Amtliche Beglaubigung von Unterschriften
Allgemeine Informationen
Die Beglaubigung von Unterschriften ist in der Pass- und Meldebehörde eingeschränkt möglich.
Eine Unterschrift darf grundsätzlich nur dann beglaubigt werden, wenn diese in Gegenwart der/ des Sachbearbeiterin/s vollzogen bzw. von dieser/ diesem anerkannt wird. Die Person muss sich ausweisen.
Die in der Pass-und Meldebehörde beglaubigte Echtheit der Unterschrift dienst ausschließlich zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bzw. einer durch Rechtsvorschrift zugelassenen Stelle.
Die Beglaubigung der Unterschrift dient lediglich der Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, nicht jedoch auf einen eventuellen Inhalt eines Schriftstückes zur Unterschrift.
Im Zweifel kann immer auf einen Notar verwiesen werden!
Kontakt und Öffnungszeiten
Pass- und Meldebehörde / Fundbüro / Infothek
Besucheradresse
Obermarkt 21
09599 Freiberg
Öffnungszeiten
Pass- und Meldebehörde nur nach Terminvereinbarung
Mo
09:00 - 12:30
Di
09:00 - 12:30
13:30 - 18:00
Do
09:00 - 12:30
13:30 - 18:00
Fr
09:00 - 12:30
Sa
09:00 - 12:30
14-tägig geöffnet
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: vorhanden
Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
Unterschriften und Handzeichen sollen von der zuständigen Stelle in der Regel nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt werden. Deshalb müssen Sie persönlich das entsprechende Schriftstück vorlegen, auf dem Sie die Unterschrift leisten wollen oder auf dem Sie die Unterschrift bereits geleistet haben.
Anhand Ihres Personalausweises oder Reisepasses stellt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Ihre Identität fest. In seiner Gegenwart unterschreiben Sie das Schriftstück oder erkennen die bereits geleistete Unterschrift als Ihre an. Anschließend wird der Beglaubigungsvermerk angebracht.
Der Beglaubigungsvermerk enthält:
- die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist
- die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird
- die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist
- bei Beglaubigung durch eine Behörde: Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist
- Ort und Tag der Beglaubigung
- bei Beglaubigung durch eine Behörde: Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten
- bei Beglaubigung durch einen Notar: Unterschrift des Notars
- Dienstsiegel
Zur Aufbewahrung bei Gericht
Besonderheiten gelten bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift durch die Notarin oder den Notar, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist (zum Beispiel im Rahmen der Eintragung in das Handelsregister): Hier muss die Unterschrift in Gegenwart der Notarin oder des Notars geleistet werden. Dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgehalten werden.
Notwendigkeiten
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Schriftstück, auf dem die Unterschrift geleistet werden soll oder auf dem die Unterschrift bereits geleistet wurde
Fristen
keine
Kosten
- Beglaubigungen kosten 6,00 Euro
Rechtliche Grundlage
- § 40 Beurkundungsgesetz (BeurkG) – Beglaubigung einer Unterschrift
- § 41 BeurkG – Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift
- § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Öffentliche Beglaubigung
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 25100 ff. Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse
- § 34 VwVfG-Einzelnorm – Beglaubigung von Unterschriften
- § 1 Beglaubigungsverordnung (BeglV)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
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