Anmeldung bei der Meldebehörde (Umzug aus einer anderen Gemeinde)
Allgemeine Informationen
Ziehen Sie aus einer anderen Gemeinde nach Freiberg um, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen anmelden. Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder einziehen.
Kontakt und Öffnungszeiten
Pass- und Meldebehörde / Fundbüro / Infothek (Sachgebiet Einwohnerwesen)
Besucheradresse
Obermarkt 21
09599 Freiberg
Öffnungszeiten
Pass- und Meldebehörde nur nach Terminvereinbarung
Mo
09:00 - 12:30
Di
09:00 - 12:30
13:30 - 18:00
Do
09:00 - 12:30
13:30 - 16:00
jeden 1. Donnerstag im Monat bis 18:00 Uhr
Fr
09:00 - 12:30
Sa
09:00 - 12:30
14-tägig geöffnet
Parkplatz
Hinter dem Rathaus sind Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: vorhanden
Toiletten: vorhanden
Aufzüge: vorhanden
Verfahrensablauf
Persönliche Vorsprache
- Termin vereinbaren (Online-Terminbuchung oder telefonisch via Termintelefon: +49 3731 273 717) oder ohne Termin erscheinen und mit Wartezeiten rechnen
- Persönlich im Bürgerhaus vorsprechen oder per Vollmacht vertreten lassen
- Meldebestätigung erhalten
Elektronische Wohnsitzanmeldung
- Website aufrufen
- mit BundID-Konto und elektronischem Personalausweis und PIN anmelden
- Anmeldung durchführen
- Meldebestätigung erhalten
Erforderliche Unterlagen
Persönliche Vorsprache
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Wohnungsgeberbestätigung
Elektronische Wohnsitzanmeldung
- gültiger elektronischer Personalausweis mit aktivierter Onlinefunktion und PIN oder eine elektronische ID für EU-Bürgerinnen und -Bürger
- BundID-Konto
- NFC-fähiges Gerät
- AusweisApp
- Wohnungsgeberbestätigung
Online-Formulare
Fristen
Für die Anmeldung gilt die gesetzliche Frist von zwei Wochen. Kommen Sie Ihrer Pflicht zur Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Kosten
Die Anmeldung sowie die Fortschreibung des Melderegisters ergehen kostenfrei.
Rechtliche Grundlage
- § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) – An- und Abmeldung
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
- § 24 Bundesmeldegesetz (BMG) – Datenerhebung, Meldebestätigung
- § 25 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkung der meldepflichtigen Person
- § 54 Bundesmeldegesetz (BMG) – Bußgeldvorschriften
- Sächsisches Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit Nummer 68 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses
Weitere Anliegen in diesem Bereich
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- Kosten
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