahrensablauf

Ein Reisepass wird nur auf Antrag ausgestellt, diesen müssen Sie persönlich stellen.

  • Bei der Abholung können Sie sich vertreten lassen. Der Vertreter muss eine Vollmacht von Ihnen vorlegen und sich mit seinem Personaldokument (in der Regel Personalausweis oder Reisepass) ausweisen.
  • Einen alten, ungültig gewordenen Pass dürfen Sie, zum Beispiel als Andenken behalten.
    Allerdings muss das Dokument durch die Behörde ungültig gekennzeichnet werden. Legen Sie diesen daher bitte unbedingt mit vor.

Beantragung eines Reisepasses bei Minderjährigen (unter 18 Jahren)

  • Bei Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) die Ausstellung eines Reisepasses gemeinsam mit dem Kind beantragen. Ab Vollendung des 10. Lebensjahres muss das Kind den Antrag selbst unterschreiben.

Notwendigkeiten

Bei Ihnen dürfen keine Gründe für eine Versagung vorliegen, wie zum Beispiel:

  • Nichterfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
  • Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
  • Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen

Aus denselben Gründen kann Ihnen ein Reisepass auch entzogen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • bisheriges amtliches Personaldokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis oder Kinderausweis / Kinderreisepass)
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit
  • Personenstandsurkunde im Original

Hinweis: Es wird empfohlen, zur Beantragung eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Ehe- oder Geburtsurkunde) vorzulegen.

So können möglicherweise auftretende Probleme, insbesondere bezüglich der Schreibweise und Reihenfolge der Aufnahme von Vor- und Familiennamen oder Unklarheiten im Geburtsort, sofort geklärt werden.

Dies kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn seit der letzten Ausstellungen Änderungen Ihrer Angaben aufgetreten sind oder bei der erstmaligen Beantragung nach dem Zuzug in die Stadt oder Gemeinde.

Sollten Sie diese nicht vorlegen können, müssen Sie schriftlich bestätigen, dass die Daten so stimmen. Stellt sich im Nachhinein doch eine Unstimmigkeit heraus, muss das Dokument auf Ihre Kosten neu ausgestellt werden, sofern die Urkunde nicht vorgelegen und ein Abgleich durch die Behörde stattfinden konnte.

Fristen

Gültigkeit des Reisepasses:

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahers 6 Jahre
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre
  • vorläufiger Reisepass: max. 1 Jahr

Kosten

  • Neuausstellung des Reisepasses mit 32 / 48 Seiten:
    • Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR  70,00 / 82,00
    • Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 37,50 / 59,50
  • Neuausstellung des Reisepasses im Expressverfahren mit 32 / 48 Seiten:
    • Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 102,00 / 114,00
    • Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 69,50 / 91,50
  • Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses: EUR 26,00
  • § 1 Paßgesetz (PaßG) – Passpflicht
  • § 2 PaßG – Befreiung von der Passpflicht
  • § 4 PaßG – Passmuster; Miteintragung der Kinder im Reisepass
  • § 5 PaßG – Gültigkeitsdauer
  • § 6 PaßG – Ausstellung eines Passes
  • § 7 PaßG – Passversagung
  • § 8 PaßG – Passentziehung
  • § 11 PaßG – Ungültigkeit
  • § 12 PaßG – Einziehung eines Passes
  • § 15 PaßG – Pflichten des Inhabers
  • § 23a PaßG – Erprobung der Speicherung von Fingerabdrücken
  • § 5 Passverordnung (PassV) – Lichtbild
  • § 15 PassV – Gebühren
  • § 17 PassV – Ermäßigung und Befreiung von Gebühren

Sonstiges

Expresspass und vorläufiger Reisepass

Sofern Sie den Reisepass schon eher benötigen, kann Ihnen Ihre Passbehörde den Pass auch im Expressverfahren ausstellen.
Im Expressverfahren hergestellte Pässe benötigen für die Bearbeitung ca.vier Werktage.
Sofern der Antrag bis 12 Uhr bei der Bundesdruckerei eingeht, erfolgt die Anlieferung der Expresspässe in der jeweiligen Behörde innerhalb von drei bis vier Arbeitstagen (ohne Feiertage und Wochenende).

Erst wenn Ihnen der Reisepass auch im Expressverfahren nicht rechtzeitig vor dem von Ihnen beabsichtigten erstmaligen Gebrauch ausgehändigt werden kann, wird Ihnen ein vorläufiger Reisepass ausgestellt. Diesen erhalten Sie unmittelbar bei der Beantragung, so dass Sie nicht auf ihn warten müssen.

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