Verlust des Personalausweises, Reisepasses oder Kinderreisepass anzeigen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie Ihren Personalausweis, Reisepass oder einen Kinderreisepass verloren haben, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der Passbehörde Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung mitzuteilen (Verlustanzeige). Achtung! Wurde der Pass oder Ausweis gestohlen, müssen Sie den Diebstahl neben der Gemeinde- oder Stadtverwaltung auch gegenüber der Polizei anzeigen. Ebenso müssen Sie ihr sofort mitteilen, wenn Sie ein verloren oder gestohlen geglaubtes Dokument wiederfinden sollten. Denn bei der Einreise in andere Staaten mit einem als gestohlen oder verloren gemeldeten Dokument kann es zu Schwierigkeiten kommen: Das betreffende Dokument kann von den Grenzbehörden eingezogen werden. Hinweis: Wenn Sie den Verlust oder das Wiederauffinden eines Personalausweises, Reisepasses oder Kinderreisepasses nicht unverzüglich melden, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann bei Personalausweisen mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000 und bei Reisepässen und Kinderreisepässen von bis zu EUR 300.000 geahndet werden. Das verloren gegangene oder gestohlene Ausweispapier können Sie bei der zuständigen Stelle neu beantragen. Beachten Sie, dass jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, verpflichtet ist, einen gültigen Personalausweis zu besitzen und sich ausweisen zu können. Dieser Pflicht kommen Sie auch nach, wenn Sie einen gültigen Reisepass haben. Sollten Sie aber nur ein einziges Ausweispapier besitzen und dieses verlieren, so müssen Sie dieses unverzüglich neu beantragen und sich zudem übergangsweise einen vorläufigen Personalausweis beziehungsweise, wenn nötig, einen neuen Reisepass ausstellen lassen.
Kontakt und Öffnungszeiten
Pass- und Meldebehörde / Fundbüro / Infothek
Besucheradresse
Obermarkt 21
09599 Freiberg
Öffnungszeiten
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09:00 - 12:30
(Pass- und Meldebehörde nach Terminvereinbarung)
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Do
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(und Pass- und Meldebehörde nach Terminvereinbarung nachmittags)
Fr
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Sa
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(Pass- und Meldebehörde nach Terminvereinbarung)
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: vorhanden
Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
- Sie müssen den Verlust bei der zuständigen Stelle grundsätzlich persönlich anzeigen.
- Alternativ genügt es aber auch, wenn Sie der zuständigen Stelle die Anzeige schriftlich zukommen lassen.
Hinweis: Manche Gemeinden stellen dafür ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Um herauszufinden, ob die für Sie zuständige Stelle ein solches anbietet, geben Sie in der Ortsauswahl Ihren Wohnort oder Ihre Postleitzahl ein. Im Erfolgsfall erscheint dann über der Ortsauswahl eine Anzeige mit einem entsprechenden Formular. Alternativ können Sie auch direkt auf der Homepage der zuständigen Stelle nachschauen.
Tipp: Da in der Regel ein neues Ausweisdokument ausgestellt werden muss, empfiehlt es sich, die Verlustanzeige und die Neubeantragung zusammen zu erledigen.
Achtung!
- Die Online-Ausweisfunktion Ihres verloren gegangenen Personalausweises müssen Sie unbedingt noch gesondert sperren lassen!
- Ebenso sollten Sie auch unbedingt die Unterschriftsfunktion, soweit Sie diese genutzt haben, sperren lassen. Für die Sperrung der Unterschriftsfunktion wenden Sie sich bitte an den Anbieter, bei dem Sie das Signaturzertifikat erhalten haben, da dieses nicht von Ihrer Gemeinde gesperrt werden kann.
Notwendigkeiten
Erforderliche Unterlagen
- In der Regel: keine Unterlagen vorzulegen bei bloßer Verlustanzeige.
Wenn Sie gleichzeitig ein neues Ausweisdokument beantragen wollen, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.
Fristen
keine
Kosten
keine
Falls Sie ein neues Ausweisdokument ausstellen lassen, kommen hierfür die entsprechenden Gebühren dazu.
Rechtliche Grundlage
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) – Zuständigkeit
- § 27 PAuswG – Pflichten des Ausweisinhabers
- § 32 PAuswG – Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften
- § 15 Passgesetz (PassG) – Pflichten des Inhabers
- § 25 PassG – Bußgeldvorschriften
- § 15 Passverordnung (PassV)
- § 1 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV)
Weitere Anliegen in diesem Bereich
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